Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, aktiv klagslegitimiert seien im vorliegenden Fall die jeweiligen Käufer der Eigentumswohnungen, da Anspruchsgrundlage der jeweilige - im Einzelfall möglicherweise unterschiedliche - Kaufvertrag sei; mit ihrer Beschlussfassung, solche Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Zuständigkeit überschritten.
Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass bei der Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft ist; ein solcher Antrag ist gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten, wobei auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (5 Ob 268/97s = MietSl 49.507; 5 Ob 71/00b). Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Anführung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zusätzliche Antragsgegnerin neben den einzelnen Wohnungseigentümern zu entfallen hat.
Der erkennende Senat hat in 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 (zustimmend Pfersmann, ÖJZ 2000, 84) = MietSlg 49/25 = WoBl 1998/32 (zweifelnd Hausmann) = JBl 1998, 51 zur Frage der Aktivlegitimation bei Erhebung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses Folgendes ausgesprochen:
Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. Handelt es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag, so hat als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. Es besteht - auch bei Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG - kein überzeugender Grund, dem Erwerber die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger abzuerkennen, selbst wenn Mängel nicht seine eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile des Hauses betreffen. Damit kann unerörtert bleiben, wie eine Sachlegitimation der (unter Umständen erst nach Übergabe der Anlage entstehenden) Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem auch bei Liegenschaften grundsätzlich an die physische Übergabe anknüpfenden Fristenlaufbeginn zu vereinbaren wäre. Auch die Bedachtnahme auf die Interessen anderer Wohnungseigentümer zwingt nicht schon zur Verneinung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers. Allerdings können diese - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung möglicherweise unterschiedlichen - Interessen nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu erwägen (vgl zu letzterer Frage jüngst 5 Ob 253/00t).Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. Handelt es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag, so hat als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. Es besteht - auch bei Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG - kein überzeugender Grund, dem Erwerber die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger abzuerkennen, selbst wenn Mängel nicht seine eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile des Hauses betreffen. Damit kann unerörtert bleiben, wie eine Sachlegitimation der (unter Umständen erst nach Übergabe der Anlage entstehenden) Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem auch bei Liegenschaften grundsätzlich an die physische Übergabe anknüpfenden Fristenlaufbeginn zu vereinbaren wäre. Auch die Bedachtnahme auf die Interessen anderer Wohnungseigentümer zwingt nicht schon zur Verneinung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers. Allerdings können diese - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung möglicherweise unterschiedlichen - Interessen nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu erwägen vergleiche zu letzterer Frage jüngst 5 Ob 253/00t).
An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in der Folge festgehalten (5 Ob 2148/96k = MietSlg 49/31; 5 Ob 274/97y = MietSlg 49/40; 5 Ob 294/99t; 5 Ob 253/00t). Er ist hievon entgegen in der Lehre geäußerter Spekulationen (Call zu WoBl 1999/136; Hausmann zu WoBl 2000/60) auch in den (dort besprochenen) Entscheidungen 5 Ob 219/98m und 5 Ob 230/99f nicht abgegangen. Zwar wurde darin auch ältere Judikatur zitiert, welche die in 5 Ob 147/97x vorgenommene Differenzierung nach Vertragspartnerschaft noch nicht enthielt, ebenso aber auch - ohne ein Wort der Ablehnung - die letztgenannte Entscheidung selbst. Entgegen der Ansicht Calls (aaO) ist die damalige Erledigungsform der Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen nicht ein Indiz für sondern gegen eine Absicht, zu einer früheren Judikaturlinie zurückzukehren: Eine beabsichtigte Judikaturänderung hätte jedenfalls die Bejahung des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO und die Zulassung des Rechtsmittels erfordert, was in beiden besprochenen Entscheidungen aber nicht geschehen ist.An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in der Folge festgehalten (5 Ob 2148/96k = MietSlg 49/31; 5 Ob 274/97y = MietSlg 49/40; 5 Ob 294/99t; 5 Ob 253/00t). Er ist hievon entgegen in der Lehre geäußerter Spekulationen (Call zu WoBl 1999/136; Hausmann zu WoBl 2000/60) auch in den (dort besprochenen) Entscheidungen 5 Ob 219/98m und 5 Ob 230/99f nicht abgegangen. Zwar wurde darin auch ältere Judikatur zitiert, welche die in 5 Ob 147/97x vorgenommene Differenzierung nach Vertragspartnerschaft noch nicht enthielt, ebenso aber auch - ohne ein Wort der Ablehnung - die letztgenannte Entscheidung selbst. Entgegen der Ansicht Calls (aaO) ist die damalige Erledigungsform der Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen nicht ein Indiz für sondern gegen eine Absicht, zu einer früheren Judikaturlinie zurückzukehren: Eine beabsichtigte Judikaturänderung hätte jedenfalls die Bejahung des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und die Zulassung des Rechtsmittels erfordert, was in beiden besprochenen Entscheidungen aber nicht geschehen ist.
Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit ihrem Entstehen in bestehende Rechtsverhältnisse an Stelle der bisher Berechtigten ein; eine entsprechende gesetzliche Rechtsnachfolge ist in § 13c WEG nicht vorgesehen.Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit ihrem Entstehen in bestehende Rechtsverhältnisse an Stelle der bisher Berechtigten ein; eine entsprechende gesetzliche Rechtsnachfolge ist in Paragraph 13 c, WEG nicht vorgesehen.
Mit der Verneinung der Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegen die Verkäuferin der Eigentumswohnungen ist für die Antragstellerin aber nichts gewonnen:
In 5 Ob 147/97x wurde nämlich trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festgehalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preiminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. Im Protokoll über die Versammlung, in der der angefochtene Beschluss gefasst wurde, ist zwar nur von der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüchen gegenüber der Antragstellerin und der Beauftragung eines Miteigentümers (Rechtsanwalts) mit der Klagsführung die Rede, ohne dass die Ansprüche konkreter bezeichnet wurden (Blg A). Im Zusammenhalt mit einem von diesem Miteigentümer (Rechtsanwalt) namens der Gemeinschaft zuvor verfassten Anspruchsschreibens (Blg D), in dem von der Antragstellerin Schadenersatz in Höhe der Sanierungskosten begehrt wurde, ist der Beschluss der Wohnungseigentümer aber dahin zu verstehen, dass sie sich (mehrheitlich) für Geldersatz entschieden haben. In diesem Sinne war die Beschlussfassung zulässig. Sie fällt unter den - entgegen Hausmann zu WoBl 1998/32 - zumindest sinngemäß anwendbaren § 14 Abs 1 WEG. Die von der Antragstellerin behauptete Zuständigkeitsüberschreitung liegt bei diesem Verständnis der Beschlussfassung nicht vor.In 5 Ob 147/97x wurde nämlich trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festgehalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preiminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. Im Protokoll über die Versammlung, in der der angefochtene Beschluss gefasst wurde, ist zwar nur von der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüchen gegenüber der Antragstellerin und der Beauftragung eines Miteigentümers (Rechtsanwalts) mit der Klagsführung die Rede, ohne dass die Ansprüche konkreter bezeichnet wurden (Blg A). Im Zusammenhalt mit einem von diesem Miteigentümer (Rechtsanwalt) namens der Gemeinschaft zuvor verfassten Anspruchsschreibens (Blg D), in dem von der Antragstellerin Schadenersatz in Höhe der Sanierungskosten begehrt wurde, ist der Beschluss der Wohnungseigentümer aber dahin zu verstehen, dass sie sich (mehrheitlich) für Geldersatz entschieden haben. In diesem Sinne war die Beschlussfassung zulässig. Sie fällt unter den - entgegen Hausmann zu WoBl 1998/32 - zumindest sinngemäß anwendbaren Paragraph 14, Absatz eins, WEG. Die von der Antragstellerin behauptete Zuständigkeitsüberschreitung liegt bei diesem Verständnis der Beschlussfassung nicht vor.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Nur am Rande wird zur bereits eingebrachten Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft (die sich offenbar nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Gläubigerwechsel stützt) gegen die Antragstellerin bemerkt, dass insoweit eine Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf die (klagswilligen) Wohnungseigentümer in Erwägung zu ziehen sein wird, wie sie im Zusammenhang mit § 13c WEG auch in anderen Fällen für zulässig angesehen wurde (vgl RIS-Justiz RS0103216).Nur am Rande wird zur bereits eingebrachten Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft (die sich offenbar nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Gläubigerwechsel stützt) gegen die Antragstellerin bemerkt, dass insoweit eine Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf die (klagswilligen) Wohnungseigentümer in Erwägung zu ziehen sein wird, wie sie im Zusammenhang mit Paragraph 13 c, WEG auch in anderen Fällen für zulässig angesehen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0103216).