Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Nach Auffassung der Rekurswerberin ergebe sich aus § 73 ASGG, daß es ausreiche, wenn über jenes Begehren, das vom Gericht zu entscheiden sei, vorher ein Pensionsversicherungsträger inhaltlich entschieden habe. Zweck der Bestimmung sei es, das Gericht davor zu schützen, unnötig viele inhaltliche Entscheidungen zu treffen, ohne über die Entscheidungsgrundlagen, namentlich Pensionsakten und Versicherungsunterlagen zu verfügen. Im vorliegenden Fall habe sich "ein" Versicherungsträger, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, inhaltlich mit den Entscheidungsgrundlagen auseinandergesetzt und einen den Antrag abweisenden Bescheid erlassen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich anstelle der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten. Dieser mit Zustimmung aller Parteien erfolgte Parteiwechsel sei zulässig, weil der Klage weiterhin ein Bescheid "des" Versicherungsträgers zugrunde liege.Nach Auffassung der Rekurswerberin ergebe sich aus Paragraph 73, ASGG, daß es ausreiche, wenn über jenes Begehren, das vom Gericht zu entscheiden sei, vorher ein Pensionsversicherungsträger inhaltlich entschieden habe. Zweck der Bestimmung sei es, das Gericht davor zu schützen, unnötig viele inhaltliche Entscheidungen zu treffen, ohne über die Entscheidungsgrundlagen, namentlich Pensionsakten und Versicherungsunterlagen zu verfügen. Im vorliegenden Fall habe sich "ein" Versicherungsträger, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, inhaltlich mit den Entscheidungsgrundlagen auseinandergesetzt und einen den Antrag abweisenden Bescheid erlassen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich anstelle der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten. Dieser mit Zustimmung aller Parteien erfolgte Parteiwechsel sei zulässig, weil der Klage weiterhin ein Bescheid "des" Versicherungsträgers zugrunde liege.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (und § 69 ASGG) voraus, daß der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklich streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, daß nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995], 276 mwN bei FN 113 und 114).Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (und Paragraph 69, ASGG) voraus, daß der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der Paragraphen 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklich streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, daß nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995], 276 mwN bei FN 113 und 114).
Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstands: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; vgl auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, daß jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt hier die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (so zutreffend Fink aaO 279). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin handelt es sich nämlich eben nicht um denselben Versicherungsfall: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG unterscheiden sich ganz wesentlich von jenen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 GSVG. In dem der Klage zugrundeliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde aber über den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG in keiner Weise abgesprochen.Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstands: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; vergleiche auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, daß jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 86, ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt hier die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (so zutreffend Fink aaO 279). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin handelt es sich nämlich eben nicht um denselben Versicherungsfall: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, ASVG unterscheiden sich ganz wesentlich von jenen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, GSVG. In dem der Klage zugrundeliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde aber über den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, GSVG in keiner Weise abgesprochen.
Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht die Bestimmung des § 413 Abs 5 Satz 3 ASVG, wonach dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann auch dieser Versicherungsträger (weiterer) Beklagter ist (vgl dazu Fink aaO 442). Hat der Versicherte Klage gegen einen anderen Versicherungsträger erhoben, so soll der vom Landeshauptmann als (vorläufig) zuständig bestimmte Träger von Gesetzes wegen (Mit-)Beklagter des gerichtlichen Verfahrens werden (so Teschner/Widlar, ASVG MGA 54.ErgLfg Anm 6 zu § 413). Eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes setzt einen Zweifel oder einen Streit darüber voraus, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist (§ 413 Abs 1 ASVG). Im Verfahren über Leistungssachen darf über diese Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden; der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren zu unterbrechen (§ 413 Abs 4 ASVG; vgl dazu Oberndorfer in Tomandl, SV-System 7.ErgLfg 700 ff; Schrammel, Kommentar zur E 10 ObS 22/88, ZAS 1989, 211 ff, der einen nicht zuständigen Unfallversicherungsträger als nicht passiv klagslegitimiert ansieht; ihm folgend SSV-NF 4/100 und 5/12). Die Anordnung des § 413 Abs 5 Satz 3 ASVG will nach ihrem Gesetzeszweck offenbar verhindern, daß bestehende Zweifel über Zuständigkeiten von Versicherungsträgern während eines gerichtlichen Verfahrens den Kläger unter Umständen dazu zwingen, seine Klage gegen den unzuständigen Träger zurückziehen und gegen den nunmehr für zuständig erklärten neu einzubringen.Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 413, Absatz 5, Satz 3 ASVG, wonach dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann auch dieser Versicherungsträger (weiterer) Beklagter ist vergleiche dazu Fink aaO 442). Hat der Versicherte Klage gegen einen anderen Versicherungsträger erhoben, so soll der vom Landeshauptmann als (vorläufig) zuständig bestimmte Träger von Gesetzes wegen (Mit-)Beklagter des gerichtlichen Verfahrens werden (so Teschner/Widlar, ASVG MGA 54.ErgLfg Anmerkung 6 zu Paragraph 413,). Eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes setzt einen Zweifel oder einen Streit darüber voraus, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist (Paragraph 413, Absatz eins, ASVG). Im Verfahren über Leistungssachen darf über diese Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden; der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren zu unterbrechen (Paragraph 413, Absatz 4, ASVG; vergleiche dazu Oberndorfer in Tomandl, SV-System 7.ErgLfg 700 ff; Schrammel, Kommentar zur E 10 ObS 22/88, ZAS 1989, 211 ff, der einen nicht zuständigen Unfallversicherungsträger als nicht passiv klagslegitimiert ansieht; ihm folgend SSV-NF 4/100 und 5/12). Die Anordnung des Paragraph 413, Absatz 5, Satz 3 ASVG will nach ihrem Gesetzeszweck offenbar verhindern, daß bestehende Zweifel über Zuständigkeiten von Versicherungsträgern während eines gerichtlichen Verfahrens den Kläger unter Umständen dazu zwingen, seine Klage gegen den unzuständigen Träger zurückziehen und gegen den nunmehr für zuständig erklärten neu einzubringen.
Diese in Ansehung der sukzessiven Zuständigkeit bei Geltendmachung verschiedener Versicherungsfälle nach Meinung des Senates ziemlich unklare Bestimmung stellt aber jedenfalls eine Ausnahme dar, die im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Weder die Leistungszuständigkeit der zunächst geklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten noch jene der zu einem späteren Stichtag in Anspruch genommenen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren je zweifelhaft oder gar strittig. Damit schied die Anwendung des § 413 ASVG von vornherein aus. Das Berufungsgericht hat dazu treffend bemerkt, daß die Frage der strittigen Leistungszuständigkeit (§ 413 ASVG) von der Frage, ab wann ein (unstrittig) leistungszuständiger Versicherungsträger geklagt werden kann, zu trennen ist.Diese in Ansehung der sukzessiven Zuständigkeit bei Geltendmachung verschiedener Versicherungsfälle nach Meinung des Senates ziemlich unklare Bestimmung stellt aber jedenfalls eine Ausnahme dar, die im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Weder die Leistungszuständigkeit der zunächst geklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten noch jene der zu einem späteren Stichtag in Anspruch genommenen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren je zweifelhaft oder gar strittig. Damit schied die Anwendung des Paragraph 413, ASVG von vornherein aus. Das Berufungsgericht hat dazu treffend bemerkt, daß die Frage der strittigen Leistungszuständigkeit (Paragraph 413, ASVG) von der Frage, ab wann ein (unstrittig) leistungszuständiger Versicherungsträger geklagt werden kann, zu trennen ist.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Säumnisfall im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nicht vorliege, wird von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind daher entbehrlich.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Säumnisfall im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nicht vorliege, wird von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind daher entbehrlich.
Da der angefochtene Beschluß der Sach- und Rechtslage entspricht, konnte dem Rekurs der Klägerin kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.