Entscheidungsgründe:
Die am 17.April 1967 geborene Klägerin stürzte am 10.April 1982 bei einer Abfahrt von der Gasslhöhe (R***, Pichl an der Enns), geriet über den Pistenrand hinaus und erlitt schwere Verletzungen (Querschnittlähmung). Sie befand sich im Besitz einer für die R*** gültigen Liftkarte.
Die Klägerin begehrt einen Schadenersatzbetrag von S 1,489.152 und stellte außerdem ein Feststellungsbegehren. Die beklagten Parteien hätten es schuldhaft unterlassen, den Pistenrand an einer gefährlichen Stelle zu sichern.
Die beklagten Parteien wendeten ein, sie hätten alles unternommen, um Gefahrenstellen zu entschärfen, die Pistenränder klar und deutlich erkennbar und die Piste gut befahrbar zu machen. Der Unfall sei auf einen Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen Feststellungen (S 3-9 des Ersturteiles = AS 277 ff) ist folgendes hervorzuheben:
Die von der Klägerin befahrene Schiabfahrt wurde im Jahr 1974 nach umfangreichen Rodungen und Erdbewegungen neu angelegt. Der Pistenabschnitt, auf dem die Klägerin stürzte, entspricht einem flachen Schihang und ist auf beiden Seiten von gelegentlich unterbrochenem Wald begrenzt. Die linke Pistenbegrenzung besteht aus einer ansteigenden Böschung mit Bäumen, rechts bildet eine etwa 400 m lange Geländekante mit darunter befindlichem Wald deutlich den Pistenrand. Pistenverlauf und Pistenrand sind schon aus einer Entfernung von 400 m deutlich erkennbar, ebenso, daß der wenige Meter unter dem rechten Pistenrand befindliche Wald durch eine schmale Schneise unterbrochen wird, die vom natürlichen Bachbett des Gleimingbaches herrührt, der mittels Verrohrungen unter der Piste durchgeführt wird. Die Pistenbreite beträgt dort 25 m, 40 m davor und danach ist die Piste 30 m breit. In diesem Bereich waren die Pistenränder durch auf Schneestangen befestigte rot-weiß-rote Markierungsbänder gekennzeichnet. Die aus der Sicht des Schifahrers nach rechts abfallende Böschung weist unterhalb der Kante auf etwa 8 m eine Neigung von 30 o , dann auf 3 m eine solche von 42 o auf und geht mit einer Neigung von 36 o in das unter der Piste durchgeführte Bachbett über. Das 8 m lange 30 o geneigte Stück war schneebedeckt, das darunter befindliche 3 m lange Steilstück war aber nur zum Teil schneebedeckt, sodaß der gewachsene Fels sowie das im Zuge der Bacherfassung künstlich aufgeschüttete Gesteinsmaterial teilweise herausragte. Bei dem am Pistenrand angebrachten rot-weiß-roten Band handelte es sich um eine Markierung, die die Aufmerksamkeit des Schifahrers auf eine erkennbare Gefahrenstelle lenken will. Sie soll zum Ausdruck bringen, daß bei Überfahren des Pistenrandes Gefahr besteht. Um eine Absicherung im technischen Sinne handelte es sich dabei nicht. Als solche haben nur Einrichtungen zu gelten, die den Aufprall auf Hindernisse oder einen Absturz, z.B.durch Fangnetze, hemmen sollen. Solche Vorrichtungen sind dann üblich, wenn auf Schleppliften bei Sturz oder Abgleiten eine Kollision mit Liftmasten oder anderen Hindernissen, aber auch regelrechte Abstürze eintreten können. Jedes massive Schutz- oder Fangnetz schafft aber eine neue Gefahrenquelle, da beim Hängenbleiben an solchen Netzen oder dem Anprall gegen Stützbauwerke gleichfalls nicht unerhebliche Verletzungen auftreten, die Erfahrungen sprechen für eine Anwendung massiver Verbauungsmaßnahmen nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gefahr. In dem oben beschriebenen Pistenbereich gelangten die Schifahrer nicht an eine ausgesetzte oder besonders gefährliche Stelle. Wäre ein stabiles Fangnetz am oder unterhalb des Pistenrandes angebracht worden, so hätte ein Aufprall am Netz oder an einer der zwangsläufig dabei installierten Stahlverstrebungen ebenso gefährliche Verletzungen hervorrufen können. Die Klägerin, die schon mehrmals an Schikursen teilgenommen hatte, beherrschte einen sicheren Grundschwung im Übergang zum Parallelschwung. Die Piste war ihr aus vorangegangenen Abfahrten bereits bekannt. Sie fuhr als letzte eine Schikursgruppe, stürzte beim Ansetzen eines Rechtsschwunges in einer Entfernung von ca.8 m vom rechten Pistenrand ohne fremde Einwirkung seitlich zu Boden und rutschte auf dem hart gefrorenen Altschnee auf dem Rücken liegend schräg zum Pistenrand, erreichte diesen nach ca.13 m, rutschte unter der Pistenrandmarkierung über die Geländekanten und dann etwa 13 m weiter und blieb erst im Bereich eines kleinen Gerinnes zwischen einem Stein und einer Schneewächte stecken. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die beklagten Parteien seien zur Pistensicherung verpflichtet gewesen. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, es solle grundsätzlich nur vor atypischen Gefahren gesichert werden. Atypisch sei eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unvermutet oder schwer abwendbar sei. Mit den typisch auftretenden Gefahren habe der Schifahrer stets zu rechnen. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit und den Abstand zu Hindernissen darauf einzustellen, daß er auch bei einem Sturz nicht über den Pistenrand hinaus geraten könne. Im vorliegenden Fall sei der Pistenrand eindeutig erkennbar gewesen, durchddas Markierungsband sei die Aufmerksamkeit von Schifahrern auf die Gefahrenstelle gelenkt worden. Es habe sich keinesfalls um eine atypische Gefahr gehandelt, weil mit einem solchen Unfallsablauf bei einem Absturz über den Pistenrand zu rechnen sei. Bei der zur Unfallszeit gegebenen harten Pistenoberfläche hätte die Klägerin einen größeren Sicherheitsabstand vom rechten Pistenrand einhalten müssen, der für den außerordentlich langen Sturzweg, resultierend möglicherweise aus rutschfreudiger Schibekleidung verbunden mit fehlenden oder nicht zielführenden aktiven Bremsversuchen, ausreichend Raum geboten und den Absturz verhindert hätte. Es hieße die Pistensicherungspflicht eindeutig überspannen, wollte man die Absicherung sämtlicher nur irgendwie potentieller Gefahrenstellen verlangen. Der Schifahrer habe im Rahmen seiner Eigenverantowrtlichkeit selbst für seine Sicherheit zu sorgen und seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen. Eine Haftung im Sinne des § 1319 a ABGB aber auch aus dem Beförderungsvertrag sei mangels eines Verschuldens der beklagten Parteien zu verneinen.Die von der Klägerin befahrene Schiabfahrt wurde im Jahr 1974 nach umfangreichen Rodungen und Erdbewegungen neu angelegt. Der Pistenabschnitt, auf dem die Klägerin stürzte, entspricht einem flachen Schihang und ist auf beiden Seiten von gelegentlich unterbrochenem Wald begrenzt. Die linke Pistenbegrenzung besteht aus einer ansteigenden Böschung mit Bäumen, rechts bildet eine etwa 400 m lange Geländekante mit darunter befindlichem Wald deutlich den Pistenrand. Pistenverlauf und Pistenrand sind schon aus einer Entfernung von 400 m deutlich erkennbar, ebenso, daß der wenige Meter unter dem rechten Pistenrand befindliche Wald durch eine schmale Schneise unterbrochen wird, die vom natürlichen Bachbett des Gleimingbaches herrührt, der mittels Verrohrungen unter der Piste durchgeführt wird. Die Pistenbreite beträgt dort 25 m, 40 m davor und danach ist die Piste 30 m breit. In diesem Bereich waren die Pistenränder durch auf Schneestangen befestigte rot-weiß-rote Markierungsbänder gekennzeichnet. Die aus der Sicht des Schifahrers nach rechts abfallende Böschung weist unterhalb der Kante auf etwa 8 m eine Neigung von 30 o , dann auf 3 m eine solche von 42 o auf und geht mit einer Neigung von 36 o in das unter der Piste durchgeführte Bachbett über. Das 8 m lange 30 o geneigte Stück war schneebedeckt, das darunter befindliche 3 m lange Steilstück war aber nur zum Teil schneebedeckt, sodaß der gewachsene Fels sowie das im Zuge der Bacherfassung künstlich aufgeschüttete Gesteinsmaterial teilweise herausragte. Bei dem am Pistenrand angebrachten rot-weiß-roten Band handelte es sich um eine Markierung, die die Aufmerksamkeit des Schifahrers auf eine erkennbare Gefahrenstelle lenken will. Sie soll zum Ausdruck bringen, daß bei Überfahren des Pistenrandes Gefahr besteht. Um eine Absicherung im technischen Sinne handelte es sich dabei nicht. Als solche haben nur Einrichtungen zu gelten, die den Aufprall auf Hindernisse oder einen Absturz, z.B.durch Fangnetze, hemmen sollen. Solche Vorrichtungen sind dann üblich, wenn auf Schleppliften bei Sturz oder Abgleiten eine Kollision mit Liftmasten oder anderen Hindernissen, aber auch regelrechte Abstürze eintreten können. Jedes massive Schutz- oder Fangnetz schafft aber eine neue Gefahrenquelle, da beim Hängenbleiben an solchen Netzen oder dem Anprall gegen Stützbauwerke gleichfalls nicht unerhebliche Verletzungen auftreten, die Erfahrungen sprechen für eine Anwendung massiver Verbauungsmaßnahmen nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Gefahr. In dem oben beschriebenen Pistenbereich gelangten die Schifahrer nicht an eine ausgesetzte oder besonders gefährliche Stelle. Wäre ein stabiles Fangnetz am oder unterhalb des Pistenrandes angebracht worden, so hätte ein Aufprall am Netz oder an einer der zwangsläufig dabei installierten Stahlverstrebungen ebenso gefährliche Verletzungen hervorrufen können. Die Klägerin, die schon mehrmals an Schikursen teilgenommen hatte, beherrschte einen sicheren Grundschwung im Übergang zum Parallelschwung. Die Piste war ihr aus vorangegangenen Abfahrten bereits bekannt. Sie fuhr als letzte eine Schikursgruppe, stürzte beim Ansetzen eines Rechtsschwunges in einer Entfernung von ca.8 m vom rechten Pistenrand ohne fremde Einwirkung seitlich zu Boden und rutschte auf dem hart gefrorenen Altschnee auf dem Rücken liegend schräg zum Pistenrand, erreichte diesen nach ca.13 m, rutschte unter der Pistenrandmarkierung über die Geländekanten und dann etwa 13 m weiter und blieb erst im Bereich eines kleinen Gerinnes zwischen einem Stein und einer Schneewächte stecken. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die beklagten Parteien seien zur Pistensicherung verpflichtet gewesen. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, es solle grundsätzlich nur vor atypischen Gefahren gesichert werden. Atypisch sei eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unvermutet oder schwer abwendbar sei. Mit den typisch auftretenden Gefahren habe der Schifahrer stets zu rechnen. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit und den Abstand zu Hindernissen darauf einzustellen, daß er auch bei einem Sturz nicht über den Pistenrand hinaus geraten könne. Im vorliegenden Fall sei der Pistenrand eindeutig erkennbar gewesen, durchddas Markierungsband sei die Aufmerksamkeit von Schifahrern auf die Gefahrenstelle gelenkt worden. Es habe sich keinesfalls um eine atypische Gefahr gehandelt, weil mit einem solchen Unfallsablauf bei einem Absturz über den Pistenrand zu rechnen sei. Bei der zur Unfallszeit gegebenen harten Pistenoberfläche hätte die Klägerin einen größeren Sicherheitsabstand vom rechten Pistenrand einhalten müssen, der für den außerordentlich langen Sturzweg, resultierend möglicherweise aus rutschfreudiger Schibekleidung verbunden mit fehlenden oder nicht zielführenden aktiven Bremsversuchen, ausreichend Raum geboten und den Absturz verhindert hätte. Es hieße die Pistensicherungspflicht eindeutig überspannen, wollte man die Absicherung sämtlicher nur irgendwie potentieller Gefahrenstellen verlangen. Der Schifahrer habe im Rahmen seiner Eigenverantowrtlichkeit selbst für seine Sicherheit zu sorgen und seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen. Eine Haftung im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB aber auch aus dem Beförderungsvertrag sei mangels eines Verschuldens der beklagten Parteien zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es erörterte zunächst die Frage der gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen nach belgischem Recht und gelangte zu dem Ergebnis, daß der Vater zur Vertretung der Minderjährigen berechtigt und eine besondere Genehmigung der Prozeßführung nicht vorgeschrieben sei. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die Mängel- und Beweisrüge der Klägerin als nicht berechtigt, verbreiterte die Feststellungen über die Unfallsörtlichkeit aber aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder dahin, daß das an den Pistenrand unmittelbar anschließende Gelände, sofern es nicht schneebedeckt sei, als steinig, felsiger Absturz anzusehen sei. Auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei nicht zu beanstanden. Über die Sicherungspflicht eines markierten und im übrigen auch in der Natur deutlich sichtbaren Pistenrandes und des an diesen unmittelbar anschließenden Geländes gebe es in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Während der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertrete, der Pistenhalter müsse damit rechnen, daß ein Schifahrer beim Sturz über den Pistenrand hinausgeraten könne und daraus grundsätzlich eine Verpflichtung des Pistenhalters ableite, auch außerhalb der Piste befindliche gefährliche Hindernisse entsprechend abzusichern (ZVR 1982/268; 7 Ob 590/79; 7 Ob 649/79; 1 Ob 514/83) vertrete die Lehre nahezu übereinstimmend die Auffassung, daß angesichts des auch von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes, wonach die Verkehrssicherungspflicht auf Schipisten nicht überspannt werden dürfe, eine Sicherungspflicht des Pistenhalters in Ansehung des Pistenrandes, der freilich nicht als mathematische Linie, sondern als Randstreifen in der Breite etwa einer Schilänge zu verstehen sei, nur dann angenommen werden könne, wenn dies durch besondere äußere Umstände, insbesondere durch den Pistenverlauf, geboten sei. Nach übereinstimmender Auffassung der Lehre, die auf Beratung des Kuratoriums für alpine Sicherheit verwiesen, komme eine Pistenrandsicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Geländes, etwa bei erheblich zum Pistenrand hin geneigter Abfahrtspiste oder bei unvermutet scharfer Richtungsänderung, mit einem Hinausgeraten eines Schiläufers über den Pistenrand gerechnet werden müsse. Grundsätzlich brauche daher ein Sturzraum für jene Schifahrer, die etwa zu schnell fahren und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und zu Sturz kommen, nicht gewährleistet sein. Auch im Pistenrandbereich müßten somit nur solche Hindernisse gesichert werden, die auch innerhalb der Piste zu sichern wären. Nur dann, wenn ein unbeabsichtigtes Überschreiten des Pistenrandes auch für einen vorsichtigen Schiläufer nicht leicht vermeidbar sei und im Fall dieses Ereignisses eine besondere Gefahr drohe, sei demnach eine Absicherung des Pistenrandbereiches geboten. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vermeidung einer Überschreitung eines deutlich erkennbaren und obendrein noch markierten Pistenrandes ohne weiters möglich und zumutbar sei, so etwa dann, wenn sie schon durch Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes nach der Lage des Falles abgewendet werden könne. Eine solche Situation sei aber im vorliegenden Fall gegeben, weil die Piste 25 m breit sei. Überdies sei der rechte Pistenrand geradlinig verlaufen. Dazu komme, daß die Piste selbst keinerlei Querneigung zum rechten Pistenrand aufgewiesen und bloß leicht fallend gewesen sei. Alle diese Umstände ließen den Eintritt eines Schadens infolge eines Sturzes an der strittigen Stelle als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Daß im Anschluß an den Pistenrandbereich das Gelände steil abfalle und sogar von einem "steinig felsigen Absturz" gesprochen werden könne, ändere hieran deshalb nichts, weil die Beklagten nicht damit rechnen mußten, daß ein Schifahrer über den Pistenrandbereich hinausgerate. Es hieße die Anforderungen an den Pistenhalter zu überspannen, wollte man von ihm angesichts des Verlaufes der Piste, insbesondere des gegebenen Gefälles, ihrer Breite und der geradlinigen Pistenführung mehr verlangen, als den in der Natur bereits erkennbaren Pistenrand entsprechend zu markieren. Den beklagten Parteien könne weder ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenverpflichtung noch ein dem § 1319 a ABGB zu unterstellendes Verhalten angelastet werden. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es erörterte zunächst die Frage der gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen nach belgischem Recht und gelangte zu dem Ergebnis, daß der Vater zur Vertretung der Minderjährigen berechtigt und eine besondere Genehmigung der Prozeßführung nicht vorgeschrieben sei. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die Mängel- und Beweisrüge der Klägerin als nicht berechtigt, verbreiterte die Feststellungen über die Unfallsörtlichkeit aber aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder dahin, daß das an den Pistenrand unmittelbar anschließende Gelände, sofern es nicht schneebedeckt sei, als steinig, felsiger Absturz anzusehen sei. Auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei nicht zu beanstanden. Über die Sicherungspflicht eines markierten und im übrigen auch in der Natur deutlich sichtbaren Pistenrandes und des an diesen unmittelbar anschließenden Geländes gebe es in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Während der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertrete, der Pistenhalter müsse damit rechnen, daß ein Schifahrer beim Sturz über den Pistenrand hinausgeraten könne und daraus grundsätzlich eine Verpflichtung des Pistenhalters ableite, auch außerhalb der Piste befindliche gefährliche Hindernisse entsprechend abzusichern (ZVR 1982/268; 7 Ob 590/79; 7 Ob 649/79; 1 Ob 514/83) vertrete die Lehre nahezu übereinstimmend die Auffassung, daß angesichts des auch von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes, wonach die Verkehrssicherungspflicht auf Schipisten nicht überspannt werden dürfe, eine Sicherungspflicht des Pistenhalters in Ansehung des Pistenrandes, der freilich nicht als mathematische Linie, sondern als Randstreifen in der Breite etwa einer Schilänge zu verstehen sei, nur dann angenommen werden könne, wenn dies durch besondere äußere Umstände, insbesondere durch den Pistenverlauf, geboten sei. Nach übereinstimmender Auffassung der Lehre, die auf Beratung des Kuratoriums für alpine Sicherheit verwiesen, komme eine Pistenrandsicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Geländes, etwa bei erheblich zum Pistenrand hin geneigter Abfahrtspiste oder bei unvermutet scharfer Richtungsänderung, mit einem Hinausgeraten eines Schiläufers über den Pistenrand gerechnet werden müsse. Grundsätzlich brauche daher ein Sturzraum für jene Schifahrer, die etwa zu schnell fahren und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und zu Sturz kommen, nicht gewährleistet sein. Auch im Pistenrandbereich müßten somit nur solche Hindernisse gesichert werden, die auch innerhalb der Piste zu sichern wären. Nur dann, wenn ein unbeabsichtigtes Überschreiten des Pistenrandes auch für einen vorsichtigen Schiläufer nicht leicht vermeidbar sei und im Fall dieses Ereignisses eine besondere Gefahr drohe, sei demnach eine Absicherung des Pistenrandbereiches geboten. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vermeidung einer Überschreitung eines deutlich erkennbaren und obendrein noch markierten Pistenrandes ohne weiters möglich und zumutbar sei, so etwa dann, wenn sie schon durch Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes nach der Lage des Falles abgewendet werden könne. Eine solche Situation sei aber im vorliegenden Fall gegeben, weil die Piste 25 m breit sei. Überdies sei der rechte Pistenrand geradlinig verlaufen. Dazu komme, daß die Piste selbst keinerlei Querneigung zum rechten Pistenrand aufgewiesen und bloß leicht fallend gewesen sei. Alle diese Umstände ließen den Eintritt eines Schadens infolge eines Sturzes an der strittigen Stelle als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Daß im Anschluß an den Pistenrandbereich das Gelände steil abfalle und sogar von einem "steinig felsigen Absturz" gesprochen werden könne, ändere hieran deshalb nichts, weil die Beklagten nicht damit rechnen mußten, daß ein Schifahrer über den Pistenrandbereich hinausgerate. Es hieße die Anforderungen an den Pistenhalter zu überspannen, wollte man von ihm angesichts des Verlaufes der Piste, insbesondere des gegebenen Gefälles, ihrer Breite und der geradlinigen Pistenführung mehr verlangen, als den in der Natur bereits erkennbaren Pistenrand entsprechend zu markieren. Den beklagten Parteien könne weder ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenverpflichtung noch ein dem Paragraph 1319, a ABGB zu unterstellendes Verhalten angelastet werden. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.