Begründung:
Die Klägerin hat von der beklagten Partei mit Kaufvertrag vom 10./25. 8. 1993 130/2456tel Anteile der Liegenschaft EZ ***** GB *****, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung top 20 erworben.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat zwischen September 1994 und Mai 1999 mehrfach von der Beklagten eine Behebung von Mängeln des Bauwerks begehrt, wobei im Oktober 1998 eine Ersatzvornahme angedroht wurde.
Unter Übermittlung eines Kostenvoranschlages einer Drittfirma verlangte am 9. 11. 2000 die von der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigte Hausverwaltung von der Beklagten die Bezahlung von EUR 211.000.
Am 16. 1. 2001 brachte die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** GB ***** gegen die Beklagte die vorliegende Klage auf Zahlung von EUR 194.500,59 aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes mit der zusammengefassten Begründung ein, die Beklagte habe auf der bezeichneten Liegenschaft ein Gebäude mit Eigentumswohnungen samt Tiefgaragen errichtet und die entsprechendem Anteile samt verbundenem Wohnungseigentum an die nunmehrigen Wohnungseigentümen verkauft. In der Folge seien Baumängel in Form von Wassereintritten in der Tiefgarage und an den Balkonen aufgetreten. Trotz zahlreicher Verbesserungsversuche habe die Beklagte bisher die Mängel nicht beheben können und lehne nunmehr jede weitere Verbesserung ab. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei daher gezwungen, Dritte mit der Sanierung zu beauftragen, wobei bereits ein Kostenvoranschlag in Höhe des geltend gemachten Klagsbetrags eingeholt worden sei.
Die Beklagte trat dem Begehren unter anderem mit der Begründung entgegen, der Wohnungseigentümergemeinschaft mangle es an der Aktivlegitimation, weil die Beklagte mit ihr nie kontrahiert habe. Die Gemeinschaft könne lediglich in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung tätig werden. Der verfahrensgegenständliche Anspruch werde aber aus den Einzelverträgen der Wohnungseigentümer mit der Beklagten abgeleitet.
In Erledigung eines Zwischenantrages der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Feststellung ihrer aktiven Klagslegitimation sprach das Oberlandesgericht Linz zu 2 R 239/01g aus, dass in einem Fall wie dem gegenständlichem nur der einzelne Erwerber zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger berechtigt sei, auch wenn Mängel allgemeine Teile des Hauses beträfen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Klagsführung einzelner Wohnungseigentümer ein Mehrheitsbeschluss erforderlich sei.
Am 18. 7. 2002 beantragte daraufhin die Klägerin gemäß § 235 Abs 5 ZPO die Richtigstellung der Parteienbezeichnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sich selbst mit der Begründung, das Klagebegehren sei von Beginn an auf die zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge und daraus abgeleitete Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützt worden.Am 18. 7. 2002 beantragte daraufhin die Klägerin gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO die Richtigstellung der Parteienbezeichnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sich selbst mit der Begründung, das Klagebegehren sei von Beginn an auf die zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge und daraus abgeleitete Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützt worden.
Die Beklagte sprach gegen die Zulässigkeit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Klägerin aus.
Das Erstgericht ließ die begehrte Klagsänderung durch Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Klägerin zu (Beschluss vom 26. 9. 2002). Mit gleichzeitig ergangenen Urteil wies das Erstgericht das gesamte Klagebegehren ab.
Die Klägerin habe zwar ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Mängel am Gesamtobjekt behoben würden, weil davon auch ihr Miteigentumsanteil betroffen sei. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die allgemeine Teile des Hause beträfen, seien aber Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer im Sinn der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB, die nur von der Gesamtheit der Miteigentümer geltend gemacht werden könnten. Sollte eine Zustimmung hiezu nicht erlangbar sein, könnte eine solche im außerstreitigen Verfahren durchgesetzt werden. Eine Minderheit der Miteigentümer sei jedenfalls ohne Zustimmung nicht klagsbefugt, somit auch nicht ein einzelner Wohnungseigentümer.Die Klägerin habe zwar ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Mängel am Gesamtobjekt behoben würden, weil davon auch ihr Miteigentumsanteil betroffen sei. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die allgemeine Teile des Hause beträfen, seien aber Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer im Sinn der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB, die nur von der Gesamtheit der Miteigentümer geltend gemacht werden könnten. Sollte eine Zustimmung hiezu nicht erlangbar sein, könnte eine solche im außerstreitigen Verfahren durchgesetzt werden. Eine Minderheit der Miteigentümer sei jedenfalls ohne Zustimmung nicht klagsbefugt, somit auch nicht ein einzelner Wohnungseigentümer.
Einem gegen die Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge (Beschluss des OLG Linz als Rekursgericht vom 15. 1. 2003, GZ 2 R 244/02v-23).
Dieser Beschluss ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hob das Berufungsgericht infolge Berufung der klagenden Partei das das Klagebegehren abweisende erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung zurück.
Zunächst bejahte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin. Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche allgemeine Teile des Hauses betreffend könnten, wenn sie auf Einzelverträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger resultierten, nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur von den einzelnen Erwerbern geltend gemacht werden. Auch die Bedachtnahme auf die Interessen anderer Wohnungseigentümer zwinge nicht zur Verneinung der Klagslegitimation eines einzelnen Wohnungseigentümers, allerdings dürften diese Interessen - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung - nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten sei. Allenfalls sei die Erwirkung eines Beschlusses eines Außerstreitrichters möglich. Nur dann, wenn die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen hätten, also keine Möglichkeit eines Interessenskonfliks mehr bestehe, sei die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet. Das sei etwa dann der Fall, wenn nach einem gescheiterten Verbesserungsversuch die Sanierung der bestehenden Mängel bereits veranlasst und das dafür eingesetzte Deckungskapital begehrt würde.
Zwar habe sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht auf das Bestehen eines solchen Mehrheitsbeschlusses berufen. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Klagserhebung allerdings durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt sei, die sich auf einen in der Hausversammlung gefassten Beschluss berufen habe, lasse die Schlussfolgerung zu, die Beteiligten hätten ihre Wahl bereits getroffen.
Infolge einer im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisergänzung stellte das Berufungsgericht fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen September 1994 und Mai 1999 mehrfach eine Mängelbehebung von der Beklagten begehrt habe, auch eine Ersatzvornahme angedroht habe und am 9. 11. 2000 schließlich Zahlung von EUR 211.000 begehrt habe.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich daraus ergebe, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits auf die Inanspruchnahme von Geldersatz festgelegt habe. Damit könne aber keine unterschiedliche Interessenslage mehr bestehen, weshalb es der Vorlage eines formellen Mehrheitsbeschlusses tatsächlich nicht mehr bedürfe.
Das Berufungsgericht meinte noch, dass selbst dann, wenn ein solcher Mehrheitsbeschluss erforderlich gewesen wäre, es Sache des Erstgerichtes gewesen wäre, unter Fristsetzung an einen solchen von der Klägerin zu verlangen. Die Abweisung des Klagebegehrens mangels Aktivlegitimation der Klägerin erweise sich jedenfalls als verfehlt. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die erhobenen Ansprüche auf ihre Berechtigung zu überprüfen haben.
Dabei werde aber noch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin einen auf Geld gerichteten und damit teilbaren Anspruch geltend mache, somit nur den auf ihren Anteil entfallenden Teil des Deckungskapitals begehren könne. Es könne keinen Unterschied machen, ob Deckungskapital oder ein Vorschuss verlangt werde. Eine Abtretung der Ansprüche der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer an sie habe die Klägerin nicht behauptet.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seine aufhebende Entscheidung für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Streitteile.
Die Klägerin bekämpft zwar nicht die Aufhebung selbst, wohl aber die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen, wonach der Klägerin nur 130/2456tel des Klagebegehrens zuerkannt werden dürfe. Hilfsweise wird eine Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
Die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel eine Abänderung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses und eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen abweisenden Entscheidung.
Beide Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.