Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, auch wenn die Voraussetzungen nach § 253 d ASVG nicht vorlägen, hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG gegeben seien. Das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hätte nicht abgewiesen werden dürfen, sondern als Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension behandelt werden müssen; dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Kläger bis zum Berufungsverfahren unvertreten gewesen sei. Das Verfahren sei mangelhaft, weil es weiterer Sachverhaltsermittlungen darüber bedurft hätte, ob beim Kläger dauernde Berufsunfähigkeit vorliege.Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, auch wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 253, d ASVG nicht vorlägen, hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, ASVG gegeben seien. Das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hätte nicht abgewiesen werden dürfen, sondern als Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension behandelt werden müssen; dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Kläger bis zum Berufungsverfahren unvertreten gewesen sei. Das Verfahren sei mangelhaft, weil es weiterer Sachverhaltsermittlungen darüber bedurft hätte, ob beim Kläger dauernde Berufsunfähigkeit vorliege.
Diesen Ausführungen kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (und § 69 ASGG) voraus, daß der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklichen streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, daß nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995], 276 mwN bei FN 113 und 114).Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (und Paragraph 69, ASGG) voraus, daß der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der Paragraphen 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklichen streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, daß nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995], 276 mwN bei FN 113 und 114).
Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstandes: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; vgl auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, daß jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig (zutreffend Fink aaO 279). In Ausführung dieser Grundsätze hat der Senat kürzlich entschieden, daß es sich bei der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG und der Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 GSVG nicht um denselben Versicherungsfall handle und in einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die Berufsunfähigkeitspension in keiner Weise über den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG abgesprochen werde, so daß auch eine Änderung des Klagebegehrens oder ein Parteiwechsel nicht in Frage komme (6.3.1997, 10 ObS 45/97h).Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstandes: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; vergleiche auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, daß jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 86, ASGG nicht zulässig (zutreffend Fink aaO 279). In Ausführung dieser Grundsätze hat der Senat kürzlich entschieden, daß es sich bei der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, ASVG und der Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, GSVG nicht um denselben Versicherungsfall handle und in einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die Berufsunfähigkeitspension in keiner Weise über den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, GSVG abgesprochen werde, so daß auch eine Änderung des Klagebegehrens oder ein Parteiwechsel nicht in Frage komme (6.3.1997, 10 ObS 45/97h).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem der Klage zugrundeliegenden Bescheid ausschließlich über den Antrag des Klägers vom 20.12.1993 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG abgesprochen. Auch sein Klagebegehren richtet sich ausschließlich auf die Gewährung dieser Leistung, nicht jedoch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 ASVG. Da es sich bei der vorzeitigen Alterspension und bei der Berufsunfähigkeitspension um verschiedene Leistungen der Pensionsversicherung handelt, die nicht auf demselben Versicherungsfall beruhen (§ 222 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG), wäre ein auf Leistung der Berufsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren an der Zulässigkeit des Rechtswegs gescheitert, weil darüber kein Bescheid erging und auch ein Säumnisfall nicht vorlag. Folgerichtig wies das Erstgericht auch lediglich das Klagebegehren auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab, ohne über einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension abzusprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war daher der in der Berufung gestellte Antrag des Klägers auf Abänderung dahin, daß ihm nunmehr die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1994 gewährt werden möge, rechtlich verfehlt.Im vorliegenden Fall wurde mit dem der Klage zugrundeliegenden Bescheid ausschließlich über den Antrag des Klägers vom 20.12.1993 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d ASVG abgesprochen. Auch sein Klagebegehren richtet sich ausschließlich auf die Gewährung dieser Leistung, nicht jedoch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271, 273, ASVG. Da es sich bei der vorzeitigen Alterspension und bei der Berufsunfähigkeitspension um verschiedene Leistungen der Pensionsversicherung handelt, die nicht auf demselben Versicherungsfall beruhen (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG), wäre ein auf Leistung der Berufsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren an der Zulässigkeit des Rechtswegs gescheitert, weil darüber kein Bescheid erging und auch ein Säumnisfall nicht vorlag. Folgerichtig wies das Erstgericht auch lediglich das Klagebegehren auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab, ohne über einen Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension abzusprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war daher der in der Berufung gestellte Antrag des Klägers auf Abänderung dahin, daß ihm nunmehr die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1994 gewährt werden möge, rechtlich verfehlt.
Dabei wird nicht übersehen, daß der Kläger am 1.5.1994 (bei der Beklagten eingelangt am 24.5.1994) auch einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt hat. Wie oben dargestellt, wurde dieser Antrag mit einem Schreiben der Beklagten vom 4.7.1994 dahin erledigt, daß der Kläger ersucht wurde, diesen Antrag zurückzuziehen, da sonst ein neuerlicher Ablehnungsbescheid erstellt werden müßte. Im vorliegenden Fall braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob es sich bei dieser Art der Erledigung um einen Bescheid im Sinne des § 67 Abs 1 ASGG handelt, weil im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom Kläger bisher weder eine Bescheidklage noch eine Säumnisklage erhoben wurde. Wäre davon auszugehen, daß die Beklagte bisher über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nicht entschieden habe, stünde ihm die Säumnisklage noch immer offen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG).Dabei wird nicht übersehen, daß der Kläger am 1.5.1994 (bei der Beklagten eingelangt am 24.5.1994) auch einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt hat. Wie oben dargestellt, wurde dieser Antrag mit einem Schreiben der Beklagten vom 4.7.1994 dahin erledigt, daß der Kläger ersucht wurde, diesen Antrag zurückzuziehen, da sonst ein neuerlicher Ablehnungsbescheid erstellt werden müßte. Im vorliegenden Fall braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob es sich bei dieser Art der Erledigung um einen Bescheid im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASGG handelt, weil im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom Kläger bisher weder eine Bescheidklage noch eine Säumnisklage erhoben wurde. Wäre davon auszugehen, daß die Beklagte bisher über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nicht entschieden habe, stünde ihm die Säumnisklage noch immer offen (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß im vorliegenden Rechtsstreit die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nicht zu prüfen sind. Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.