Die zunächst noch in 5 Ob 458/97g und 5 Ob 44/98a offen gelassene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Mietverhältnisse aufkündigen könne, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten schon vor der Begründung von Wohnungseigentum eingegangen wurden, ist nunmehr dahin geklärt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft dafür die Sachlegitimation fehlt (WoBl 1999, 100/52 [Call]; 5 Ob 30/99v; 5 Ob 146/99b). Die von der Klägerin für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Judikatur (vgl WoBl 1997, 237/96) ist überholt (vgl insbes WoBl 1998, 383/243 mit Anm von Call). Die Rechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft beschränkt sich nämlich auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft. Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen (WoBl 1998, 308/201; immolex 1998, 113/68; immolex 1998, 241/157; 5 Ob 236/98m). In die Rechtsposition eines Vermieters mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten, insbesondere dem Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen, gelangt sie grundsätzlich nur durch die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Ein gesetzlicher Vertragseintritt nach § 1120 ABGB in Mietverhältnisse, die vor Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, weil sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann. § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor.Die zunächst noch in 5 Ob 458/97g und 5 Ob 44/98a offen gelassene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Mietverhältnisse aufkündigen könne, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten schon vor der Begründung von Wohnungseigentum eingegangen wurden, ist nunmehr dahin geklärt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft dafür die Sachlegitimation fehlt (WoBl 1999, 100/52 [Call]; 5 Ob 30/99v; 5 Ob 146/99b). Die von der Klägerin für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Judikatur vergleiche WoBl 1997, 237/96) ist überholt vergleiche insbes WoBl 1998, 383/243 mit Anmerkung von Call). Die Rechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft beschränkt sich nämlich auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft. Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen (WoBl 1998, 308/201; immolex 1998, 113/68; immolex 1998, 241/157; 5 Ob 236/98m). In die Rechtsposition eines Vermieters mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten, insbesondere dem Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen, gelangt sie grundsätzlich nur durch die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Ein gesetzlicher Vertragseintritt nach Paragraph 1120, ABGB in Mietverhältnisse, die vor Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, weil sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann. Paragraph 13 c, WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor.
Der Klägerin fehlt damit die Sachlegitimation für die verfahrensgegenständlichen Ansprüche, weshalb die Vorinstanzen zutreffend und in Übereinstimmung mit der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere 5 Ob 146/99b zur Klagsabweisung gelangt sind.
Was den im Revisionsverfahren neuerlich gestellten Antrag der Klägerin betrifft, ihre Bezeichnung auf Johanna H*****, in eventu, alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu berichtigen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer Berichtigung schon in beiden Vorinstanzen übereinstimmend verworfen wurde. Insoweit liegt ein gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht weiter anfechtbarer Konformatsbeschluss vor (6 Ob 154/98k; 1 Ob 1739/95; 6 Ob 2064/96i = MietSlg 48.620; 2 Ob 48/98t; 10 ObS 208/97d; 5 Ob 146/99b).Was den im Revisionsverfahren neuerlich gestellten Antrag der Klägerin betrifft, ihre Bezeichnung auf Johanna H*****, in eventu, alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu berichtigen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer Berichtigung schon in beiden Vorinstanzen übereinstimmend verworfen wurde. Insoweit liegt ein gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht weiter anfechtbarer Konformatsbeschluss vor (6 Ob 154/98k; 1 Ob 1739/95; 6 Ob 2064/96i = MietSlg 48.620; 2 Ob 48/98t; 10 ObS 208/97d; 5 Ob 146/99b).
Über die in 5 Ob 146/99b abschließend geklärte Frage der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin liegen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, wie sie § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision fordert, nicht vor.Über die in 5 Ob 146/99b abschließend geklärte Frage der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin liegen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, wie sie Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision fordert, nicht vor.
Spruchgemäß war daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wofür maßgeblich war, dass der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz auch hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, wofür maßgeblich war, dass der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz auch hingewiesen hat.