Rechtssatz RS0042015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042015
Entscheidungsdatum
06.03.1997
Rechtssatz
§ 105 a Abs 5 ASVG bezeichnet - vergleichbar dem § 246 ASVG - den hinsichtlich des Hilflosenzuschusses leistungszuständigen Versicherungsträger. Über die zweifelhafte oder strittige Frage, welcher Versicherungsträger für den Hilflosenzuschuß leistungszuständig ist, darf im Verfahren über Leistungssachen nicht als Vorfrage entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann zu beantragen und das eigene Verfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Entscheidet das Gericht über diese Frage als Vorfrage einer Sachentscheidung, so erkennt es über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache, so daß seine Entscheidung im Sinne der § 477 Abs 1 Z6 ZPO nichtig ist.Paragraph 105, a Absatz 5, ASVG bezeichnet - vergleichbar dem Paragraph 246, ASVG - den hinsichtlich des Hilflosenzuschusses leistungszuständigen Versicherungsträger. Über die zweifelhafte oder strittige Frage, welcher Versicherungsträger für den Hilflosenzuschuß leistungszuständig ist, darf im Verfahren über Leistungssachen nicht als Vorfrage entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann zu beantragen und das eigene Verfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Entscheidet das Gericht über diese Frage als Vorfrage einer Sachentscheidung, so erkennt es über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache, so daß seine Entscheidung im Sinne der Paragraph 477, Absatz eins, Z6 ZPO nichtig ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 10 ObS 58/87
Veröff: SSV - NF 1/26
- 9 ObS 44/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObS 44/87
nur: Über die zweifelhafte oder strittige Frage, welcher Versicherungsträger leistungszuständig ist, darf im Verfahren über Leistungssachen nicht als Vorfrage entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann zu beantragen und das eigene Verfahren auszusetzen (zu unterbrechen). (T1)
- 10 ObS 22/88
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 22/88
nur T1; Beisatz: Gegenteilig hinsichtlich des letzten Satzes: Das Vorliegen einer Nichtigkeit wird ausdrücklich abgelehnt. (T2) Veröff: ZAS 1989,210 (Schrammel) = SSV - NF 2/22
- 10 ObS 45/97h
Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 45/97h
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042015
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00058_8700000_001