Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und auch im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Tatsächlich hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage der Wirksamkeit einer Abtretung von Gewährleistungsansprüchen einzelner Mit- und Wohnungseigentümer aus ihrem Vertrag mit dem Bauträger an eine Eigentümergemeinschaft zu befassen. Soweit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen eines Wohnungseigentümers gegenüber einem Bauträger im Zusammenhang mit Fragen der Aktivlegitimation für möglich erachtet wurde (vgl z.B. EWR II/13c/205 ff), ging es um die Zedierbarkeit solcher Forderungen an andere Wohnungseigentümer. Die Frage der Wirksamkeit einer Zession solcher Ansprüche an eine Eigentümergemeinschaft war bisher noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung.Tatsächlich hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage der Wirksamkeit einer Abtretung von Gewährleistungsansprüchen einzelner Mit- und Wohnungseigentümer aus ihrem Vertrag mit dem Bauträger an eine Eigentümergemeinschaft zu befassen. Soweit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen eines Wohnungseigentümers gegenüber einem Bauträger im Zusammenhang mit Fragen der Aktivlegitimation für möglich erachtet wurde vergleiche z.B. EWR II/13c/205 ff), ging es um die Zedierbarkeit solcher Forderungen an andere Wohnungseigentümer. Die Frage der Wirksamkeit einer Zession solcher Ansprüche an eine Eigentümergemeinschaft war bisher noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die jüngere, gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Aktivlegitimation jedes einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger dargestellt (vgl SZ 70/129; MietSlg 49/31; 49/40; RIS-Justiz RS0108157), was auch für Gewährleistungsansprüche auf Grund von Mängeln an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet wurde, gilt (vgl nur MietSlg 52.549 mwN). Das wesentliche Unterscheidungskriterium für die Aktivlegitimation ist, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird (5 Ob 296/00s u.a.). Nur wenn die Eigentümergemeinschaft Trägerin eines Anspruches ist, sei er auf Erfüllung, Gewährleistung oder Schadenersatz gerichtet, kann sie ihn, vertreten durch ihr jeweils zuständiges Organ im Außenverhältnis durchsetzen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der zu verfolgende Anspruch aus einem von ihr eingegangenen oder übernommenen Rechtsverhältnis entspringt (vgl auch WoBl 1998, 55/32; SZ 70/129 u.a.). Für deliktische Schadenersatzansprüche betreffend allgemeine Teile einer Liegenschaft, deren ordnungsgemäße Erhaltung ja regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung gehört (SZ 70/129 u.a.), wurde bereits eine Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft bejaht (WoBl 1997/77), ebenso kürzlich für Amtshaftungsansprüche wegen schuldhaft verursachter Schäden an gemeinschaftlichen Teilen der Wohnungseigentumsanlage (WoBl 2004/4 mit Zust. Call).Zutreffend hat das Berufungsgericht die jüngere, gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Aktivlegitimation jedes einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger dargestellt vergleiche SZ 70/129; MietSlg 49/31; 49/40; RIS-Justiz RS0108157), was auch für Gewährleistungsansprüche auf Grund von Mängeln an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet wurde, gilt vergleiche nur MietSlg 52.549 mwN). Das wesentliche Unterscheidungskriterium für die Aktivlegitimation ist, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird (5 Ob 296/00s u.a.). Nur wenn die Eigentümergemeinschaft Trägerin eines Anspruches ist, sei er auf Erfüllung, Gewährleistung oder Schadenersatz gerichtet, kann sie ihn, vertreten durch ihr jeweils zuständiges Organ im Außenverhältnis durchsetzen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der zu verfolgende Anspruch aus einem von ihr eingegangenen oder übernommenen Rechtsverhältnis entspringt vergleiche auch WoBl 1998, 55/32; SZ 70/129 u.a.). Für deliktische Schadenersatzansprüche betreffend allgemeine Teile einer Liegenschaft, deren ordnungsgemäße Erhaltung ja regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung gehört (SZ 70/129 u.a.), wurde bereits eine Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft bejaht (WoBl 1997/77), ebenso kürzlich für Amtshaftungsansprüche wegen schuldhaft verursachter Schäden an gemeinschaftlichen Teilen der Wohnungseigentumsanlage (WoBl 2004/4 mit Zust. Call).
Zutreffend haben damit die Vorinstanzen beurteilt, dass der verfahrensgegenständliche, aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrührende Gewährleistungsanspruch den Wohnungseigentümern zusteht und die Eigentümergemeinschaft insofern nicht anspruchsberechtigt ist.
Entscheidend ist daher, ob die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft wirksam durch Abtretung solcher Rechte an sie begründet werden kann.
Durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung des § 18 Abs 1 erster Satz WEG 2002 ist die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft beschränkt auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, weshalb sie außerhalb dieses Geschäftskreises weder Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen kann, noch klagen oder geklagt werden kann (WoBl 1998, 308/201; immolex 1998, 113/68 u.a.; zuletzt WoBl 2003/74 mwN; zuletzt WoBl 2004/4, 71). Schließt also die Eigentümergemeinschaft ein Rechtsgeschäft ab, das nicht der Verwaltung zuzuordnen ist, kann es rechtlich nicht existent werden; es ist nichtig. Eine Heilung ist rechtlich nicht möglich (vgl Rummel, Privatrechtsfähigkeit, 34; Apathy in Schwimann2 Rz 4 zu § 865 ABGB mwN).Durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz WEG 2002 ist die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft beschränkt auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, weshalb sie außerhalb dieses Geschäftskreises weder Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen kann, noch klagen oder geklagt werden kann (WoBl 1998, 308/201; immolex 1998, 113/68 u.a.; zuletzt WoBl 2003/74 mwN; zuletzt WoBl 2004/4, 71). Schließt also die Eigentümergemeinschaft ein Rechtsgeschäft ab, das nicht der Verwaltung zuzuordnen ist, kann es rechtlich nicht existent werden; es ist nichtig. Eine Heilung ist rechtlich nicht möglich vergleiche Rummel, Privatrechtsfähigkeit, 34; Apathy in Schwimann2 Rz 4 zu Paragraph 865, ABGB mwN).
Es ist also zu untersuchen, ob und mit welchen Voraussetzungen das Rechtsgeschäft "Zession", durch das nicht die Forderung selbst verändert wird, sondern nur eine Übertragung der Rechtszuständigkeit an eine neue Person stattfindet, zur Verwaltung der Liegenschaft gezählt werden kann und insofern die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft nicht überschreitet. Damit sie "klagen und geklagt werden" kann (§ 18 Abs 1 WEG 2002) muss sie in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Trägerin der Rechte oder Schuldnerin der Verbindlichkeiten sein. Die von M. Niedermayr in WoBl 1996, 218 (in Besprechung der E WoBl 1996/78) geäußerte Ansicht, schon die bloße Wortinterpretation lasse auch die Leseart zu, dass sich die eingeräumte aktive und passive Klagslegitimation der Eigentümergemeinschaft nicht nur auf die nach dem ersten Satzteil erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten beziehe, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.Es ist also zu untersuchen, ob und mit welchen Voraussetzungen das Rechtsgeschäft "Zession", durch das nicht die Forderung selbst verändert wird, sondern nur eine Übertragung der Rechtszuständigkeit an eine neue Person stattfindet, zur Verwaltung der Liegenschaft gezählt werden kann und insofern die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft nicht überschreitet. Damit sie "klagen und geklagt werden" kann (Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002) muss sie in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Trägerin der Rechte oder Schuldnerin der Verbindlichkeiten sein. Die von M. Niedermayr in WoBl 1996, 218 (in Besprechung der E WoBl 1996/78) geäußerte Ansicht, schon die bloße Wortinterpretation lasse auch die Leseart zu, dass sich die eingeräumte aktive und passive Klagslegitimation der Eigentümergemeinschaft nicht nur auf die nach dem ersten Satzteil erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten beziehe, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Zur Verwaltung gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte (WoBl 2003/74 [Call]; RIS-Justiz RS0109188). Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen zu wahren (MietSlg 51.525 = immolex 2000/105). Daher gehören Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB. § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 bzw § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 beide jeweils iVm § 3 MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses (vgl SZ 70/129, MietSlg 49.516/31; zuletzt WoBl 2004/4).Zur Verwaltung gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts berühren könnte (WoBl 2003/74 [Call]; RIS-Justiz RS0109188). Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen zu wahren (MietSlg 51.525 = immolex 2000/105). Daher gehören Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 bzw Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 beide jeweils in Verbindung mit Paragraph 3, MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses vergleiche , SZ 70/129, MietSlg 49.516/31; zuletzt WoBl 2004/4).
Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungsansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zweckes. Insoweit können solche Individualrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden.
Im Weiteren erscheint es durchaus sachgerecht, diese Möglichkeit nicht nur auf Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses und ernste Schäden in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zu beschränken, sondern die Abtretungsmöglichkeit auf alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit auszudehnen. Dafür spricht zum einen, dass meist ein Zusammenhang durch gemeinsame Mängelursachen gegeben sein wird, zum anderen, dass bei nicht rechtzeitiger Behebung von Mängeln in einzelnen Objekten dies auch zu einem ernsten Schaden des Hauses führen kann, der wiederum gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 von der Gemeinschaft auf ihre Kosten zu beheben wäre. Die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Gesamtzustandes entspricht damit durchaus einem gemeinsamen Interesse aller Miteigentümer. So hält auch Löcker (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 29 zu § 18 WEG 2002) dafür, "die Eingrenzung der Verwaltung nicht auf den scheinbaren Gegensatz von Eigentümer-Verfügungs- und Verwaltungsrechten zu reduzieren, sondern Schnittstellen und -flächen zuzulassen."Im Weiteren erscheint es durchaus sachgerecht, diese Möglichkeit nicht nur auf Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses und ernste Schäden in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zu beschränken, sondern die Abtretungsmöglichkeit auf alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit auszudehnen. Dafür spricht zum einen, dass meist ein Zusammenhang durch gemeinsame Mängelursachen gegeben sein wird, zum anderen, dass bei nicht rechtzeitiger Behebung von Mängeln in einzelnen Objekten dies auch zu einem ernsten Schaden des Hauses führen kann, der wiederum gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 von der Gemeinschaft auf ihre Kosten zu beheben wäre. Die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Gesamtzustandes entspricht damit durchaus einem gemeinsamen Interesse aller Miteigentümer. So hält auch Löcker (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 29 zu Paragraph 18, WEG 2002) dafür, "die Eingrenzung der Verwaltung nicht auf den scheinbaren Gegensatz von Eigentümer-Verfügungs- und Verwaltungsrechten zu reduzieren, sondern Schnittstellen und -flächen zuzulassen."
Das führt aber nicht dazu, dass die Verfolgung von Ansprüchen wegen Mängeln aus der "Gründungsphase" formal ab ihrem Entstehen der Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft zuzuweisen wäre, wie Vonkilch meint (vgl Vonkilch in immolex 2004, 70 "Umdenken beim Umfang der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft?"). Die Ansprüche stehen ihren vertraglichen Wurzeln nach den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern zu, können aber, weil ihre gemeinsame Durchsetzung Gemeinschaftsinteressen entspricht, der Eigentümergemeinschaft durch Abtretung zugewiesen werden.Das führt aber nicht dazu, dass die Verfolgung von Ansprüchen wegen Mängeln aus der "Gründungsphase" formal ab ihrem Entstehen der Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft zuzuweisen wäre, wie Vonkilch meint vergleiche Vonkilch in immolex 2004, 70 "Umdenken beim Umfang der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft?"). Die Ansprüche stehen ihren vertraglichen Wurzeln nach den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern zu, können aber, weil ihre gemeinsame Durchsetzung Gemeinschaftsinteressen entspricht, der Eigentümergemeinschaft durch Abtretung zugewiesen werden.
Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unvermeidlich, mangelt es doch an Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache ermöglichen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche einer Überprüfung zu unterziehen haben.
Der Revision der klagenden Partei war daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.