Rechtssatz RS0115432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115432
Geschäftszahl
10ObS184/01h
Entscheidungsdatum
30.07.2001
Norm
GSVG §133a
GSVG idF SVÄG 2000 §284 Abs3
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben.Die Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115432
Dokumentnummer
JJR_20010730_OGH0002_010OBS00184_01H0000_001