Rechtssatz RS0046484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046484
Geschäftszahl
1Ob220/74; 1Ob134/10b
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
§ 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des § 59 JN in § 60 Abs 1 JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach § 59 JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach § 60 Abs 1 JN befugt.Paragraph 59, JN stellt einen Spezialfall zu Paragraph 56, Absatz 2, JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des Paragraph 59, JN in Paragraph 60, Absatz eins, JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach Paragraph 59, JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach Paragraph 60, Absatz eins, JN befugt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 220/74
Entscheidungstext OGH 15.01.1975 1 Ob 220/74
Veröff: RZ 1975/53 S 117
- 1 Ob 134/10b
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 134/10b
nur: § 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046484
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19750115_OGH0002_0010OB00220_7400000_001