Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft:
Das Berufungsgericht hat zutreffend die jüngere, bereits gefestigte
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der
Aktivlegitimation jedes einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers bei
der Verfolgung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auch
wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der gemeinschaftlichen Sache aus
seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger dargestellt (5 Ob
147/97x; 5 Ob 2148/96k = SZ 70/129 = MietSlg 49.516/31; 5 Ob 181/03h
= SZ 2004/93 mwN; RIS-Justiz RS0108157). Danach steht der
verfahrensgegenständliche, aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrührende Schadenersatzanspruch grundsätzlich den Wohnungseigentümern zu. Derartige aus dem jeweiligen Vertrag mit Bauträger resultierende Schadenersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft abgetreten und von dieser gerichtlich geltend gemacht werden (5 Ob 181/03h = SZ 2004/93; 5 Ob 148/04g; RIS-Justiz RS0119208). Maßnahmen zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, die allgemeine Teile einer Liegenschaft im Miteigentum betreffen und deren ordnungsgemäßer Erhaltung dienen, gehören regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB und § 28 Abs 1 WEG 2002 (5 Ob 2148/96k = SZ 70/129 = MietSlg 49.516/31; 1 Ob 163/03g = SZ 2003/99; RIS-Justiz RS0013431). In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet regelmäßig die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wobei insbesondere bei Gefahr im Verzug eine Klage aus Gewährleistung bzw Schadenersatz wegen Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses auch schon vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen wird, die fehlende Zustimmung der Mehrheit aber bei Schluss der Verhandlung vorliegen muss (5 Ob 2148/96k = SZ 70/129 = MietSlg 49.516/31; RIS-Justiz RS0108159; RS0108158).verfahrensgegenständliche, aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrührende Schadenersatzanspruch grundsätzlich den Wohnungseigentümern zu. Derartige aus dem jeweiligen Vertrag mit Bauträger resultierende Schadenersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft abgetreten und von dieser gerichtlich geltend gemacht werden (5 Ob 181/03h = SZ 2004/93; 5 Ob 148/04g; RIS-Justiz RS0119208). Maßnahmen zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, die allgemeine Teile einer Liegenschaft im Miteigentum betreffen und deren ordnungsgemäßer Erhaltung dienen, gehören regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB und Paragraph 28, Absatz eins, WEG 2002 (5 Ob 2148/96k = SZ 70/129 = MietSlg 49.516/31; 1 Ob 163/03g = SZ 2003/99; RIS-Justiz RS0013431). In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet regelmäßig die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wobei insbesondere bei Gefahr im Verzug eine Klage aus Gewährleistung bzw Schadenersatz wegen Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses auch schon vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen wird, die fehlende Zustimmung der Mehrheit aber bei Schluss der Verhandlung vorliegen muss (5 Ob 2148/96k = SZ 70/129 = MietSlg 49.516/31; RIS-Justiz RS0108159; RS0108158).
Bereits in der zu § 13b Abs 4 WEG 1975 ergangenen Judikatur wurde festgehalten, dass sich im Fall einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme ein Dritter, also eine außerhalb der Miteigentümerschaft stehende Person, auf Mängel der Beschlussfassung, die zur Anfechtung im Sinne der Bestimmungen des WEG berechtigen, nicht berufen kann (5 Ob 37/01d; 5 Ob 148/99x; RIS-Justiz RS0013453). Lediglich bei einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft ist dieses Prinzip fraglich (s. 4 Ob 2229/96 = SZ 69/228; wN bei Gamerith in Rummel ABGB3 § 833 Rz 12). Sogar im Fall eines nichtigen Beschlusses wurde die Auffassung vertreten, dass dieser zwar nicht den Verwalter binde, aber im Außenverhältnis gegenüber Dritten, wie bei Abschluss von Rechtsgeschäften für die (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft wirksam sei (Niedermayr in Schwimann ABGB2 IV § 13b WEG Rz 26f; Kletecka, Probleme der Willensbildung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft, WoBl 1995, 85 und 88; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 24 WEG Rz 87).Bereits in der zu Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975 ergangenen Judikatur wurde festgehalten, dass sich im Fall einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme ein Dritter, also eine außerhalb der Miteigentümerschaft stehende Person, auf Mängel der Beschlussfassung, die zur Anfechtung im Sinne der Bestimmungen des WEG berechtigen, nicht berufen kann (5 Ob 37/01d; 5 Ob 148/99x; RIS-Justiz RS0013453). Lediglich bei einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft ist dieses Prinzip fraglich (s. 4 Ob 2229/96 = SZ 69/228; wN bei Gamerith in Rummel ABGB3 Paragraph 833, Rz 12). Sogar im Fall eines nichtigen Beschlusses wurde die Auffassung vertreten, dass dieser zwar nicht den Verwalter binde, aber im Außenverhältnis gegenüber Dritten, wie bei Abschluss von Rechtsgeschäften für die (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft wirksam sei (Niedermayr in Schwimann ABGB2 römisch vier Paragraph 13 b, WEG Rz 26f; Kletecka, Probleme der Willensbildung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft, WoBl 1995, 85 und 88; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 24, WEG Rz 87).
Nach § 24 Abs 6 WEG 2002 - diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall bereits anzuwenden, weil der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 23. 12. 2004 nach dem 30. 6. 2002 bekannt gemacht wurde (§ 56 Abs 9 WEG 2002) - kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monates ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend § 24 Abs 5 WEG 2002 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtswirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Der wichtigste Unterschied zur Nichtigkeit liegt darin, dass die bloß anfechtbaren Beschlüsse heilen, wenn nicht in der Frist des § 26 Abs 6 WEG 2002 eine Anfechtung erfolgt. Bei der Abgrenzung von befristet bekämpfbaren anfechtbaren Beschlüssen zu unbefristet bekämpfbaren nichtigen Beschlüssen (§ 29 WEG 2002) ist zu unterscheiden: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht, ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Ob ein entsprechender Anschein gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei im Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit für (befristete) Anfechtbarkeit zu entscheiden sein wird. In § 26 Abs 6 WEG 2002 ist nunmehr jedenfalls klargestellt, dass das Vorliegen formeller Mängel (zB die verabsäumte Verständigung eines Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung) und das Fehlen der erforderlichen Mehrheit einen - grundsätzlich binnen Monatsfrist ab Anschlag - geltend zu machenden Anfechtungsgrund darstellen (5 Ob 263/03t = MietSlg 55.523 = MietSlg 55.545 = immolex 2005/8, 24 [Kletecka]; Löcker aaO Rz 53 und 83f). Die Einwände des Beklagten betreffen einerseits die Mehrheitsbildung (wozu auch die Beteiligung eines unter Sachwalterschaft stehenden Wohnungseigentümers an, der nur mit der Genehmigung des Sachwalters als gesetzlicher Vertreter handeln dürfte, gehört: vgl Niedermayr aaO Rz 21) und andererseits Formmängel, zu denen auch die Verletzung des Anhörungsrechtes der Minderheit - wie hier die Versendung der Einladung zu den Miteigentümerversammlungen nicht an den gesetzlichen Vertreters eines Miteigentümers - zu zählen ist (H. Löcker aaO § 24 Rz 61). Das Vorliegen eines nichtigen Beschlusses wird durch die vom Beklagten geltend gemachten Anfechtungsgründe jedenfalls nicht begründet, weshalb sich auch die Frage der Außenwirkung eines von einem Nichtigkeitsgrund betroffenen Beschlusses nicht stellt. Bestand aber der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, so wäre eine fristgerechte Anfechtung erforderlich gewesen, um die Heilung eines vorhandenen Mangels zu verhindern (5 Ob 263/03t; 5 Ob 69/04i). Nach den Festellungen ist davon auszugehen, dass der jeweilige Anschlag der Beschlüsse iSd § 24 Abs 5 Satz 1 WEG 2002 ordnungsgemäß erfolgt ist, was die einmonatige Anfechtungsfrist (§ 24 Abs 6 WEG 2002) unabhängig von den nach § 24 Abs 5 letzter Satz WEG 2002 den übersendeten Beschlüssen beizufügenden, hier aber unterlassenen Hinweisen auslöste (Löcker aaO Rz 71).Nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 - diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall bereits anzuwenden, weil der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 23. 12. 2004 nach dem 30. 6. 2002 bekannt gemacht wurde (Paragraph 56, Absatz 9, WEG 2002) - kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monates ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend Paragraph 24, Absatz 5, WEG 2002 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtswirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Der wichtigste Unterschied zur Nichtigkeit liegt darin, dass die bloß anfechtbaren Beschlüsse heilen, wenn nicht in der Frist des Paragraph 26, Absatz 6, WEG 2002 eine Anfechtung erfolgt. Bei der Abgrenzung von befristet bekämpfbaren anfechtbaren Beschlüssen zu unbefristet bekämpfbaren nichtigen Beschlüssen (Paragraph 29, WEG 2002) ist zu unterscheiden: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht, ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Ob ein entsprechender Anschein gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei im Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit für (befristete) Anfechtbarkeit zu entscheiden sein wird. In Paragraph 26, Absatz 6, WEG 2002 ist nunmehr jedenfalls klargestellt, dass das Vorliegen formeller Mängel (zB die verabsäumte Verständigung eines Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung) und das Fehlen der erforderlichen Mehrheit einen - grundsätzlich binnen Monatsfrist ab Anschlag - geltend zu machenden Anfechtungsgrund darstellen (5 Ob 263/03t = MietSlg 55.523 = MietSlg 55.545 = immolex 2005/8, 24 [Kletecka]; Löcker aaO Rz 53 und 83f). Die Einwände des Beklagten betreffen einerseits die Mehrheitsbildung (wozu auch die Beteiligung eines unter Sachwalterschaft stehenden Wohnungseigentümers an, der nur mit der Genehmigung des Sachwalters als gesetzlicher Vertreter handeln dürfte, gehört: vergleiche Niedermayr aaO Rz 21) und andererseits Formmängel, zu denen auch die Verletzung des Anhörungsrechtes der Minderheit - wie hier die Versendung der Einladung zu den Miteigentümerversammlungen nicht an den gesetzlichen Vertreters eines Miteigentümers - zu zählen ist (H. Löcker aaO Paragraph 24, Rz 61). Das Vorliegen eines nichtigen Beschlusses wird durch die vom Beklagten geltend gemachten Anfechtungsgründe jedenfalls nicht begründet, weshalb sich auch die Frage der Außenwirkung eines von einem Nichtigkeitsgrund betroffenen Beschlusses nicht stellt. Bestand aber der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, so wäre eine fristgerechte Anfechtung erforderlich gewesen, um die Heilung eines vorhandenen Mangels zu verhindern (5 Ob 263/03t; 5 Ob 69/04i). Nach den Festellungen ist davon auszugehen, dass der jeweilige Anschlag der Beschlüsse iSd Paragraph 24, Absatz 5, Satz 1 WEG 2002 ordnungsgemäß erfolgt ist, was die einmonatige Anfechtungsfrist (Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002) unabhängig von den nach Paragraph 24, Absatz 5, letzter Satz WEG 2002 den übersendeten Beschlüssen beizufügenden, hier aber unterlassenen Hinweisen auslöste (Löcker aaO Rz 71).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stehen damit die Einwendungen des Beklagten, die Beschlussfassung vom 23. 12. 2004 sei rechtsunwirksam, der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen.
Die Abtretung der Ansprüche während des anhängigen Verfahrens scheitert auch nicht an § 234 ZPO. Dieser stellt zwar nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidend ist (RIS-Justiz RS0109183). Die zitierte Bestimmung bezieht sich aber nur auf eine Situation, in der die Sachlegitimation einer Partei im Laufe des Verfahrens wegfällt und auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht (Klicka in Fasching Komm2 § 234 ZPO Rz 1).Die Abtretung der Ansprüche während des anhängigen Verfahrens scheitert auch nicht an Paragraph 234, ZPO. Dieser stellt zwar nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber Paragraph 406, ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidend ist (RIS-Justiz RS0109183). Die zitierte Bestimmung bezieht sich aber nur auf eine Situation, in der die Sachlegitimation einer Partei im Laufe des Verfahrens wegfällt und auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht (Klicka in Fasching Komm2 Paragraph 234, ZPO Rz 1).
Zur Verjährung:
Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss auch die allgemeinen Grundsätze für den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zutreffend dargestellt (§ 510 Abs 3 ZPO). Danach kommt es im vorliegenden Fall für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen konnte (RIS-Justiz RS0034524; RS0034327 [T 1]). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (RIS-Jusitz RS0034327 [T 3]), insbesondere bei der Beurteilung, ob der Geschädigte auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war bzw das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte (5 Ob 182/02d ua). Für eine verlässliche Beurteilung dieser Frage reichen die wenig konkreten erstinstanzlichen Feststellungen nicht aus.Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss auch die allgemeinen Grundsätze für den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zutreffend dargestellt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Danach kommt es im vorliegenden Fall für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen konnte (RIS-Justiz RS0034524; RS0034327 [T 1]). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (RIS-Jusitz RS0034327 [T 3]), insbesondere bei der Beurteilung, ob der Geschädigte auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war bzw das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte (5 Ob 182/02d ua). Für eine verlässliche Beurteilung dieser Frage reichen die wenig konkreten erstinstanzlichen Feststellungen nicht aus.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.