Begründung:
Der am 10. 8. 1941 geborene Kläger ist nach wie vor als Taxiunternehmer ohne Beschäftigte tätig.
Am 17. 2. 2000 langte bei der beklagten Partei eine "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" des Klägers ein.
Mit Bescheid vom 15. 5. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass über den gemäß § 133a GSVG eingebrachten Antrag des Klägers dahin entschieden werde, dass eine Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nicht vorliege.Mit Bescheid vom 15. 5. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass über den gemäß Paragraph 133 a, GSVG eingebrachten Antrag des Klägers dahin entschieden werde, dass eine Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14. 6. 2000 beim Erstgericht überreichte Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, dass der Kläger ab Antragstellung erwerbsunfähig im Sinne des § 131c GSVG sei.Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14. 6. 2000 beim Erstgericht überreichte Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, dass der Kläger ab Antragstellung erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, der Kläger sei nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG anzusehen.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, der Kläger sei nicht als erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG anzusehen.
Nachdem der Kläger am 16. 6. 2000 bei der beklagten Partei einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hatte, teilte ihm die beklagte Partei mit Schreiben vom 1. 8. 2000 mit, dass diese Pensionsart mit 1. 7. 2000 abgeschafft worden sei. Eine Zuerkennung aufgrund des Antrages vom 16. 6. 2000 (auslösend den Stichtag 1. 7. 2000) sei daher nicht möglich. Auch eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG könne aus diesem Grund nicht mehr zielführend sein. Das Gerichtsverfahren betreffend die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG könne daher nicht positiv erledigt werden. Es wäre für den Kläger daher empfehlenswert, die Klage zurückzuziehen. Bezüglich des Antrages vom 16. 6. 2000 wäre es möglich, diesen in einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 3 GSVG umzudeuten. Sollte der Kläger aber auf den Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen, so wäre der Antrag entsprechend der gesetzlichen Abschaffung dieser Pensionsart abzulehnen. Dies wäre dann sinnvoll, wenn der Kläger gegen die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit den Rechtsweg einschlagen wolle. Der Kläger werde daher ersucht, binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er die Umwandlung in einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension oder die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages wünsche.Nachdem der Kläger am 16. 6. 2000 bei der beklagten Partei einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hatte, teilte ihm die beklagte Partei mit Schreiben vom 1. 8. 2000 mit, dass diese Pensionsart mit 1. 7. 2000 abgeschafft worden sei. Eine Zuerkennung aufgrund des Antrages vom 16. 6. 2000 (auslösend den Stichtag 1. 7. 2000) sei daher nicht möglich. Auch eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG könne aus diesem Grund nicht mehr zielführend sein. Das Gerichtsverfahren betreffend die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG könne daher nicht positiv erledigt werden. Es wäre für den Kläger daher empfehlenswert, die Klage zurückzuziehen. Bezüglich des Antrages vom 16. 6. 2000 wäre es möglich, diesen in einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz 3, GSVG umzudeuten. Sollte der Kläger aber auf den Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen, so wäre der Antrag entsprechend der gesetzlichen Abschaffung dieser Pensionsart abzulehnen. Dies wäre dann sinnvoll, wenn der Kläger gegen die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit den Rechtsweg einschlagen wolle. Der Kläger werde daher ersucht, binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er die Umwandlung in einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension oder die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages wünsche.
Der Kläger modifizierte daraufhin in der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 sein Klagebegehren "auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension".
Das Erstgericht wies mit Urteil vom selben Tag ein Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab dem Stichtag 1. 3. 2000 eine Erwerbsunfähigkeitspension zu gewähren, ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger seine durch zuletzt mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Taxiunternehmer weiterhin verrichten könne, weshalb sein auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren nicht berechtigt sei.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das Ersturteil als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Es verwies in seinen Ausführungen auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Klage des Versicherten im Vergleich zu seinem Antrag beim Sozialversicherungsträger weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln, noch auf Leistungen gerichtet sein dürfe, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid nicht entschieden habe. Da der Versicherungsträger nur über ein Feststellungsbegehren entschieden habe, stehe der Rechtsweg für ein auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Leistungsbegehren nicht offen. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher insoweit als nichtig aufzuheben.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei daher (ausschließlich) das Feststellungsbegehren gemäß § 133a GSVG in Bezug auf das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG. Bei einem solchen Feststellungsbegehren sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu prüfen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Schluss der Verhandlung erster Instanz, Erwerbsunfähigkeit vorliege. Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (25. 10. 2000) die Bestimmung des § 131c GSVG gemäß § 284 Abs 2 GSVG nicht mehr in Geltung gestanden sei. Dies führe aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht dazu, dass das Klagebegehren des Klägers abzuweisen wäre. In § 284 Abs 3 GSVG sei nämlich geregelt, dass unter anderem § 131c GSVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden sei. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber offensichtlich erreichen wollen, dass der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit von Personen mit Stichtag vor dem 1. 7. 2000 nach der Bestimmung des § 131c GSVG zu beurteilen sei. Dabei habe er Personen im Auge gehabt, die bereits vor dem Zeitpunkt, als § 131c GSVG außer Kraft getreten sei, sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt haben. Dies bedeute, dass der Anspruch des Klägers, wenn er anstelle des Feststellungsantrages einen Antrag auf Leistung gestellt hätte, nach der Bestimmung des § 131c GSVG zu beurteilen wäre. Durch den Umstand, dass der Kläger einen Feststellungsantrag, sohin ein Minus gegenüber dem Leistungsantrag, gestellt habe, dürfe er jedoch nicht schlechter gestellt werden, sodass die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG auch auf Fälle wie den gegenständlichen auszudehnen sei. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei einem Feststellungsbegehren gemäß § 133a GSVG zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu beurteilen sei, ob Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei unter diesem Blickwinkel zu betrachten und einzuschränken. Diese Rechtsprechung könne dann nicht gelten, wenn zu diesem Zeitpunkt die anzuwendende Bestimmung nicht mehr bestehe, zum Zeitpunkt des Antrages jedoch noch bestanden habe. Es sei daher zu prüfen, ob ab Antragstellung und bis zum Außerkrafttreten des § 131c GSVG Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen sei. Diese Frage sei im fortzusetzenden Verfahren anhand der konkreten Tätigkeit des Klägers als Taxiunternehmer noch näher zu prüfen.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei daher (ausschließlich) das Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 133 a, GSVG in Bezug auf das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Bei einem solchen Feststellungsbegehren sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu prüfen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Schluss der Verhandlung erster Instanz, Erwerbsunfähigkeit vorliege. Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (25. 10. 2000) die Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG gemäß Paragraph 284, Absatz 2, GSVG nicht mehr in Geltung gestanden sei. Dies führe aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht dazu, dass das Klagebegehren des Klägers abzuweisen wäre. In Paragraph 284, Absatz 3, GSVG sei nämlich geregelt, dass unter anderem Paragraph 131 c, GSVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden sei. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber offensichtlich erreichen wollen, dass der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit von Personen mit Stichtag vor dem 1. 7. 2000 nach der Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG zu beurteilen sei. Dabei habe er Personen im Auge gehabt, die bereits vor dem Zeitpunkt, als Paragraph 131 c, GSVG außer Kraft getreten sei, sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt haben. Dies bedeute, dass der Anspruch des Klägers, wenn er anstelle des Feststellungsantrages einen Antrag auf Leistung gestellt hätte, nach der Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG zu beurteilen wäre. Durch den Umstand, dass der Kläger einen Feststellungsantrag, sohin ein Minus gegenüber dem Leistungsantrag, gestellt habe, dürfe er jedoch nicht schlechter gestellt werden, sodass die Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG auch auf Fälle wie den gegenständlichen auszudehnen sei. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei einem Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 133 a, GSVG zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu beurteilen sei, ob Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei unter diesem Blickwinkel zu betrachten und einzuschränken. Diese Rechtsprechung könne dann nicht gelten, wenn zu diesem Zeitpunkt die anzuwendende Bestimmung nicht mehr bestehe, zum Zeitpunkt des Antrages jedoch noch bestanden habe. Es sei daher zu prüfen, ob ab Antragstellung und bis zum Außerkrafttreten des Paragraph 131 c, GSVG Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen sei. Diese Frage sei im fortzusetzenden Verfahren anhand der konkreten Tätigkeit des Klägers als Taxiunternehmer noch näher zu prüfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Behandlung von Feststellungsanträgen nach § 133a GSVG im Rahmen der Übergangsregelung des § 284 Abs 3 GSVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Behandlung von Feststellungsanträgen nach Paragraph 133 a, GSVG im Rahmen der Übergangsregelung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.