Die Revisionen sind zulässig, weil dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zum Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses der (stimmberechtigten) Mit- und Wohnungseigentümer und zur Qualität sowie zum Umfang der klägerischen Ansprüche unterlaufen ist. Sie sind auch im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
1. Vorweg ist Folgendes klarzustellen:
1.1. Da die Kläger das Berufungsurteil unbekämpft ließen, erwuchs die gänzliche Klagsabweisung hinsichtlich der Dreizehntklägerin ebenso in Rechtskraft wie die Teilabweisung des Zahlungshauptbegehrens von 12.133,15 EUR sA hinsichtlich der restlichen Kläger. Diese werden zwecks Vereinfachung im Weiteren pauschal als Kläger bezeichnet.
1.2. Das Berufungsgericht hat unter anderem im Zusammenhang mit der Erörterung der Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Notwendigkeit eines Mehrheitsbeschlusses auf die Bestimmung des § 179 ZPO Bezug genommen und die Verspätung des von der Beklagten dazu erstatteten Vorbringens angesprochen; ebenso die Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Einwendungen. Da es weitergehende Ausführungen dazu ausdrücklich unterließ (BUS 22/23), ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten nicht für unstatthaft erklärt hat, es also noch Gegenstand des Verfahrens ist. Dies entspricht offensichtlich dem Verständnis der Beklagten (und auch des Erstnebenintervenienten), die eine Zurückweisung ihres Vorbringens in der Revision nicht thematisierte.1.2. Das Berufungsgericht hat unter anderem im Zusammenhang mit der Erörterung der Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Notwendigkeit eines Mehrheitsbeschlusses auf die Bestimmung des Paragraph 179, ZPO Bezug genommen und die Verspätung des von der Beklagten dazu erstatteten Vorbringens angesprochen; ebenso die Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Einwendungen. Da es weitergehende Ausführungen dazu ausdrücklich unterließ (BUS 22/23), ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten nicht für unstatthaft erklärt hat, es also noch Gegenstand des Verfahrens ist. Dies entspricht offensichtlich dem Verständnis der Beklagten (und auch des Erstnebenintervenienten), die eine Zurückweisung ihres Vorbringens in der Revision nicht thematisierte.
1.3. Die Argumentation der Kläger in der Revisionsbeantwortung, die Revisionsausführungen des Erstnebenintervenienten gegen die Höhe des zugesprochenen Deckungskapitals und gegen das Feststellungsbegehren seien wirkungslos, weil die Beklagte als Revisionswerberin das Berufungsurteil insoweit unbekämpft ließ, sodass ein Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei bestehe, übersieht Folgendes:
Gemäß § 19 Abs 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Nebenintervenient kann daher auch Rechtsmittel ergreifen, und zwar sowohl neben der Hauptpartei wie auch an deren Stelle; nicht aber dann, wenn diese ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet oder ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat. Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig (stRsp; RIS-Justiz RS0035520, RS0035472; Schubert in Fasching/Konecny2 § 19 ZPO Rz 8 mwN). Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag daher keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte (vgl RIS-Justiz RS0035472 [T4], RS0035487). Der Erstnebenintervenient hat im Übrigen den Feststellungsausspruch des Erstgerichts auch schon in seiner Berufung bekämpft, sodass auch insofern keine Rechtskraft eingetreten ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Nebenintervenient kann daher auch Rechtsmittel ergreifen, und zwar sowohl neben der Hauptpartei wie auch an deren Stelle; nicht aber dann, wenn diese ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet oder ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat. Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig (stRsp; RIS-Justiz RS0035520, RS0035472; Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 19, ZPO Rz 8 mwN). Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag daher keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte vergleiche RIS-Justiz RS0035472 [T4], RS0035487). Der Erstnebenintervenient hat im Übrigen den Feststellungsausspruch des Erstgerichts auch schon in seiner Berufung bekämpft, sodass auch insofern keine Rechtskraft eingetreten ist.
Die zusätzlichen Revisionsausführungen des Erstnebenintervenienten erweisen sich daher keineswegs als wirkungslos, sondern sind beachtlich.
1.4. Die selbständige Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in der Revision des Erstnebenintervenienten hat gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unbeachtet zu bleiben.1.4. Die selbständige Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in der Revision des Erstnebenintervenienten hat gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unbeachtet zu bleiben.
1.5. Das Vorliegen der geltend gemachten Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit wurde geprüft, ist aber zu verneinen (§ 510 Abs 3 ZPO).1.5. Das Vorliegen der geltend gemachten Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit wurde geprüft, ist aber zu verneinen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
1.6. Die Bestreitung der Aktivlegitimation der Sechstklägerin und des Vierzehntklägers mangels Eigentum bei Klagseinbringung/mangels unmittelbarer Vertragsbeziehung zur Beklagten wird in den beiden Revisionen nicht mehr aufgegriffen, ebensowenig die noch in erster Instanz eingewendete Verfristung/Verjährung der Klagsforderung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
1.7. Unbeanstandet blieb auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kläger hätten grundsätzlich wegen der feststehenden Konstruktionsmängel am Dach des Wohnungseigentumsobjekts Anspruch auf Bevorschussung des für die Sanierung notwendigen Deckungskapitals, und dessen Gesamthöhe; strittig blieb zuletzt nur dessen Verzinsung sowie die Fragen, ob die vorliegende Klagsführung sowohl für das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren einen Mehrheitsbeschluss der (stimmberechtigten) Mit- und Wohnungseigentümer erfordert, ob es sich um einen Gesamthandanspruch der Kläger handelt und in welcher Höhe er ihnen (jeweils oder gemeinsam) zusteht. Nur diese Fragen sind daher im Weiteren zu prüfen.
Zwecks Vereinfachung werden beide Revisionen unter einem behandelt.
1.8. Da jene Kaufverträge mit der Beklagten, aus denen die Kläger Ansprüche ableiten, unstrittig vor dem 1. Jänner 2002 geschlossen wurden, sind die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB zum Gewährleistungsrecht noch in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anzuwenden.
2. Zur Notwendigkeit eines Beschlusses der Mehrheit der (stimmberechtigten) Mit- und Wohnungseigentümer judiziert der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung:
2.1. Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln - auch zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands - allgemeiner Teile und Anlagen eines Wohnungseigentumsobjekts sind weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks (RIS-Justiz RS0119208 [T1]). Die Geltendmachung derartiger Ansprüche erfolgt, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 833 ABGB, § 14 WEG 1975/§ 28 WEG 2002, in deren Angelegenheiten regelmäßig die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet (RIS-Justiz RS0013431, vgl 5 Ob 155/06i). Bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist daher bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenlage - etwa bei der Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch oder zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz - der anderen Wohnungseigentümer berücksichtigen zu können. Wenn sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte, ist der Wohnungseigentümer gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. Soweit allerdings Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeinen Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Ansprüche allein geltend zu machen (RIS-Justiz RS0108158 [T6, T7, T8 und T10]). Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen (zB weil die Sanierung bereits veranlasst wurde), besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist (RIS-Justiz RS0108158 [T12 und T13]). Jedenfalls bei Gefahr der Verfristung wird eine Klage aus Gewährleistung oder Schadenersatz wegen Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung geltend erhoben wird, auch schon vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen, wobei einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben ist, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt (RIS-Justiz RS0108159).2.1. Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln - auch zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands - allgemeiner Teile und Anlagen eines Wohnungseigentumsobjekts sind weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks (RIS-Justiz RS0119208 [T1]). Die Geltendmachung derartiger Ansprüche erfolgt, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG 1975/§ 28 WEG 2002, in deren Angelegenheiten regelmäßig die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet (RIS-Justiz RS0013431, vergleiche 5 Ob 155/06i). Bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist daher bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenlage - etwa bei der Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch oder zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz - der anderen Wohnungseigentümer berücksichtigen zu können. Wenn sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte, ist der Wohnungseigentümer gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. Soweit allerdings Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeinen Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Ansprüche allein geltend zu machen (RIS-Justiz RS0108158 [T6, T7, T8 und T10]). Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen (zB weil die Sanierung bereits veranlasst wurde), besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist (RIS-Justiz RS0108158 [T12 und T13]). Jedenfalls bei Gefahr der Verfristung wird eine Klage aus Gewährleistung oder Schadenersatz wegen Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung geltend erhoben wird, auch schon vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen, wobei einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben ist, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt (RIS-Justiz RS0108159).
2.2. Nach der dargestellten Judikatur ist somit bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln allgemeiner Teile und Anlagen eines Wohnungseigentumsobjekts auch auf der Grundlage individueller Kaufverträge im Regelfall vom Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses auszugehen. Jene Umstände, die eine Beurteilung dieser Frage zulassen, sind daher als anspruchsbegründend anzusehen, und deshalb - im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts - von der Behauptungs- und Beweislast der Kläger umfasst.
2.3. Dem kamen die Kläger - wenn auch nur unzureichend - ohnehin nach, indem sie sich nach (der Ankündigung) der Erörterung der Aktivlegitimation durch das Erstgericht (ON 126 und 127 S 1) darauf beriefen, sie hätten vor Klagseinbringung in der Versammlung vom 3. Oktober 2001 beschlussmäßig (ua) festgelegt, dass eine Klagseinbringung hinsichtlich der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bezüglich der Sanierung des schadhaften Daches erfolge (ON 128); sie legten dazu auch Urkunden vor, und zwar ua das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 3. Oktober 2001 (./Y), das einen Bericht über das „Ergebnis der Umlaufbeschlüsse I + II" enthält, jedoch keine (weitere) Beschlussfassung erkennen lässt; angeschlossen sind verschiedene Beilagen, darunter ein Schreiben der Hausverwaltung vom 8. Oktober 2001 offensichtlich an alle Wohnungseigentümer mit dem Bericht über ein „vorläufiges Ergebnis" der Versammlung vom 3. Oktober 2001 und dem Ersuchen, übermittelte Umlaufbeschlüsse I und II ausgefüllt und unterfertigt innerhalb einer Woche „zur Fassung eines Mehrheitsbeschlusses" zu retournieren. Später legten die Kläger „zum Beweis für die Gesamthandforderung der Kläger" einen „Umlaufbeschluss ... für die in der Beilage ./Y genannten Umlaufbeschlüsse" (./Z) vor (ON 130 S 7); dabei handelt es sich um ein ausgefülltes Formular für einen „Umlaufbeschluss - korrigiert an alle Wohnungseigentümer", womit im Punkt 3. das Einverständnis erklärt wird, dass „gegen den Bauträger ... sämtliche der WE-Gemeinschaft durch die Sanierung des mangelhaften Daches entstehenden Aufwendungen klageweise geltend gemacht werden."2.3. Dem kamen die Kläger - wenn auch nur unzureichend - ohnehin nach, indem sie sich nach (der Ankündigung) der Erörterung der Aktivlegitimation durch das Erstgericht (ON 126 und 127 S 1) darauf beriefen, sie hätten vor Klagseinbringung in der Versammlung vom 3. Oktober 2001 beschlussmäßig (ua) festgelegt, dass eine Klagseinbringung hinsichtlich der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bezüglich der Sanierung des schadhaften Daches erfolge (ON 128); sie legten dazu auch Urkunden vor, und zwar ua das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 3. Oktober 2001 (./Y), das einen Bericht über das „Ergebnis der Umlaufbeschlüsse I + II" enthält, jedoch keine (weitere) Beschlussfassung erkennen lässt; angeschlossen sind verschiedene Beilagen, darunter ein Schreiben der Hausverwaltung vom 8. Oktober 2001 offensichtlich an alle Wohnungseigentümer mit dem Bericht über ein „vorläufiges Ergebnis" der Versammlung vom 3. Oktober 2001 und dem Ersuchen, übermittelte Umlaufbeschlüsse römisch eins und römisch zwei ausgefüllt und unterfertigt innerhalb einer Woche „zur Fassung eines Mehrheitsbeschlusses" zu retournieren. Später legten die Kläger „zum Beweis für die Gesamthandforderung der Kläger" einen „Umlaufbeschluss ... für die in der Beilage ./Y genannten Umlaufbeschlüsse" (./Z) vor (ON 130 S 7); dabei handelt es sich um ein ausgefülltes Formular für einen „Umlaufbeschluss - korrigiert an alle Wohnungseigentümer", womit im Punkt 3. das Einverständnis erklärt wird, dass „gegen den Bauträger ... sämtliche der WE-Gemeinschaft durch die Sanierung des mangelhaften Daches entstehenden Aufwendungen klageweise geltend gemacht werden."
2.4. Wegen der Bezugnahme auf die Sanierung des Daches im Vorbringen ist daraus zwar die Behauptung einer mehrheitlichen Wahl des Verbesserungsanspruchs (anstatt des Preisminderungsanspruchs) abzuleiten; eine Entscheidung zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz lässt die dargestellte Behauptung allerdings nicht erkennen, sodass sich das Klagsvorbringen als unschlüssig erweist, weil nicht beurteilt werden kann, ob der behauptete Mehrheitsbeschluss die vorliegende Klagsführung deckt. Auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens kann aber auch eine Urkunde von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0017844 [T7]). Das ist hier der Fall, lässt sich doch der zum Beweis des Mehrheitsbeschlusses vom 3. Oktober 2001 vorgelegten Urkunde ./Y der behauptete Mehrheitsbeschluss nicht nur nicht entnehmen, ihr Inhalt spricht vielmehr für davor gefasste Umlaufbeschlüsse und/oder - in Kombination mit dem Umlaufbeschlussformular ./Z - einen erst später zustande gekommenen. Das Klagsvorbringen erweist sich daher in zweifacher Hinsicht als unschlüssig und damit ergänzungsbedürftig.
Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern es muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (RIS-Justiz RS0037166; RS0037516 [T2 und T3]; RS0117576 [T1]; RS0036455 [T5 und T9]). Da das Erst- und das Berufungsgericht einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag unterlassen haben (die ohnehin nur sehr knappen und mitunter kryptischen Erörterungen des Erstgerichts sprechen die oben dargestellten Gesichtspunkte nicht ausreichend an), ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben (vgl RIS-Justiz RS0036355). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben, soweit noch keine Teilrechtskraft (siehe Punkt 1.1.) und Spruchreife (siehe Punkt 3.3.) eingetreten sind.Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern es muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (Paragraph 182, ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (RIS-Justiz RS0037166; RS0037516 [T2 und T3]; RS0117576 [T1]; RS0036455 [T5 und T9]). Da das Erst- und das Berufungsgericht einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag unterlassen haben (die ohnehin nur sehr knappen und mitunter kryptischen Erörterungen des Erstgerichts sprechen die oben dargestellten Gesichtspunkte nicht ausreichend an), ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben vergleiche RIS-Justiz RS0036355). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben, soweit noch keine Teilrechtskraft (siehe Punkt 1.1.) und Spruchreife (siehe Punkt 3.3.) eingetreten sind.
2.5. Daran vermag auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nichts zu ändern, die übrigen, nicht Klage führenden Eigentumswohnungskäufer hätten ihre individuellen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte verloren, weil die Verjährungsfrist für sämtliche in Frage kommenden Ansprüche längst abgelaufen sei, sodass ihre Interessen nicht mehr beeinträchtigt werden könnten; sie ist nämlich aus mehreren Gründen nicht aufrecht zu erhalten:
2.5.1. Zu Punkt 2.1. wurde die Rechtsprechung zur Voraussetzung für die Notwendigkeit eines Mehrheitsbeschlusses bereits dargestellt. Wesentliches Kriterium ist demnach die Gefahr der Beeinträchtigung von Gemeinschaftsinteressen bei der in die Gemeinschaftskompetenz fallenden Erhaltung allgemeiner Teile: An der Herstellung eines mängelfreien Zustands und einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks, im Konkreten zur ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, bestehen nämlich gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer; diese haben ihre Individualrechte, selbst wenn sie aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag resultieren, durch einen Mehrheitsbeschluss aufeinander abzustimmen, wenn durch die Vorgangsweise Gemeinschaftsinteressen berührt werden (5 Ob 281/07w = immolex 2008/54 [Prader] = wobl 2009/7 [Call]). Da die ordnungsgemäße Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft im gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer liegt, besteht kein Anlass, eine Einschränkung dahingehend vorzunehmen, dass nur die Interessen jener Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussfassung Beachtung finden müssen, denen ihrerseits gleichgerichtete Ansprüche wegen Schlechterfüllung zustehen, und so das Recht zur Teilnahme an einer solchen Beschlussfassung an das Bestehen solcher Ansprüche zu knüpfen. Ob weitere, von der Beklagten verschiedene (neutrale) Mit- und Wohnungseigentümer, die nicht als Kläger auftreten, (noch) über Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche verfügen, nimmt daher keinen Einfluss auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines die Anspruchsverfolgung deckenden Mehrheitsbeschlusses.
2.5.2. Der individuelle Anspruch auf Herstellung eines mängelfreien Zustands der allgemeinen Teile und Anlagen eines Wohnungseigentumsobjekts gegenüber dem Bauträger deckt sich ja mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile (vgl RIS-Justiz RS0119208, RS0013431 [T14, T16]). Dem Anspruch auf den (wie noch zu zeigen sein wird) dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann so die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner (hier nicht als Kläger auftretender) Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend.2.5.2. Der individuelle Anspruch auf Herstellung eines mängelfreien Zustands der allgemeinen Teile und Anlagen eines Wohnungseigentumsobjekts gegenüber dem Bauträger deckt sich ja mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile vergleiche RIS-Justiz RS0119208, RS0013431 [T14, T16]). Dem Anspruch auf den (wie noch zu zeigen sein wird) dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann so die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des Paragraph 19, WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner (hier nicht als Kläger auftretender) Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend.
2.5.3. Im Übrigen kann nach dem Akteninhalt gar nicht abschließend beurteilt werden, ob tatsächlich die Verjährungsfrist für sämtliche in Frage kommenden Ansprüche längst abgelaufen ist.
Es mag zwar zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (am 13. November 2006) die den neutralen Mit- und Wohnungseigentümern offenstehenden Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen waren und ihnen deshalb nach § 933 Abs 2 ABGB aF nur mehr die einredeweise Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen offensteht, nicht jedoch die aktive Verfolgung von Verbesserungsansprüchen, die ebenso wie die gerichtliche Rückforderung von schon Geleistetem an die präzise Einhaltung der Fristen gebunden ist (10 Ob 506/93 mwN = SZ 67/178; RIS-Justiz RS0018298).Es mag zwar zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (am 13. November 2006) die den neutralen Mit- und Wohnungseigentümern offenstehenden Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen waren und ihnen deshalb nach Paragraph 933, Absatz 2, ABGB aF nur mehr die einredeweise Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen offensteht, nicht jedoch die aktive Verfolgung von Verbesserungsansprüchen, die ebenso wie die gerichtliche Rückforderung von schon Geleistetem an die präzise Einhaltung der Fristen gebunden ist (10 Ob 506/93 mwN = SZ 67/178; RIS-Justiz RS0018298).
Die volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auch beim Kaufvertrag (RIS-Justiz RS0021755 [T2]) erlaubt daneben dem Käufer, vom Verkäufer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB Schadenersatz zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (trotz teilweiser Kritik im Schrifttum) für den Mangelschaden den Standpunkt, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruchs (auf Geldersatz) erst dann beginnt, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert (RIS-Justiz RS0022078, zuletzt 6 Ob 309/02p). Ob und allenfalls seit wann dies auf die neutralen Mit- und Wohnungseigentümer zutrifft, lässt sich dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, zumal dieser Aspekt bisher weder thematisiert oder erörtert wurde. Diese Frage kann daher derzeit gar nicht endgültig beantwortet werden, sodass der gegenteiligen Argumentation des Berufungsgerichts nicht zu folgen ist.Die volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auch beim Kaufvertrag (RIS-Justiz RS0021755 [T2]) erlaubt daneben dem Käufer, vom Verkäufer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB Schadenersatz zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (trotz teilweiser Kritik im Schrifttum) für den Mangelschaden den Standpunkt, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruchs (auf Geldersatz) erst dann beginnt, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert (RIS-Justiz RS0022078, zuletzt 6 Ob 309/02p). Ob und allenfalls seit wann dies auf die neutralen Mit- und Wohnungseigentümer zutrifft, lässt sich dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, zumal dieser Aspekt bisher weder thematisiert oder erörtert wurde. Diese Frage kann daher derzeit gar nicht endgültig beantwortet werden, sodass der gegenteiligen Argumentation des Berufungsgerichts nicht zu folgen ist.
2.6. Entgegen der von den Klägern in ihrer Revisionsbeantwortung geäußerten Rechtsmeinung ersetzt auch ihre faktische Klagsführung nicht die formelle Beschlussfassung nach § 13b WEG 1975/§§ 24 f WEG 2002, weil sie - entgegen der Behauptung in der Klage - nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. Das Zustandekommen eines Beschlusses ist aber davon abhängig, dass allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (§ 13b Abs 2 WEG 1975/§ 24 Abs 1 WEG 2002; 5 Ob 190/02f).2.6. Entgegen der von den Klägern in ihrer Revisionsbeantwortung geäußerten Rechtsmeinung ersetzt auch ihre faktische Klagsführung nicht die formelle Beschlussfassung nach Paragraph 13 b, WEG 1975/§§ 24 f WEG 2002, weil sie - entgegen der Behauptung in der Klage - nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. Das Zustandekommen eines Beschlusses ist aber davon abhängig, dass allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG 1975/§ 24 Absatz eins, WEG 2002; 5 Ob 190/02f).
3. Einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen bedarf es aber auch zur Präzisierung des Zahlungseventualbegehrens:
3.1. Zur Frage, ob es sich beim hier zu beurteilenden Anspruch auf das vorschussweise Deckungskapital um einen Gesamthandanspruch der (klagenden) Mit- und Wohnungseigentümer handelt, liegt jüngere, gefestigte Judikatur (des erkennenden Senats) vor, von der abzugehen kein Anlass besteht. So wurde schon zu 5 Ob 296/00s (= RIS-Justiz RS0017118 [T4 und T5] = RS0013214 [T8]) klargestellt, dass dann, wenn - wie hier - Schadenersatzansprüche einzelner Mit- und Wohnungseigentümer aus individuellen Verträgen mit dem Bauträger resultieren, den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zusteht. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Da dieser Anspruch auf Geld gerichtet und damit teilbar ist, kann jeder nur seinen Teil geltend machen (vgl RIS-Justiz RS0017118). Das wurde bereits wiederholt und ausgeführt: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und als Geldforderung seiner Natur nach teilbar (5 Ob 142/03y = RIS-Justiz RS0013214 [T10] = RS0013213 [T12] = RS0017118 [T6] = RdW 2004/113 [zust Perner]). In diesem Sinn haben zuletzt auch der 3. Senat (3 Ob 249/08a [Ausgleichsanspruch] = RIS-Justiz RS0013214 [T12]), aber auch der 1. Senat (1 Ob 105/08k [Geldersatz nach Leistungsstörung] = RIS-Justiz RS0013214 [T11] = RS0013213 [T16] = RS0017118 [T8]) - jeweils zu Geldforderungen schlichter Miteigentümer - entschieden, weshalb auf die vom Berufungsgericht zitierte, falls überhaupt einschlägig bereits überholte Entscheidung 1 Ob 282/99y nicht mehr eingegangen werden muss.3.1. Zur Frage, ob es sich beim hier zu beurteilenden Anspruch auf das vorschussweise Deckungskapital um einen Gesamthandanspruch der (klagenden) Mit- und Wohnungseigentümer handelt, liegt jüngere, gefestigte Judikatur (des erkennenden Senats) vor, von der abzugehen kein Anlass besteht. So wurde schon zu 5 Ob 296/00s (= RIS-Justiz RS0017118 [T4 und T5] = RS0013214 [T8]) klargestellt, dass dann, wenn - wie hier - Schadenersatzansprüche einzelner Mit- und Wohnungseigentümer aus individuellen Verträgen mit dem Bauträger resultieren, den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zusteht. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Da dieser Anspruch auf Geld gerichtet und damit teilbar ist, kann jeder nur seinen Teil geltend machen vergleiche RIS-Justiz RS0017118). Das wurde bereits wiederholt und ausgeführt: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und als Geldforderung seiner Natur nach teilbar (5 Ob 142/03y = RIS-Justiz RS0013214 [T10] = RS0013213 [T12] = RS0017118 [T6] = RdW 2004/113 [zust Perner]). In diesem Sinn haben zuletzt auch der 3. Senat (3 Ob 249/08a [Ausgleichsanspruch] = RIS-Justiz RS0013214 [T12]), aber auch der 1. Senat (1 Ob 105/08k [Geldersatz nach Leistungsstörung] = RIS-Justiz RS0013214 [T11] = RS0013213 [T16] = RS0017118 [T8]) - jeweils zu Geldforderungen schlichter Miteigentümer - entschieden, weshalb auf die vom Berufungsgericht zitierte, falls überhaupt einschlägig bereits überholte Entscheidung 1 Ob 282/99y nicht mehr eingegangen werden muss.
3.2. Dem widerspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Erst- bis Zwölft- und der Vierzehntkläger seien für das mit ihrem Hauptbegehren zur ungeteilten Hand geltend gemachte Deckungskapital in voller Höhe zur ungeteilten Hand klagslegitimiert, weshalb sie abzulehnen ist.
Der Begründung dafür, eine Aufsplitterung nach Forderungsanteilen hätte zur Folge, dass der Zuspruch hinter dem tatsächlich erforderlichen Deckungskapital zurückbleibe, ist erneut (vgl Punkt 2.5.2.) der Hinweis entgegen zu halten, dass sich der individuelle Anspruch auf Herstellung eines mängelfreien Zustands der allgemeinen Teile und Anlagen mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile deckt. Daher haben ohnehin alle Mit- und Wohnungseigentümer, also auch jene, die nicht als Kläger auftreten, die Verpflichtung nach § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002, anteilsmäßig an den Behebungskosten mitzutragen. Die Kläger sind daher auch nicht durch einen auf ihre Miteigentumsanteile beschränkten aliquoten Zuspruch des notwendigen Deckungskapitals in ihrem Interesse an der Mängelbehebung beschwert, weil dies nicht zu einer Erhöhung ihrer Belastung führt.Der Begründung dafür, eine Aufsplitterung nach Forderungsanteilen hätte zur Folge, dass der Zuspruch hinter dem tatsächlich erforderlichen Deckungskapital zurückbleibe, ist erneut vergleiche Punkt 2.5.2.) der Hinweis entgegen zu halten, dass sich der individuelle Anspruch auf Herstellung eines mängelfreien Zustands der allgemeinen Teile und Anlagen mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile deckt. Daher haben ohnehin alle Mit- und Wohnungseigentümer, also auch jene, die nicht als Kläger auftreten, die Verpflichtung nach Paragraph 19, WEG 1975/§ 32 WEG 2002, anteilsmäßig an den Behebungskosten mitzutragen. Die Kläger sind daher auch nicht durch einen auf ihre Miteigentumsanteile beschränkten aliquoten Zuspruch des notwendigen Deckungskapitals in ihrem Interesse an der Mängelbehebung beschwert, weil dies nicht zu einer Erhöhung ihrer Belastung führt.
Soweit die zweite Instanz meint, die Kläger seien durch die gemeinsame Klagsführung schlüssig von Anteilsansprüchen zu einer Gesamthandforderung übergegangen, wird übersehen, dass die eingeklagten Forderungen eine vertragliche Grundlage haben und schon deshalb eine einseitige Modifikation der Verpflichtung der Beklagten nicht erlauben. Eine Zustimmung der Beklagten dazu wurde aber weder behauptet noch ist sie ersichtlich.
3.3. Es hat daher dabei zu bleiben, dass jede/r Kläger/in nur den ihrem/seinem Miteigentumsanteilen entsprechenden Teil des gesamten Deckungskapitals fordern kann. Damit erweist sich das als Gesamthandforderung auf das gesamte Deckungskapital erhobene Zahlungshauptbegehren jedenfalls als unberechtigt.
Im Hinblick auf das Vorbringen zum Zahlungseventualbegehren („je von ihnen einzusetzende Deckungskapital aliquot nach ihrem Wohnungseigentumsanteil") ist es - ungeachtet der Formulierung des Urteilsbegehrens, das erneut eine einheitliche Forderung sämtlicher Kläger beinhaltet - dahin zu verstehen, dass jede/r Kläger/in nur ihren/seinen Anspruch aus den jeweiligen Individualverträgen mit der Beklagten geltend machen will, nicht jedoch eine Gesamthandforderung über das auf sie gemeinsam aliquot entfallende Deckungskapital. Da jeder nur den auf ihn entfallenden Teil geltend machen kann, bedarf es einer Bezifferung der einzelnen Teilbeträge, die bisher unterblieben ist. Bevor jedoch ein Gericht ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, hat es dessen Verbesserung anzuregen (RIS-Justiz RS0037166 [T1]).
Den Klägern wird daher Gelegenheit zu geben sein, ihr Zahlungseventualbegehren im fortgesetzten Verfahren (entsprechend der jeweiligen Miteigentumsanteile) für jede/n Kläger/in einzeln aufzuschlüsseln, ohne dass damit Teilabweisungen und Kostenfolgen zu verbinden wären (5 Ob 296/00s).
4. Nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses ist allerdings - entgegen der Meinung des Erstnebenintervenienten - das Feststellungsbegehren, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. Solche sind nach den Feststellungen nicht auszuschließen, weshalb auch das Feststellungsinteresse jedes (verbliebenen) Klägers zu bejahen ist.
5. Zu Recht wendet sich aber der Erstnebenintervenient in seiner Revision gegen den vom Berufungsgericht gewählten Beginn des Zinsenlaufs für das Leistungsbegehren (vor Schluss der Verhandlung erster Instanz). Die Kläger begehren die Bevorschussung der Sanierungskosten unter Berücksichtigung der während der Dauer des Verfahrens eingetretenen Kostensteigerung. Dem entsprechend ermittelte das Berufungsgericht den zugesprochenen Sanierungspreis ausdrücklich nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (BUS 31). Wenn aber der höhere Wert eines späteren Zeitpunkts gefordert und zugesprochen wird, darf die Verzinsung dieses Werts nicht schon von einem früheren Zeitpunkt an verlangt und gewährt werden (RIS-Justiz RS0032000). Die 4%ige Verzinsung kann daher erst ab jenem Zeitpunkt gefordert werden, auf dem die Berechnung der Höhe der Sanierungskosten beruht.
6. Zusammenfassung:
6.1. Die Kläger haben im fortzusetzenden Verfahren für die Herstellung der ausreichenden Schlüssigkeit des Klagsvorbringens zum Zahlungseventualbegehren (durch Angabe, auf welchen und wie zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss mit welchem Inhalt sie sich berufen, allenfalls durch Behauptung jener Umstände, die einen Mehrheitsbeschluss obsolet machen) und für dessen gebotene Bestimmtheit zu sorgen. Das bedingt, obwohl die zweite Instanz ausgehend von ihrer nicht gebilligten Rechtsansicht die Berufung der Kläger nicht vollständig erledigte, eine Neuverhandlung beim Erstgericht.
6.2. Da die übrigen Streitpunkte bereits abschließend erledigt sind, hat sich das fortzusetzende Verfahren - die Erfüllung der im Punkt 6.1. genannten Aufträge an die Kläger vorausgesetzt - nur darauf zu beschränken, ob den Klägern der Nachweis des behaupteten, die vorliegende Klagsführung deckenden Mehrheitsbeschlusses oder jener Umstände, die einen solchen entbehrlich machen, gelingt.
Ein Zuspruch an jeden einzelne/n Kläger/in kommt nur für jenen Teil der Sanierungskosten in Frage, der seinen/ihren Miteigentumsanteilen entspricht; der Beginn des Zinsenlaufs ergibt sich aus jenem Zeitpunkt, auf den bei Berechnung der Sanierungskosten abgestellt wurde.
6.3. Wegen Spruchreife hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Zahlungshauptbegehrens war darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Gleichzeitig war die vom Berufungsgericht offensichtlich irrtümlich unterlassene Abweisung (auch) des Zahlungseventualbegehrens der Dreizehntklägerin nachzuholen.
7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.