Der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht zulässig.
Die Bezeichnung des Streitwerts nach den AHK war im Sinn der ständigen Judikatur keine ausreichende Bewertung des (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstands nach § 56 Abs 2 JN (RIS-Justiz RS0042434), hier in Verbindung mit § 59 JN als Spezialfall des § 56 Abs 2 JN (RIS-Justiz RS0046484), was die Kläger in ihrem Revisionsrekurs ebenso wenig bezweifeln wie die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs bei Geltung des Zweifelsstreitwerts nach § 56 Abs 2 Satz 3 JN. Sie sehen aber nach wie vor die Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens, um den Klägern eine nachträgliche Bewertung zu ermöglichen und so die Zurückweisung wegen sachlicher (Wert-)Unzuständigkeit zu vermeiden.Die Bezeichnung des Streitwerts nach den AHK war im Sinn der ständigen Judikatur keine ausreichende Bewertung des (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen Streitgegenstands nach Paragraph 56, Absatz 2, JN (RIS-Justiz RS0042434), hier in Verbindung mit Paragraph 59, JN als Spezialfall des Paragraph 56, Absatz 2, JN (RIS-Justiz RS0046484), was die Kläger in ihrem Revisionsrekurs ebenso wenig bezweifeln wie die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs bei Geltung des Zweifelsstreitwerts nach Paragraph 56, Absatz 2, Satz 3 JN. Sie sehen aber nach wie vor die Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens, um den Klägern eine nachträgliche Bewertung zu ermöglichen und so die Zurückweisung wegen sachlicher (Wert-)Unzuständigkeit zu vermeiden.
Die höchstgerichtliche Judikatur fordert ein Verbesserungsverfahren iSd § 84 Abs 3 ZPO auch in den Fällen unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Verbesserungspflicht erfasst daher ungenügende Klagsangaben, die das angerufene Gericht an seiner sachlichen Zuständigkeit zweifeln lassen (1 Ob 114/04b; 1 Ob 83/04v). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, liegen hier keine unzureichenden oder unklaren Tatsachenbehauptungen im Sinne der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs, insbesondere der Entscheidung 1 Ob 83/04v vor. In dieser Entscheidung ließ sich dem Klagsvorbringen nicht entnehmen, ob mehrere Forderungen aus dem Titel Werklohn/Honorar nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen waren und damit die Wertzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs vorlag. Anders in diesem Fall, in dem die eindeutige gesetzliche Regelung des § 56 Abs 2 Satz 3 JN keinen Raum für Zweifel an der Wertzuständigkeit ließ: Mangels Bewertung gilt der Zweifelsstreitwert von (derzeit) 5.000 EUR (1 Ob 204/06s).Die höchstgerichtliche Judikatur fordert ein Verbesserungsverfahren iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO auch in den Fällen unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Verbesserungspflicht erfasst daher ungenügende Klagsangaben, die das angerufene Gericht an seiner sachlichen Zuständigkeit zweifeln lassen (1 Ob 114/04b; 1 Ob 83/04v). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, liegen hier keine unzureichenden oder unklaren Tatsachenbehauptungen im Sinne der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs, insbesondere der Entscheidung 1 Ob 83/04v vor. In dieser Entscheidung ließ sich dem Klagsvorbringen nicht entnehmen, ob mehrere Forderungen aus dem Titel Werklohn/Honorar nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen waren und damit die Wertzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs vorlag. Anders in diesem Fall, in dem die eindeutige gesetzliche Regelung des Paragraph 56, Absatz 2, Satz 3 JN keinen Raum für Zweifel an der Wertzuständigkeit ließ: Mangels Bewertung gilt der Zweifelsstreitwert von (derzeit) 5.000 EUR (1 Ob 204/06s).
Eine vom Erstgericht ohne Verbesserungsauftrag ausgesprochene Zurückweisung der Klage fällt als behauptete Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0037095). Nur im Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts und Feststellungsmängeln als Folge einer Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht, könnte der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0037095 [T3]). Hat das Rekursgericht daher die Notwendigkeit eines Verbesserungsauftrags und damit die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, so kann ein allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren keinesfalls geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043919).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.