Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Eigentümergemeinschaft - Klagerecht
Die nunmehr in § 2 Abs 5 WEG 2002 ausdrücklich geregelte, auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkte Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft wurde bereits in dem durch das 3. WÄG eingefügten § 13c Abs 1 WEG 1975 umschrieben. Danach sind Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, aber auch von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile zu unterscheiden. Zur Verwaltung gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte (5 Ob 268/02a = wobl 2003, 146; siehe ferner RIS-Justiz RS0109188). Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen (5 Ob 299/99b = MietSlg 51.525). Maßnahmen zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, die allgemeine Teile einer Liegenschaft im Miteigentum betreffen und deren ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, gehören regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB und § 14 Abs 1 WEG 1975 (5 Ob 147/97x = SZ 70/129; 5 Ob 2148/96k = MietSlg 49.516/31 je mwN). An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer iSd §§ 848 Satz 2, 890 ABGB (1 Ob 282/99y; 5 Ob 274/97y = MietSlg 49.071/40; 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 je mwN). Bei bestehendem Wohnungseigentum ist seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG im Allgemeinen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c Abs 1 WEG 1975 - nunmehr die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 - aktiv legitimiert (5 Ob 274/97y = MietSlg 49.071/40; 5 Ob 147/97x = SZ 70/129). Einem einzelnen Wohnungseigentümer steht nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Durchsetzung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage nur dann zu, wenn sie auf den individuellen Vertrag mit dem Bauträger (5 Ob 190/02f; 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 je mwN) bzw auf die Abtretung solcher Rechte gestützt werden (5 Ob 190/02f). Über die Verwaltungsrechte hinaus sind der Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerrechte zugeordnet. Sie kann daher nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden (5 Ob 268/02a = wobl 2003, 146 mwN).Die nunmehr in Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 ausdrücklich geregelte, auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkte Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft wurde bereits in dem durch das 3. WÄG eingefügten Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 umschrieben. Danach sind Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, aber auch von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile zu unterscheiden. Zur Verwaltung gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte (5 Ob 268/02a = wobl 2003, 146; siehe ferner RIS-Justiz RS0109188). Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen (5 Ob 299/99b = MietSlg 51.525). Maßnahmen zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, die allgemeine Teile einer Liegenschaft im Miteigentum betreffen und deren ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, gehören regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB und Paragraph 14, Absatz eins, WEG 1975 (5 Ob 147/97x = SZ 70/129; 5 Ob 2148/96k = MietSlg 49.516/31 je mwN). An dieser Rechtslage hat Paragraph 28, Absatz eins, WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer iSd Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB (1 Ob 282/99y; 5 Ob 274/97y = MietSlg 49.071/40; 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 je mwN). Bei bestehendem Wohnungseigentum ist seit dem Inkrafttreten des 3.WÄG im Allgemeinen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 - nunmehr die Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 - aktiv legitimiert (5 Ob 274/97y = MietSlg 49.071/40; 5 Ob 147/97x = SZ 70/129). Einem einzelnen Wohnungseigentümer steht nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Durchsetzung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage nur dann zu, wenn sie auf den individuellen Vertrag mit dem Bauträger (5 Ob 190/02f; 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 je mwN) bzw auf die Abtretung solcher Rechte gestützt werden (5 Ob 190/02f). Über die Verwaltungsrechte hinaus sind der Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerrechte zugeordnet. Sie kann daher nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden (5 Ob 268/02a = wobl 2003, 146 mwN).
2. Übergangsrecht
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 5 Ob 16/96 (= wobl 1997, 196) aus, dass der durch das 3. WÄG in das WEG 1975 eingefügte, am 1. 1. 1994 in Kraft getretene § 13c keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte entfaltet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechts für vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert habe. Deshalb hätten Dritte, die schon vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hätten, dieser Rechte durch die gemäß § 13c WEG 1975 erfolgte Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wieder verlustig gehen können (ebenso etwa 5 Ob 244/98p; 5 Ob 113/98y; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159 [unter Berufung auf 5 Ob 16/96]). Durch die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ab 1. 1. 1994 sei es weder zu einer privativen noch zu einer kumulativen Schuldübernahme gekommen. Es finde sich aber auch für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge kein Anhaltspunkt im Gesetz (5 Ob 306/98f = WoBl 1999, 183). In der Folgeentscheidung 5 Ob 244/98p wird diese Rechtslage ganz allgemein auf die Legitimation einzelner Wohnungeigentümer zur Durchsetzung der vor Inkrafttreten des § 13c WEG 1975 entstandenen Ansprüche (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) bezogen. An der erörterten Rechtslage hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen § 54 Abs 1 am 1. 7. 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. Gemäß § 2 Abs 5 WEG 2002 wurde bloß der bisherige Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft" durch die Bezeichnung "Eigentümergemeinschaft" für jene juristische Person, die von allen Wohnungseigentümern zur Verwaltung der Liegenschaft gebildet wird, ersetzt.Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 5 Ob 16/96 (= wobl 1997, 196) aus, dass der durch das 3. WÄG in das WEG 1975 eingefügte, am 1. 1. 1994 in Kraft getretene Paragraph 13 c, keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte entfaltet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechts für vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert habe. Deshalb hätten Dritte, die schon vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hätten, dieser Rechte durch die gemäß Paragraph 13 c, WEG 1975 erfolgte Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wieder verlustig gehen können (ebenso etwa 5 Ob 244/98p; 5 Ob 113/98y; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159 [unter Berufung auf 5 Ob 16/96]). Durch die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ab 1. 1. 1994 sei es weder zu einer privativen noch zu einer kumulativen Schuldübernahme gekommen. Es finde sich aber auch für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge kein Anhaltspunkt im Gesetz (5 Ob 306/98f = WoBl 1999, 183). In der Folgeentscheidung 5 Ob 244/98p wird diese Rechtslage ganz allgemein auf die Legitimation einzelner Wohnungeigentümer zur Durchsetzung der vor Inkrafttreten des Paragraph 13 c, WEG 1975 entstandenen Ansprüche (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) bezogen. An der erörterten Rechtslage hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen Paragraph 54, Absatz eins, am 1. 7. 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 wurde bloß der bisherige Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft" durch die Bezeichnung "Eigentümergemeinschaft" für jene juristische Person, die von allen Wohnungseigentümern zur Verwaltung der Liegenschaft gebildet wird, ersetzt.
3. Beurteilung des Klageanspruchs und Zusammenfassung
Dem von der klagenden Eigentümergemeinschaft erhobenen Amtshaftungsanspruch liegt ein Schaden zugrunde, der durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft verursacht worden sein soll. Dieses Verhalten sei vor dem 1. 1. 1994 gesetzt worden, ein Schaden sei jedoch erst im Sommer 1998 eingetreten. Angesichts dieser Behauptungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Geltendmachung eines solchen, auf den Titel der Amtshaftung gestützten Schadenersatzanspruchs - nach den Erwägungen unter 1. - die Verwaltung der Liegenschaft betrifft und nur der Eigentümergemeinschaft zustünde, wenn deren Klagelegitimation im Übrigen aus dem anzuwendenden Übergangsrecht ableitbar wäre.
Ein Sachverhalt, der einen Schadenersatzanspruch tragen kann, ist erst nach Eintritt eines Schadens vollständig verwirklicht. Erst dann kann ein solcher Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, ist er doch vorher noch nicht entstanden. Allein ein Verhalten, dem eine weder bekannte noch unmittelbar erkennbare Eignung innewohnt, unter bestimmten, erst zukünftig hinzutretenden Umständen als Schadensursache wirksam zu werden, ist daher - im Licht der Erwägungen unter 2. - noch nicht als Verwirklichung eines anspruchsbegründenden Sachverhalts anzusehen.
Alle bisherigen Erwägungen sind somit folgendermaßen zusammenzufassen:
Nur die "Eigentümergemeinschaft" kann Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage geltend machen, wenn zwar das schadensursächliche Organverhalten vor dem 1. 1. 1994 gesetzt wurde, ein Schaden jedoch erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Aus dieser Leitlinie folgt, dass der hier geltend gemachte Schadenersatzanspruch nur der Eigentümergemeinschaft zustehen kann. Diese Rechtslage wurde von der klagenden Partei zutreffend erkannt, weshalb ihrer Revision Folge zu geben ist. Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erweist sich als unvermeidlich, mangelt es doch an Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache ermöglichten. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den behaupteten Klagegrund im Einzelnen zu prüfen haben, falls sich die Verjährungseinrede der beklagten Partei als unzutreffend herausstellen sollte.
4. Kosten
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.