Die Revision ist nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die im Abs 2 dieser Gesetzesstelle genannten Beschränkungen zulässig.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle genannten Beschränkungen zulässig.
Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob der von der Beklagten begehrte Hilflosenzuschuß von dieser auch flüssig zu machen ist. Treffen Pensionsansprüche aus einer der Pensionsversicherungen mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zusammen, wobei in beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, so ist der Hilflosenzuschuß nach § 105 a Abs 4 erster Satz ASVG von der Summe dieser Renten(Pensions)ansprüche unter Bedachtnahme auf die im Abs 2 dieser Gesetzesstelle genannten Mindest- und Höchstbeträge zu ermitteln. Ist aber die halbe monatliche Vollrente aus der Unfallversicherung höher als der im Abs 2 genannte Höchstbetrag, gebührt der Hilflosenzuschuß nach § 105 a Abs 4 zweiter Satz ASVG in der Höhe der halben Vollrente. Nach Abs 5 der zitierten Gesetzesstelle ist der Hilflosenzuschuß in den Fällen des Abs 4 erster Satz von dem Versicherungsträger festzustellen und flüssig zu machen, demgegenüber der höhere oder höchste Renten(Pensions)anspruch besteht (erster Satz). In den Fällen des Abs 4 zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung festzustellen und flüssig zu machen (dritter Satz).Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob der von der Beklagten begehrte Hilflosenzuschuß von dieser auch flüssig zu machen ist. Treffen Pensionsansprüche aus einer der Pensionsversicherungen mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zusammen, wobei in beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, so ist der Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105, a Absatz 4, erster Satz ASVG von der Summe dieser Renten(Pensions)ansprüche unter Bedachtnahme auf die im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle genannten Mindest- und Höchstbeträge zu ermitteln. Ist aber die halbe monatliche Vollrente aus der Unfallversicherung höher als der im Absatz 2, genannte Höchstbetrag, gebührt der Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105, a Absatz 4, zweiter Satz ASVG in der Höhe der halben Vollrente. Nach Absatz 5, der zitierten Gesetzesstelle ist der Hilflosenzuschuß in den Fällen des Absatz 4, erster Satz von dem Versicherungsträger festzustellen und flüssig zu machen, demgegenüber der höhere oder höchste Renten(Pensions)anspruch besteht (erster Satz). In den Fällen des Absatz 4, zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung festzustellen und flüssig zu machen (dritter Satz).
§ 105 a Abs 5 ASVG bestimmt daher für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung oder von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung, von welchem Versicherungsträger der Hilflosenzuschuß festzustellen und flüssig zu machen ist. Diese Gesetzesstelle bezeichnet also - vergleichbar dem § 246 ASVG - den leistungszuständigen Versicherungsträger.Paragraph 105, a Absatz 5, ASVG bestimmt daher für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung oder von Pensionsansprüchen aus der Pensionsversicherung mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung, von welchem Versicherungsträger der Hilflosenzuschuß festzustellen und flüssig zu machen ist. Diese Gesetzesstelle bezeichnet also - vergleichbar dem Paragraph 246, ASVG - den leistungszuständigen Versicherungsträger.
Nach § 354 Z 1 ASVG gehört die Feststellung des Bestandes eines Anspruches auf einen Hilflosenzuschuß zu den Leistungssachen, soweit nicht hiebei unter anderem die Versicherungszuständigkeit (hier §§ 28 und 29 ASVG) und die Leistungszuständigkeit (§ 246 ASVG) in Frage steht.Nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG gehört die Feststellung des Bestandes eines Anspruches auf einen Hilflosenzuschuß zu den Leistungssachen, soweit nicht hiebei unter anderem die Versicherungszuständigkeit (hier Paragraphen 28 und 29 ASVG) und die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246, ASVG) in Frage steht.
Nach § 355 Z 2 ASVG gehört zu den Verwaltungssachen unter anderem die Feststellung der Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit.Nach Paragraph 355, Ziffer 2, ASVG gehört zu den Verwaltungssachen unter anderem die Feststellung der Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit.
Die Schiedsgerichte der Sozialversicherung waren nach § 371 Z 1 ASVG nur zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen nach § 354 ASVG zuständig. Auch nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen, soweit hiebei nicht unter anderem die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen.Die Schiedsgerichte der Sozialversicherung waren nach Paragraph 371, Ziffer eins, ASVG nur zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen nach Paragraph 354, ASVG zuständig. Auch nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen, soweit hiebei nicht unter anderem die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen.
Über diese Fragen entscheidet nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG der Landeshauptmann unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts (bis 31. Dezember 1986: Schiedsgerichtes), wenn Zweifel oder StreitÜber diese Fragen entscheidet nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG der Landeshauptmann unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts (bis 31. Dezember 1986: Schiedsgerichtes), wenn Zweifel oder Streit
darüber bestehen, .... welcher Versicherungsträger für eine Person .... versicherungs- oder leistungszuständig ist.
Nach § 413 Abs 4 ASVG darf im Verfahren über Leistungssachen über die im Abs 1 Z 2 bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht (bis 31. Dezember 1986: das Schiedsgericht oder das Oberlandesgericht Wien) haben (hatten) vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs 1 Z 2 auszusetzen (zu unterbrechen). Seit 1. Jänner 1987 kann einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Nach § 413 Abs 5 ASVG (idF BGBl. Nr. 104/1985), hat der Landeshauptmann in den Fällen des Abs 1 Z 2 die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs 1 Z 2 einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber § 74 Abs 2 ASGG sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 413, Absatz 4, ASVG darf im Verfahren über Leistungssachen über die im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht (bis 31. Dezember 1986: das Schiedsgericht oder das Oberlandesgericht Wien) haben (hatten) vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, auszusetzen (zu unterbrechen). Seit 1. Jänner 1987 kann einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Nach Paragraph 413, Absatz 5, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,), hat der Landeshauptmann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber Paragraph 74, Absatz 2, ASGG sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Rechtsstreit über den Bestand eines Anspruches des Klägers auf einen Hilflosenzuschuß steht auch in Frage, ob der Hilflosenzuschuß von der AUVA oder von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter festzustellen war und (allenfalls) flüssig zu machen ist, welcher dieser beiden Versicherungsträger also diesbezüglich leistungszuständig und damit im Rechtsstreit passiv legitimiert, also allenfalls zur Gewährung des begehrten Hilflosenzuschusses verpflichtet ist. Das Schiedsgericht und das Berufungsgericht hätten über diese Frage als Vorfrage ihrer Sachentscheidungen nicht entscheiden dürfen, sondern hätten die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG unterbrechen müssen.Im vorliegenden Rechtsstreit über den Bestand eines Anspruches des Klägers auf einen Hilflosenzuschuß steht auch in Frage, ob der Hilflosenzuschuß von der AUVA oder von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter festzustellen war und (allenfalls) flüssig zu machen ist, welcher dieser beiden Versicherungsträger also diesbezüglich leistungszuständig und damit im Rechtsstreit passiv legitimiert, also allenfalls zur Gewährung des begehrten Hilflosenzuschusses verpflichtet ist. Das Schiedsgericht und das Berufungsgericht hätten über diese Frage als Vorfrage ihrer Sachentscheidungen nicht entscheiden dürfen, sondern hätten die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterbrechen müssen.
Die Vorinstanzen haben daher eigentlich über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt, so daß ihre Entscheidungen im Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig sind.Die Vorinstanzen haben daher eigentlich über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt, so daß ihre Entscheidungen im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig sind.
Wegen dieser aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit waren die Urteile der Vorinstanzen nach § 510 Abs 2 ZPO aufzuheben und die Sache war an das nunmehr in erster Instanz zuständige Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu verweisen.Wegen dieser aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit waren die Urteile der Vorinstanzen nach Paragraph 510, Absatz 2, ZPO aufzuheben und die Sache war an das nunmehr in erster Instanz zuständige Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu verweisen.
Dieses Gericht wird nach § 413 Abs 4 ASVG die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes zu unterbrechen haben.Dieses Gericht wird nach Paragraph 413, Absatz 4, ASVG die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landeshauptmannes zu unterbrechen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.