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Rechtssatz RS0035487

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035487

Geschäftszahl

2Ob108/74; 5Ob21/09p

Entscheidungsdatum

01.09.2009

Rechtssatz

Die Hauptpartei muss der vom Nebenintervenienten erhobenen Verjährungseinrede ausdrücklich oder schlüssig widersprechen, wenn sie diese entkräften will.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 108/74
    Entscheidungstext OGH 13.06.1975 2 Ob 108/74
    Veröff: SZ 48/67
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T1); Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035487

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_003