Rechtssatz RS0111493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111493
Entscheidungsdatum
20.12.2010
Rechtssatz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch die in § 14 Abs 1 Z 7 WEG angeführten Vermietungsfälle, also im wesentlichen durch die Vermietung von Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen, in die Rechtsposition eines Vermieters (mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten) gelangen.Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WEG angeführten Vermietungsfälle, also im wesentlichen durch die Vermietung von Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen, in die Rechtsposition eines Vermieters (mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten) gelangen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 30/99v
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 30/99v
Veröff: SZ 72/33
- 5 Ob 146/99b
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 146/99b
Auch; Beisatz: Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen. (T1); Beisatz: Das gilt auch in Ansehung von Mietverhältnissen, die vor der Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten eingegangen wurden. (T2)
- 5 Ob 202/99p
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 202/99p
Auch; Beisatz: In die Rechtsposition eines Vermieters mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten, insbesondere dem Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen, gelangt sie grundsätzlich nur durch die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T3)
- 5 Ob 205/10y
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 205/10y
Vgl; Beisatz: Die Vermietung der vormaligen Hausbesorgerwohnung, die mangels Widmungsänderung weiterhin allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, ist Verwaltungsangelegenheit, in deren Rahmen der Eigentümergemeinschaft die Vermieterstellung sowie die Sachlegitimation zukommt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111493
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0050OB00030_99V0000_002