Vorausgeschickt sei, daß das Berufungsgericht kein Urteil gefällt, sondern lediglich mit Beschluß eine Formalentscheidung getroffen hat. Im letzten Absatz des Spruches wurde wohl ausgesprochen, daß die Klage auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.9.1996 zurückgewiesen werde. Inhaltlich wurde damit, wie sich aus der Begründung unzweifelhaft ergibt, die vom Kläger vorgenommene Klageänderung zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht nach den Ausführungen der Begründung die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsweges zwar für das ursprüngliche, nicht aber für das geänderte Begehren für gegeben erachtete. Im weiteren wurden das über das geänderte Begehren geführte Verfahren sowie das hierüber gefällte Urteil für nichtig erklärt. Da eine Sachentscheidung nicht gefällt wurde, besteht für das Rechtsmittel der Revision kein Raum. Gegenstand der Rechtsmittelausführungen des Klägers ist auch ausschließlich ein Rekurs gegen die oben dargestellten Formalentscheidungen des Berufungsgerichtes.
Die in Bekämpfung der Begründung des berufungsgerichtlichen Beschlusses vorgetragenen Ausführungen überzeugen nicht. Die Bestimmung des § 253 d ASVG wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51.ASVGNov BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1.7.1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch in der novellierten Fassung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinne des § 254 ASVG, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253 ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall (§ 222 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 ASVG).Die in Bekämpfung der Begründung des berufungsgerichtlichen Beschlusses vorgetragenen Ausführungen überzeugen nicht. Die Bestimmung des Paragraph 253, d ASVG wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51.ASVGNov BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1.7.1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch in der novellierten Fassung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinne des Paragraph 254, ASVG, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253, ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, ASVG).
Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn damit nur eine quantitative Änderung aufgrund desselben Versicherungsfalles, der den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen und des gerichtlichen Verfahrens bildete, bewirkt würde. Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig; es liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (Kuderna ASGG2 525); der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, daß Voraussetzungen für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers ist, wäre verletzt. Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderung (vgl § 86 ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht (SSV-NF 7/127). Voraussetzung für die Führung eines sozialgerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wäre daher, daß der Versicherungsträger über einen diesbezüglichen Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten ab Eingang des Antrages erlassen hätte (§ 67 Abs 1 ASGG). Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann aber keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden, weil es sich dabei um einen anderen Versicherungsfall handelt (idS auch SSV-NF 9/31; 10 ObS 136/97s).Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn damit nur eine quantitative Änderung aufgrund desselben Versicherungsfalles, der den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen und des gerichtlichen Verfahrens bildete, bewirkt würde. Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig; es liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (Kuderna ASGG2 525); der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, daß Voraussetzungen für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers ist, wäre verletzt. Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderung vergleiche Paragraph 86, ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht (SSV-NF 7/127). Voraussetzung für die Führung eines sozialgerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wäre daher, daß der Versicherungsträger über einen diesbezüglichen Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten ab Eingang des Antrages erlassen hätte (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG). Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann aber keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden, weil es sich dabei um einen anderen Versicherungsfall handelt (idS auch SSV-NF 9/31; 10 ObS 136/97s).
Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, er habe bei der beklagten Partei sowohl einen Antrag auf Invaliditätspension als auch einen solchen auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus dem eingangs dargestellten Inhalt des Antragsformblattes ergibt sich, daß Gegenstand des Antrages ausschließlich ein Antrag auf Invaliditätspension war. Wohl ist im Formblatt ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253 d ASVG nicht vorgesehen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß ein Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf diese, auf einen anderen Versicherungsfall gestützte Leistung umfasse; auch mit dem angefochtenen Bescheid wurde, im Hinblick auf den Inhalt des Antrages folgerichtig, nur über den Antrag auf Invaliditätspension abgesprochen.Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, er habe bei der beklagten Partei sowohl einen Antrag auf Invaliditätspension als auch einen solchen auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus dem eingangs dargestellten Inhalt des Antragsformblattes ergibt sich, daß Gegenstand des Antrages ausschließlich ein Antrag auf Invaliditätspension war. Wohl ist im Formblatt ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253, d ASVG nicht vorgesehen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß ein Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf diese, auf einen anderen Versicherungsfall gestützte Leistung umfasse; auch mit dem angefochtenen Bescheid wurde, im Hinblick auf den Inhalt des Antrages folgerichtig, nur über den Antrag auf Invaliditätspension abgesprochen.
Da sohin ein Begehren des Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens sein und über dieses Begehren daher nicht abgesprochen werden konnte, erübrigt es sich, auf die Ausführungen einzugehen, mit denen der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 253 d ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 in Frage stellt; diese Bestimmung kann, wie dargestellt, weder in ihrer Fassung vor dieser Novelle noch in der Neufassung die Grundlage für die Beurteilung des Leistungsbegehrens des Klägers in diesem Verfahren bilden.Da sohin ein Begehren des Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens sein und über dieses Begehren daher nicht abgesprochen werden konnte, erübrigt es sich, auf die Ausführungen einzugehen, mit denen der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Paragraph 253, d ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 in Frage stellt; diese Bestimmung kann, wie dargestellt, weder in ihrer Fassung vor dieser Novelle noch in der Neufassung die Grundlage für die Beurteilung des Leistungsbegehrens des Klägers in diesem Verfahren bilden.
Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger in Rechberger ZPO, Anm 5 zu § 235 ZPO), für das hier vom Kläger geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig war, ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 235 ZPO nicht vorlagen. Dies hätte allerdings nicht zur Zurückweisung des geänderten Klagebegehrens, sondern zum Ausspruch führen müssen, daß die Klageänderung nicht zulässig sei. Wird eine Klageänderung nicht zugelassen, dann ist über das geänderte Begehren gar nicht mehr zu entscheiden (vgl Fasching ZPR2 Rz 1242), also auch nicht im Sinne einer Zurückweisung des Begehrens. Der Beschluß des Berufungsgerichtes war daher in seinem die Entscheidung über die Änderung der Klage betreffenden Teil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Klageänderung nicht zugelassen wird. Da für das geänderte Klagebegehren, das vom Erstgericht unzutreffend zum Gegenstand seines Verfahrens und der Entscheidung gemacht wurde, der Rechtsweg unzulässig ist, liegt diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor; das über das geänderte Begehren durchgeführte Verfahren und das hierüber gefällte Urteil waren dementsprechend aufzuheben.Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger in Rechberger ZPO, Anmerkung 5 zu Paragraph 235, ZPO), für das hier vom Kläger geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig war, ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO nicht vorlagen. Dies hätte allerdings nicht zur Zurückweisung des geänderten Klagebegehrens, sondern zum Ausspruch führen müssen, daß die Klageänderung nicht zulässig sei. Wird eine Klageänderung nicht zugelassen, dann ist über das geänderte Begehren gar nicht mehr zu entscheiden vergleiche Fasching ZPR2 Rz 1242), also auch nicht im Sinne einer Zurückweisung des Begehrens. Der Beschluß des Berufungsgerichtes war daher in seinem die Entscheidung über die Änderung der Klage betreffenden Teil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Klageänderung nicht zugelassen wird. Da für das geänderte Klagebegehren, das vom Erstgericht unzutreffend zum Gegenstand seines Verfahrens und der Entscheidung gemacht wurde, der Rechtsweg unzulässig ist, liegt diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vor; das über das geänderte Begehren durchgeführte Verfahren und das hierüber gefällte Urteil waren dementsprechend aufzuheben.
Das Berufungsgericht hätte sich allerdings nicht auf die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes beschränken dürfen, sondern es wäre über das ursprüngliche Klagebegehren eine Sachentscheidung zu treffen gewesen. Da es die Klageänderung für nicht zulässig erkannte und das geänderte Klagebegehren mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückwies, blieb das ursprünglich erhobene Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension weiter alleiniger Gegenstand des Verfahrens und wäre daher sachlich zu erledigen gewesen. Eine Sachentscheidung über das noch aufrechte ursprüngliche Klagebegehren liegt bisher nicht vor; diese wird nachzutragen sein.
Da durch diese Entscheidung über die vom Berufungsgericht entschiedenen Formalfragen endgültig entschieden wurde, dieser Zwischenstreit daher abschließend erledigt ist, und die Kostenersatzpflicht nicht vom Ausgang der Hauptsache abhängig ist, liegen die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bezüglich dieses Zwischenstreites vor. Gründe, die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Frage der Voraussetzungen für die Erhebung eines Begehrens auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde vom Obersten Gerichtshof bereits entschieden (SSV-NF 9/31 ua), so daß rechtliche Schwierigkeiten, die die Grundlage für einen Kostenzuspruch im Sinne der Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG bilden könnten, nicht vorlagen.Da durch diese Entscheidung über die vom Berufungsgericht entschiedenen Formalfragen endgültig entschieden wurde, dieser Zwischenstreit daher abschließend erledigt ist, und die Kostenersatzpflicht nicht vom Ausgang der Hauptsache abhängig ist, liegen die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bezüglich dieses Zwischenstreites vor. Gründe, die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Frage der Voraussetzungen für die Erhebung eines Begehrens auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde vom Obersten Gerichtshof bereits entschieden (SSV-NF 9/31 ua), so daß rechtliche Schwierigkeiten, die die Grundlage für einen Kostenzuspruch im Sinne der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG bilden könnten, nicht vorlagen.