Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung nicht zu.
Nach herrschender Auffassung gehören Schipisten zu den Wegen iS des § 1319 a ABGB, so daß deren Halter haftet, wenn zufolge des vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten mangelhaften Zustandes der Piste eine Person verletzt wird (EvBl. 1983/90; JBl. 1979, 433; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts 49; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1319 a; Koziol, österreichsiches Haftpflichtrecht2 II 197). Die von den Beklagten betriebene permanente Rennstrecke wurde von der Klägerin jedoch gegen Entrichtung eines Entgelts, somit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, benützt, so daß die Beklagten auch schon wegen einer nur leicht fahrlässig verschuldeten Verletzung der ihnen obliegenden Pistensicherungspflicht zu haften haben (2 Ob 700/86;Nach herrschender Auffassung gehören Schipisten zu den Wegen iS des Paragraph 1319, a ABGB, so daß deren Halter haftet, wenn zufolge des vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten mangelhaften Zustandes der Piste eine Person verletzt wird (EvBl. 1983/90; JBl. 1979, 433; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts 49; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 1319, a; Koziol, österreichsiches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 197). Die von den Beklagten betriebene permanente Rennstrecke wurde von der Klägerin jedoch gegen Entrichtung eines Entgelts, somit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, benützt, so daß die Beklagten auch schon wegen einer nur leicht fahrlässig verschuldeten Verletzung der ihnen obliegenden Pistensicherungspflicht zu haften haben (2 Ob 700/86;
SZ 53/143; ZVR 1982/268; JBl. 1979, 433; Pichler-Holzer aaO 47;
Reischauer aaO Rz 1 und 24 zu § 1319 a). Bei der von der Klägerin befahrenen Piste handelt es sich um eine permanente, für den Riesentorlauf eingerichtete Rennstrecke, die mit elektronischer Zeitnehmung eingerichtet ist (sog. W***trecke). Auch der Betreiber einer solchen Rennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die sachgemäße Anlage der Rennstrecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste und die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Strecke sowie des Betriebes. Der Betreiber hat insbesondere dafür zu sorgen, daß kein Benützer ins Rennen geht, solange ein anderer Benützer die Strecke noch nicht verlassen hat, etwa weil er gestürzt ist oder verletzt wurde (Pichler-Holzer aaO 268).Reischauer aaO Rz 1 und 24 zu Paragraph 1319, a). Bei der von der Klägerin befahrenen Piste handelt es sich um eine permanente, für den Riesentorlauf eingerichtete Rennstrecke, die mit elektronischer Zeitnehmung eingerichtet ist (sog. W***trecke). Auch der Betreiber einer solchen Rennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die sachgemäße Anlage der Rennstrecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste und die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Strecke sowie des Betriebes. Der Betreiber hat insbesondere dafür zu sorgen, daß kein Benützer ins Rennen geht, solange ein anderer Benützer die Strecke noch nicht verlassen hat, etwa weil er gestürzt ist oder verletzt wurde (Pichler-Holzer aaO 268).
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Halter einer permanenten Rennstrecke verpflichtet ist, den Rand der Rennstrecke so abzusichern, daß ein von der Strecke abkommender Schifahrer nicht gegen die Bäume des angrenzenden Waldes fährt und sich dadurch Verletzungen zuzieht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenerhalter zu treffen hat, auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen ist. Es kann nicht verlangt werden, daß der Pistenerhalter bei einer von einem Wald begrenzten Piste jeden Baum absichert (2 Ob 700/86; ZVR 1982/268). Nur gegen knapp neben einem nicht klar erkennbaren Pistenrand befindliche künstliche Hindernisse, z.B. eine scharfkantige Liftstütze, sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen (ZVR 1982/268; vgl. Pichler-Holzer aaO 31 insbes. FN 31). Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muß aber nicht gewährleistet werden (Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung, ZVR 1984, 321, 322; Pichler-Holzer aaO 31). Es wird mit Recht die Auffassung vertreten (Berghold, ZVR 1985, 358; Pichler-Holzer aaO 31, 34), daß Schipisten im alpinen Gelände zwangsläufig und daher typisch an Steilhängen, Bäumen, Felsen, Hütten, Leitungsmasten, Gräben oder Bachläufen vorbeiführen; soweit diese Hindernisse rechtzeitig wahrgenommen werden können, bilden sie bei Normalverhalten des Pistenbenützers keine außergewöhnliche Gefahr. Abzusichern ist nur gegen atypische Gefahren, also solche, die bei entsprechender eigenverantwortlicher Aufmerksamkeit des Schifahrers nicht oder erst im Letzten Augenblick wahrgenommen werden können. Jeder Schifahrer muß sein Fahrverhalten so einrichten, daß er selbst bei ungünstigen Bedingungen nicht über den Pistenrand hinausfährt.Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Halter einer permanenten Rennstrecke verpflichtet ist, den Rand der Rennstrecke so abzusichern, daß ein von der Strecke abkommender Schifahrer nicht gegen die Bäume des angrenzenden Waldes fährt und sich dadurch Verletzungen zuzieht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenerhalter zu treffen hat, auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen ist. Es kann nicht verlangt werden, daß der Pistenerhalter bei einer von einem Wald begrenzten Piste jeden Baum absichert (2 Ob 700/86; ZVR 1982/268). Nur gegen knapp neben einem nicht klar erkennbaren Pistenrand befindliche künstliche Hindernisse, z.B. eine scharfkantige Liftstütze, sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen (ZVR 1982/268; vergleiche Pichler-Holzer aaO 31 insbes. FN 31). Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muß aber nicht gewährleistet werden (Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung, ZVR 1984, 321, 322; Pichler-Holzer aaO 31). Es wird mit Recht die Auffassung vertreten (Berghold, ZVR 1985, 358; Pichler-Holzer aaO 31, 34), daß Schipisten im alpinen Gelände zwangsläufig und daher typisch an Steilhängen, Bäumen, Felsen, Hütten, Leitungsmasten, Gräben oder Bachläufen vorbeiführen; soweit diese Hindernisse rechtzeitig wahrgenommen werden können, bilden sie bei Normalverhalten des Pistenbenützers keine außergewöhnliche Gefahr. Abzusichern ist nur gegen atypische Gefahren, also solche, die bei entsprechender eigenverantwortlicher Aufmerksamkeit des Schifahrers nicht oder erst im Letzten Augenblick wahrgenommen werden können. Jeder Schifahrer muß sein Fahrverhalten so einrichten, daß er selbst bei ungünstigen Bedingungen nicht über den Pistenrand hinausfährt.
Die dargestellten Grundsätze der Pistensicherung sind nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf permanente Rennstrecken anzuwenden. Auch auf solchen Pisten muß der Schifahrer so fahren, daß er nicht unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät. Im vorliegenden Fall war das Richtungstor, an dem die Klägerin vorbeifuhr, so weit vom Pistenrand entfernt angebracht, daß bei entsprechender Fahrweise genügend Raum zur Verfügung gestanden wäre. Es ist Sache des eine permanente Rennstrecke benützenden Schifahrers, die Fahrgeschwindigkeit seinem Können anzupassen. Die Gefahr der Überschätzung des eigenen Könnens hat nicht der Halter der Rennstrecke, sondern der Schifahrer selbst zu tragen. Die Anforderungen an die Sicherung solcher Strecken sind daher grundsätzlich die gleichen wie bei gewöhnlichen Pisten. Eine Anbringung von Fangnetzen oder die Abpolsterung der am Rand der Piste stehenden Bäume würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Solche Maßnahmen sind abzulehnen, weil sie weitere zusätzliche Gefahren schaffen (2 Ob 700/86; Berghold aaO 360), wenn dadurch der Benützer der Rennstrecke verleitet würde, ein noch höheres Sturzrisiko in der falschen Meinung einzugehen, es könne ihm nichts passieren (vgl. das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ON 39, S 17). Da der Unfall nicht auf den mangelhaften Zustand der Rennstrecke, sondern allein auf das fahrtechnisch fehlerhafte Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, ist die Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die dargestellten Grundsätze der Pistensicherung sind nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf permanente Rennstrecken anzuwenden. Auch auf solchen Pisten muß der Schifahrer so fahren, daß er nicht unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät. Im vorliegenden Fall war das Richtungstor, an dem die Klägerin vorbeifuhr, so weit vom Pistenrand entfernt angebracht, daß bei entsprechender Fahrweise genügend Raum zur Verfügung gestanden wäre. Es ist Sache des eine permanente Rennstrecke benützenden Schifahrers, die Fahrgeschwindigkeit seinem Können anzupassen. Die Gefahr der Überschätzung des eigenen Könnens hat nicht der Halter der Rennstrecke, sondern der Schifahrer selbst zu tragen. Die Anforderungen an die Sicherung solcher Strecken sind daher grundsätzlich die gleichen wie bei gewöhnlichen Pisten. Eine Anbringung von Fangnetzen oder die Abpolsterung der am Rand der Piste stehenden Bäume würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Solche Maßnahmen sind abzulehnen, weil sie weitere zusätzliche Gefahren schaffen (2 Ob 700/86; Berghold aaO 360), wenn dadurch der Benützer der Rennstrecke verleitet würde, ein noch höheres Sturzrisiko in der falschen Meinung einzugehen, es könne ihm nichts passieren vergleiche das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ON 39, S 17). Da der Unfall nicht auf den mangelhaften Zustand der Rennstrecke, sondern allein auf das fahrtechnisch fehlerhafte Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, ist die Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.