Rechtssatz RS0039509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039509
Geschäftszahl
4Ob527/78; 10ObS208/97d; 10ObS184/01h
Entscheidungsdatum
30.07.2001
Rechtssatz
Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens (hier: Interesse in Geld) Streitanhängigkeit besteht; eine derartige Umstellung des Klagebegehrens ist zurückzuweisen. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 527/78
Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 527/78
- 10 ObS 208/97d
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 10 ObS 208/97d
Teilweise abweichend; Beisatz: Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. (T1); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde. (T2)
- 10 ObS 184/01h
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 184/01h
Vgl auch; nur: Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens Streitanhängigkeit besteht. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039509
Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0040OB00527_7800000_004