Rechtssatz RS0109016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109016
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Die Sorgfaltsanforderungen an den Pistenerhalter sind bei permanenten Geschwindigkeitsmeßstrecken strenger als bei sonstigen Pisten. (Hier:
Pflicht zur Anbringung von Matten an einer durch Witterungsbedingungen vereisten etwa ein Meter hohen, durch den Pistenerhalter errichteten Schneemauer, die verhindern sollte, daß Benützer der permanenten Geschwindigkeitsmeßstrecke auf einen gefährlichen Geländebereich rechts unterhalb des Streckenauslaufs geraten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109016
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00309_97S0000_001