1. Zur Rechtsmittelzulässigkeit:
Bei Räumungsklagen, die auf titellose Benützung gestützt sind, ist eine Bewertung durch die Klägerin vorzunehmen (MietSlg 43.438). Diese Bewertung unterblieb, weil die Klägerin nur den Streitwert nach „GGG" und „RATG" beziffert und somit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und die Gerichtsgebühren gemäß § 10 Z 2 lit a RATG und nach § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG hingewiesen hat, ohne den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN anzugeben. In einem solchen Fall gilt gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert (vgl RIS-Justiz RS0042434). Auch in letzterer Norm ist keine den Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwingend determinierende Bewertungsvorschrift zu sehen, wird sie doch in § 500 Abs 3 ZPO nicht erwähnt (1 Ob 290/04k; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 155; Kodek in Rechberger, ZPO² § 500 Rz 3). Demzufolge bestand für die zweite Instanz kein Hindernis, in der Berufungsentscheidung - für den Obersten Gerichtshof bindend - auszusprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR. Der Meinung des Beklagten, die Revision sei absolut unzulässig, ist daher nicht zu folgen.Bei Räumungsklagen, die auf titellose Benützung gestützt sind, ist eine Bewertung durch die Klägerin vorzunehmen (MietSlg 43.438). Diese Bewertung unterblieb, weil die Klägerin nur den Streitwert nach „GGG" und „RATG" beziffert und somit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und die Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG und nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG hingewiesen hat, ohne den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN anzugeben. In einem solchen Fall gilt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, dritter Satz JN der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert vergleiche RIS-Justiz RS0042434). Auch in letzterer Norm ist keine den Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwingend determinierende Bewertungsvorschrift zu sehen, wird sie doch in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht erwähnt (1 Ob 290/04k; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 155; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 500, Rz 3). Demzufolge bestand für die zweite Instanz kein Hindernis, in der Berufungsentscheidung - für den Obersten Gerichtshof bindend - auszusprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR. Der Meinung des Beklagten, die Revision sei absolut unzulässig, ist daher nicht zu folgen.
2. Zur Frage der Einmaligkeit des Rechtsmittels:
Klar ergab sich aus dem ursprünglichen Bewertungsausspruch nur, dass das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand jedenfalls mit 4.000 EUR übersteigend bewerten wollte. Unklar blieb hingegen, ob bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 10.000 EUR ein Schreibfehler unterlaufen und „20.000 EUR" gemeint war. Somit ergab sich der eigentliche Entscheidungswille des Berufungsgerichts erst aus der Urteilsberichtigung. Da die Parteien keine Mutmaßungen über den eigentlichen Entscheidungswillen des Berufungsgerichts anstellen müssen, durfte die Klägerin ihre - vorerst - gegen das unberichtigte Berufungsurteil erhobene Revision dem berichtigten Urteil anpassen und ihr Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Die beiden Schriftsätze sind dann als Einheit aufzufassen (1 Ob 59/02m mwN). Die Einbringung der „zweiten" Revision bzw des „aufgetragenen Schriftsatzes" widerspricht daher nicht dem Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (allgemein hiezu Gitschthaler in Rechberger aaO § 85 Rz 21; Kodek aaO Vor § 461 Rz 12; je mN aus der Rechtsprechung).Klar ergab sich aus dem ursprünglichen Bewertungsausspruch nur, dass das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand jedenfalls mit 4.000 EUR übersteigend bewerten wollte. Unklar blieb hingegen, ob bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 10.000 EUR ein Schreibfehler unterlaufen und „20.000 EUR" gemeint war. Somit ergab sich der eigentliche Entscheidungswille des Berufungsgerichts erst aus der Urteilsberichtigung. Da die Parteien keine Mutmaßungen über den eigentlichen Entscheidungswillen des Berufungsgerichts anstellen müssen, durfte die Klägerin ihre - vorerst - gegen das unberichtigte Berufungsurteil erhobene Revision dem berichtigten Urteil anpassen und ihr Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Die beiden Schriftsätze sind dann als Einheit aufzufassen (1 Ob 59/02m mwN). Die Einbringung der „zweiten" Revision bzw des „aufgetragenen Schriftsatzes" widerspricht daher nicht dem Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (allgemein hiezu Gitschthaler in Rechberger aaO Paragraph 85, Rz 21; Kodek aaO Vor Paragraph 461, Rz 12; je mN aus der Rechtsprechung).
3. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund besteht nicht. Ausgehend vom „Zweifelsstreitwert" gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN in Höhe von 4.000 EUR kommt § 501 ZPO nicht zur Anwendung. Dass die Klägerin - wie sie vorbringt - (irrtümlich) doch von der Anwendbarkeit des § 501 ZPO ausging, vermag keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu begründen.3. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund besteht nicht. Ausgehend vom „Zweifelsstreitwert" gemäß Paragraph 56, Absatz 2, dritter Satz JN in Höhe von 4.000 EUR kommt Paragraph 501, ZPO nicht zur Anwendung. Dass die Klägerin - wie sie vorbringt - (irrtümlich) doch von der Anwendbarkeit des Paragraph 501, ZPO ausging, vermag keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu begründen.
4. Richtig ist, dass sich im erstgerichtlichen Urteil die Feststellung findet, der gesamte Kaufpreis sei „zur Lastenfreistellung verwendet" worden und „wurde seitens der klagenden Partei die Rückstellung des Betrages von der finanzierenden Bank eingeleitet und in weiterer Folge ... an die ... Bank rücküberwiesen", das Berufungsgericht aber (ohne Beweiswiederholung) von der Feststellung ausging, es wäre „nach Lastenfreistellung" noch ein Kaufpreisrest verblieben. Nicht aufgezeigt wird aber die Wesentlichkeit dieser Abweichung, legte doch auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde, dass jedenfalls eine Löschungserklärung hinsichtlich der vom Beklagten erworbenen Liegenschaftsanteile niemals ausgestellt wurde und der Treuhänder - nachdem der ihm von der Bank befristet erteilte Treuhandauftrag zweimal verlängert worden war, ohne dass die Klägerin eine Löschungserklärung erwirkte - letztendlich einen dem gesamten Kaufpreis entsprechenden Betrag an die finanzierende Bank rücküberwiesen hat. Mangels Entscheidungserheblichkeit liegt weder ein Mangel des Berufungsverfahrens (auch kein Verstoß gegen § 473a ZPO), noch eine (relevante) Aktenwidrigkeit vor.4. Richtig ist, dass sich im erstgerichtlichen Urteil die Feststellung findet, der gesamte Kaufpreis sei „zur Lastenfreistellung verwendet" worden und „wurde seitens der klagenden Partei die Rückstellung des Betrages von der finanzierenden Bank eingeleitet und in weiterer Folge ... an die ... Bank rücküberwiesen", das Berufungsgericht aber (ohne Beweiswiederholung) von der Feststellung ausging, es wäre „nach Lastenfreistellung" noch ein Kaufpreisrest verblieben. Nicht aufgezeigt wird aber die Wesentlichkeit dieser Abweichung, legte doch auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde, dass jedenfalls eine Löschungserklärung hinsichtlich der vom Beklagten erworbenen Liegenschaftsanteile niemals ausgestellt wurde und der Treuhänder - nachdem der ihm von der Bank befristet erteilte Treuhandauftrag zweimal verlängert worden war, ohne dass die Klägerin eine Löschungserklärung erwirkte - letztendlich einen dem gesamten Kaufpreis entsprechenden Betrag an die finanzierende Bank rücküberwiesen hat. Mangels Entscheidungserheblichkeit liegt weder ein Mangel des Berufungsverfahrens (auch kein Verstoß gegen Paragraph 473 a, ZPO), noch eine (relevante) Aktenwidrigkeit vor.
5. Die als Vorfrage für die Berechtigung des Räumungsbegehrens zu prüfende Wirksamkeit der Rücktrittserklärung der Klägerin setzt voraus, dass der Beklagte mit der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung in Verzug geraten ist, während sich die Klägerin vertragstreu verhalten hat (Binder/Reidinger in Schwimann3, § 918 ABGB Rz 19). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei für die Klägerin kein Rücktrittsgrund vorgelegen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:5. Die als Vorfrage für die Berechtigung des Räumungsbegehrens zu prüfende Wirksamkeit der Rücktrittserklärung der Klägerin setzt voraus, dass der Beklagte mit der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung in Verzug geraten ist, während sich die Klägerin vertragstreu verhalten hat (Binder/Reidinger in Schwimann3, Paragraph 918, ABGB Rz 19). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei für die Klägerin kein Rücktrittsgrund vorgelegen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:
Nicht nur der Käufer und die Verkäuferin waren Treugeber, sondern es bestand ein weiteres Treuhandverhältnis deren Treuhänders zur die Zahlung an die Verkäuferin leistenden Bank. Innerhalb einer mit deren Vertragspartner (= Käufer) vereinbarten Zeitspanne (nämlich bis 16. 1. 2003) sollten bestimmte Treuhandbedingungen erfüllt sein. Der von der Bank (weisungsgemäß) erteilte Treuhandauftrag an den Treuhänder beider Parteien war somit befristet. Trotz zweimaliger einvernehmlicher Verlängerung der Frist waren die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrags nicht eingetreten, weshalb der Treuhänder zur Rücküberweisung des Betrags an seinen Treugeber (= die Bank) verpflichtet war.
Geht man vor diesem Hintergrund auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis ein, so ergibt sich: Im Kaufvertrag vom 10. 4. 2002 wurde die Verpflichtung der Klägerin zur Lastenfreistellung klargestellt, ohne dass ein Zeitpunkt, bis zu welchem spätestens die Lastenfreistellung zu erwirken wäre, vereinbart wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, den Kaufpreis binnen vierzehn Tagen ab Vertragsunterfertigung beim Treuhänder (Anwalt) zum Erlag zu bringen, welcher Verpflichtung er vorerst auch nachkam. Er sorgte aber nicht dafür, dass die Kaufsumme bis zur vollständigen Vertragsabwicklung beim Treuhänder (Anwalt) verblieb. Noch bevor die Lastenfreistellung bewirkt und die Löschungserklärungen ausgestellt waren, war er damit einverstanden, dass die den Kauf finanzierende Bank in Entsprechung des von ihr dem Treuhänder (= Anwalt) befristet erteilten Treuhandauftrags den Kaufpreis rücküberwiesen erhielt. Damit verstieß er gegen seine gegenüber der Klägerin eingegangene vertragliche Verpflichtung zum einseitig unwiderruflichen Erlag des Kaufpreises (Blg ./5). Der selbst in Vertragswidrigkeiten verstrickte Vertragspartner kann sich auf die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB nicht berufen (Binder in Schwimann aaO § 1052 Rz 87), sodass er in Verzug geriet. Dies führt dazu, dass die Klägerin nach Ablauf der 14-tägigen Nachfrist berechtigterweise ihr vertraglich festgelegtes Rücktrittsrecht ausüben konnte. Die Wirksamkeit ihrer Rücktrittserklärung hat den Wegfall des Kaufvertrags zur Folge, der bis dahin die Rechtsgrundlage dafür abgab, dass der Beklagte die Wohnung und die Stellplätze benützen konnte.Geht man vor diesem Hintergrund auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis ein, so ergibt sich: Im Kaufvertrag vom 10. 4. 2002 wurde die Verpflichtung der Klägerin zur Lastenfreistellung klargestellt, ohne dass ein Zeitpunkt, bis zu welchem spätestens die Lastenfreistellung zu erwirken wäre, vereinbart wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, den Kaufpreis binnen vierzehn Tagen ab Vertragsunterfertigung beim Treuhänder (Anwalt) zum Erlag zu bringen, welcher Verpflichtung er vorerst auch nachkam. Er sorgte aber nicht dafür, dass die Kaufsumme bis zur vollständigen Vertragsabwicklung beim Treuhänder (Anwalt) verblieb. Noch bevor die Lastenfreistellung bewirkt und die Löschungserklärungen ausgestellt waren, war er damit einverstanden, dass die den Kauf finanzierende Bank in Entsprechung des von ihr dem Treuhänder (= Anwalt) befristet erteilten Treuhandauftrags den Kaufpreis rücküberwiesen erhielt. Damit verstieß er gegen seine gegenüber der Klägerin eingegangene vertragliche Verpflichtung zum einseitig unwiderruflichen Erlag des Kaufpreises (Blg ./5). Der selbst in Vertragswidrigkeiten verstrickte Vertragspartner kann sich auf die Unsicherheitseinrede nach Paragraph 1052, ABGB nicht berufen (Binder in Schwimann aaO Paragraph 1052, Rz 87), sodass er in Verzug geriet. Dies führt dazu, dass die Klägerin nach Ablauf der 14-tägigen Nachfrist berechtigterweise ihr vertraglich festgelegtes Rücktrittsrecht ausüben konnte. Die Wirksamkeit ihrer Rücktrittserklärung hat den Wegfall des Kaufvertrags zur Folge, der bis dahin die Rechtsgrundlage dafür abgab, dass der Beklagte die Wohnung und die Stellplätze benützen konnte.
Sollte der Beklagte der Meinung gewesen sein, die Verkäuferin befinde sich nach Ablauf von fast zwei Jahren seit Kaufvertragsabschluss mit der Lastenfreistellung in Verzug, weil sie diese nicht - entsprechend § 904 ABGB - in angemessener Frist und ohne unnötigen Verzug erwirkt habe (siehe RdW 2004, 271), so wäre es ihm freigestanden, selbst den Rücktritt zu erklären oder die Verkäuferin auf Zuhaltung des Vertrags, also auf Ausstellung der Löschungserklärung zu klagen. Ein solcher Verzug ist aber aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableitbar, war doch der Beklagte davon informiert, dass die gesamte Abwicklung „nicht so schnell gehen" werde und der Abverkauf sämtlicher Wohnungen Voraussetzung für die Löschung der Pfandrechte sei.Sollte der Beklagte der Meinung gewesen sein, die Verkäuferin befinde sich nach Ablauf von fast zwei Jahren seit Kaufvertragsabschluss mit der Lastenfreistellung in Verzug, weil sie diese nicht - entsprechend Paragraph 904, ABGB - in angemessener Frist und ohne unnötigen Verzug erwirkt habe (siehe RdW 2004, 271), so wäre es ihm freigestanden, selbst den Rücktritt zu erklären oder die Verkäuferin auf Zuhaltung des Vertrags, also auf Ausstellung der Löschungserklärung zu klagen. Ein solcher Verzug ist aber aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableitbar, war doch der Beklagte davon informiert, dass die gesamte Abwicklung „nicht so schnell gehen" werde und der Abverkauf sämtlicher Wohnungen Voraussetzung für die Löschung der Pfandrechte sei.
Der Revision ist deshalb Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren allerdings nur auf Basis der oben schon zitierten Bestimmungen des RATG bzw GGG zuzuerkennen. Die beiden Revisionsschriftsätze sind als Einheit aufzufassen (1 Ob 59/02m mwN) und demgemäß auch nur einmalig zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren allerdings nur auf Basis der oben schon zitierten Bestimmungen des RATG bzw GGG zuzuerkennen. Die beiden Revisionsschriftsätze sind als Einheit aufzufassen (1 Ob 59/02m mwN) und demgemäß auch nur einmalig zu honorieren.