Rechtssatz RS0035487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035487
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Rechtssatz
Die Hauptpartei muss der vom Nebenintervenienten erhobenen Verjährungseinrede ausdrücklich oder schlüssig widersprechen, wenn sie diese entkräften will.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 108/74
Entscheidungstext OGH 13.06.1975 2 Ob 108/74
Veröff: SZ 48/67
- 5 Ob 21/09p
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T1); Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035487
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_003