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Rechtssatz RS0111493×

Rechtssatz RS0111493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111493

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WEG angeführten Vermietungsfälle, also im wesentlichen durch die Vermietung von Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen, in die Rechtsposition eines Vermieters (mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten) gelangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 30/99v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 30/99v
    Veröff: SZ 72/33
  • 5 Ob 146/99b
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 146/99b
    Auch; Beisatz: Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen. (T1); Beisatz: Das gilt auch in Ansehung von Mietverhältnissen, die vor der Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten eingegangen wurden. (T2)
  • 5 Ob 202/99p
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 202/99p
    Auch; Beisatz: In die Rechtsposition eines Vermieters mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten, insbesondere dem Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen, gelangt sie grundsätzlich nur durch die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T3)
  • 5 Ob 205/10y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 205/10y
    Vgl; Beisatz: Die Vermietung der vormaligen Hausbesorgerwohnung, die mangels Widmungsänderung weiterhin allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, ist Verwaltungsangelegenheit, in deren Rahmen der Eigentümergemeinschaft die Vermieterstellung sowie die Sachlegitimation zukommt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111493

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0050OB00030_99V0000_002