Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht mehr behoben werden kann und daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages begehren (§ 932 Abs 1 ABGB). Die Wandlung vollzieht sich noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers; es bedarf dazu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtslage rückwirkend gestaltet. Mit der vollzogenen Wandlung erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem aufgehobenen Vertrag ex tunc. Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen, sonst ist die Klage erloschen (§ 933 Abs 1 ABGB). Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat (§ 933 Abs 2 ABGB). Hat also der Erwerber dem Veräußerer innerhalb der Gewährleistungsfrist die Mängel angezeigt, kann er die Mangelhaftigkeit auch einer nach Fristablauf eingebrachten Kaufpreiszahlungsklage des Veräußerers entgegenhalten. Diese außergerichtliche Mängelanzeige ist dann von Bedeutung, wenn der Gewährleistungsberechtigte seine Gegenleistung (zB den Kaufpreis) noch nicht zur Gänze erbracht hat. Gerichtliche Rückforderung des schon Geleisteten oder die Geltendmachung von Verbesserungsansprüchen ist allerdings an die präzise Einhaltung der Fristen gebunden (vgl Peter Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts Rz 541; derselbe, Zum Beginn des Fristenlaufs im Gewährleistungsrecht, RdW 1986, 235; SZ 61/238 = JBl 1989,241 = RdW 1989,96 = ÖBA 1989,627; SZ 56/76 = JBl 1985,743 mwN ua).Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht mehr behoben werden kann und daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages begehren (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB). Die Wandlung vollzieht sich noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers; es bedarf dazu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtslage rückwirkend gestaltet. Mit der vollzogenen Wandlung erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem aufgehobenen Vertrag ex tunc. Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen, sonst ist die Klage erloschen (Paragraph 933, Absatz eins, ABGB). Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat (Paragraph 933, Absatz 2, ABGB). Hat also der Erwerber dem Veräußerer innerhalb der Gewährleistungsfrist die Mängel angezeigt, kann er die Mangelhaftigkeit auch einer nach Fristablauf eingebrachten Kaufpreiszahlungsklage des Veräußerers entgegenhalten. Diese außergerichtliche Mängelanzeige ist dann von Bedeutung, wenn der Gewährleistungsberechtigte seine Gegenleistung (zB den Kaufpreis) noch nicht zur Gänze erbracht hat. Gerichtliche Rückforderung des schon Geleisteten oder die Geltendmachung von Verbesserungsansprüchen ist allerdings an die präzise Einhaltung der Fristen gebunden vergleiche Peter Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts Rz 541; derselbe, Zum Beginn des Fristenlaufs im Gewährleistungsrecht, RdW 1986, 235; SZ 61/238 = JBl 1989,241 = RdW 1989,96 = ÖBA 1989,627; SZ 56/76 = JBl 1985,743 mwN ua).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, daß der Kläger im Vorprozeß, in dem es unter anderem um das Begehren des nunmehrigen Beklagten auf Zahlung des Kaufpreisrestes ging, erfolgreich die infolge rechtzeitiger Mängelanzeige perpetuierte Wandlungseinrede geltend gemacht hat. Der Kaufvertrag war in Entsprechung dieser Einrede zu wandeln, das heißt er wurde (spätestens) durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß aufgehoben. Der dortige Kläger und nunmehrige Beklagte konnte aus dem aufgehobenen Kaufvertrag keine Ansprüche mehr ableiten, so daß auch sein Erfüllungsbegehren abzuweisen war (vgl SZ 61/238; JBl 1987, 383 mwN). Strittig ist jedoch, ob der Kläger nach erfolgreicher Wandlung, jedoch außerhalb der Gewährleistungsfrist mit Erfolg den bereits bezahlten Kaufpreisteilbetrag zurückfordern kann. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, die Rechtsansicht des Klägers würde etwa dazu führen, daß ein Käufer, der innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich nicht aktiv geworden sei, seine Gewährleistungsrechte vorerst verliere; diese würden aber wieder aufleben, wenn der Verkäufer in der Folge auch nur einen geringen Kaufpreisrest einklage und dem Käufer infolge rechtzeitiger Anzeige des Mangels die Einrede nach § 933 Abs 2 ABGB zukomme. Eine solche Lösung schien dem Erstgericht nicht sachgerecht, da das Erlöschen bzw Bestehen von Ansprüchen des Käufers wohl nicht davon abhängen könne, ob der Verkäufer einen noch offenen Kaufpreis einklage bzw ob ein solcher Kaufpreisrest überhaupt noch offen sei. Allgemein werde § 933 Abs 2 ABGB auch so verstanden, daß dem Gewährleistungsberechtigten dadurch lediglich eine Abwehrmöglichkeit im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechts gewährt werde, nicht aber eine zusätzliche Möglichkeit, die Verjährung im Hinblick auf allfällige Rückforderungsansprüche zu verhindern.Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, daß der Kläger im Vorprozeß, in dem es unter anderem um das Begehren des nunmehrigen Beklagten auf Zahlung des Kaufpreisrestes ging, erfolgreich die infolge rechtzeitiger Mängelanzeige perpetuierte Wandlungseinrede geltend gemacht hat. Der Kaufvertrag war in Entsprechung dieser Einrede zu wandeln, das heißt er wurde (spätestens) durch die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß aufgehoben. Der dortige Kläger und nunmehrige Beklagte konnte aus dem aufgehobenen Kaufvertrag keine Ansprüche mehr ableiten, so daß auch sein Erfüllungsbegehren abzuweisen war vergleiche SZ 61/238; JBl 1987, 383 mwN). Strittig ist jedoch, ob der Kläger nach erfolgreicher Wandlung, jedoch außerhalb der Gewährleistungsfrist mit Erfolg den bereits bezahlten Kaufpreisteilbetrag zurückfordern kann. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, die Rechtsansicht des Klägers würde etwa dazu führen, daß ein Käufer, der innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich nicht aktiv geworden sei, seine Gewährleistungsrechte vorerst verliere; diese würden aber wieder aufleben, wenn der Verkäufer in der Folge auch nur einen geringen Kaufpreisrest einklage und dem Käufer infolge rechtzeitiger Anzeige des Mangels die Einrede nach Paragraph 933, Absatz 2, ABGB zukomme. Eine solche Lösung schien dem Erstgericht nicht sachgerecht, da das Erlöschen bzw Bestehen von Ansprüchen des Käufers wohl nicht davon abhängen könne, ob der Verkäufer einen noch offenen Kaufpreis einklage bzw ob ein solcher Kaufpreisrest überhaupt noch offen sei. Allgemein werde Paragraph 933, Absatz 2, ABGB auch so verstanden, daß dem Gewährleistungsberechtigten dadurch lediglich eine Abwehrmöglichkeit im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechts gewährt werde, nicht aber eine zusätzliche Möglichkeit, die Verjährung im Hinblick auf allfällige Rückforderungsansprüche zu verhindern.
Eine ähnliche Auffassung wird in der Bundesrepublik Deutschland vertreten, wo in der entsprechenden Bestimmung über die Erhaltung der Mängeleinrede durch Anzeige (§ 478 Abs 1 BGB) allerdings nicht von einer Geltendmachung der Gewährleistung durch Einrede, sondern davon gesprochen wird, daß der Käufer, der den Mangel rechtzeitig angezeigt hat, auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern kann, als er aufgrund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Ist also der Kaufpreis teilweise gezahlt, so kann nach dieser Auffassung nur der Restkaufpreis verweigert werden, es besteht aber kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung (Palandt BBG52 Anm 3 zu § 478;Eine ähnliche Auffassung wird in der Bundesrepublik Deutschland vertreten, wo in der entsprechenden Bestimmung über die Erhaltung der Mängeleinrede durch Anzeige (Paragraph 478, Absatz eins, BGB) allerdings nicht von einer Geltendmachung der Gewährleistung durch Einrede, sondern davon gesprochen wird, daß der Käufer, der den Mangel rechtzeitig angezeigt hat, auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern kann, als er aufgrund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Ist also der Kaufpreis teilweise gezahlt, so kann nach dieser Auffassung nur der Restkaufpreis verweigert werden, es besteht aber kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung (Palandt BBG52 Anmerkung 3 zu Paragraph 478,;
Westermann im Münchener Kommentar zum BGB2 Rz 6 zu § 478; Honsell in Staudinger BGB12 Rz 13 zu § 478; Huber in Soergel BGB Rz 17 zu § 478;Westermann im Münchener Kommentar zum BGB2 Rz 6 zu Paragraph 478,; Honsell in Staudinger BGB12 Rz 13 zu Paragraph 478,; Huber in Soergel BGB Rz 17 zu Paragraph 478,;
Fikentscher, Schuldrecht8 Rz 725; Larenz, Schuldrecht besonderer Teil13 II/1 65). Andererseits besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß nach Abweisung der Kaufpreisklage infolge Wandlung der Käufer die Sache zurückgeben und daher auch Anzahlungen zurückbekommen muß (Westermann aaO; Honsell aaO; besonders Schlosser, Peremptorische Einrede und Ausgleichszusammenhänge, JZ 1966, 428 ff). Larenz (aaO) stellt die Frage, wie sich die Rechtslage gestaltet, wenn der Käufer die Einrede erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht hat, der Verkäufer darauf mit seiner Klage auf den Kaufpreisrest abgewiesen ist und nun die Rückgabe der Sache gegen Rückerstattung der geleisteten Anzahlung verlangt. Er hält es für klar, daß diesem Verlangen stattzugeben ist, da der Käufer nicht wohl berechtigt sein könne, die Sache für die von ihm geleistete, vielleicht geringe Anzahlung zu behalten, wenngleich die Begründung dafür "nicht ganz leicht" sei.
Für das österreichische Recht bedarf es hingegen keiner komplizierten Konstruktionen, weil, wie Reischauer überzeugend dargelegt hat (in Rummel ABGB2 I Rz 9 zu § 933) im Sinne des § 933 Abs 2 ABGB eben auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eindeutig die Einrede aufrecht und nicht bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht übrig bleibt. Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe; erst der abweichende Wortlaut des BGB schafft dort die aufgezeigten Probleme (vgl Larenz aaO zur Einrede vor und nach Fristablauf). Insoweit zutreffend weist ja auch die Beklagte in ihrem Rekurs darauf hin, daß die vertragsaufhebende Wirkung der Wandlungseinrede nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob sie innerhalb oder außerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben worden sei; damit würde klar gegen den Gesetzeswortlaut des § 933 Abs 2 ABGB verstoßen, der dem mängelanzeigenden Gewährleistungsberechtigten ausdrücklich die Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe durch Einrede perpetuiere.Für das österreichische Recht bedarf es hingegen keiner komplizierten Konstruktionen, weil, wie Reischauer überzeugend dargelegt hat (in Rummel ABGB2 römisch eins Rz 9 zu Paragraph 933,) im Sinne des Paragraph 933, Absatz 2, ABGB eben auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eindeutig die Einrede aufrecht und nicht bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht übrig bleibt. Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe; erst der abweichende Wortlaut des BGB schafft dort die aufgezeigten Probleme vergleiche Larenz aaO zur Einrede vor und nach Fristablauf). Insoweit zutreffend weist ja auch die Beklagte in ihrem Rekurs darauf hin, daß die vertragsaufhebende Wirkung der Wandlungseinrede nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob sie innerhalb oder außerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben worden sei; damit würde klar gegen den Gesetzeswortlaut des Paragraph 933, Absatz 2, ABGB verstoßen, der dem mängelanzeigenden Gewährleistungsberechtigten ausdrücklich die Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe durch Einrede perpetuiere.
Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. Entzogen wird damit aber auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erlangter Zahlungen; das bereits Bezahlte kann innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangt werden, weil es keinen sachlichen Grund dafür gäbe, die Rückzahlung des Kaufpreises trotz gerichtlicher Feststellung des Wegfalls des Rechtsgrundes dem Wandelnden zu verweigern (zutreffend Reischauer aaO). Er muß auch die erworbene Sache nur Zug um Zug gegen die Rückzahlung herausgeben (analog § 877 ABGB).Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. Entzogen wird damit aber auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erlangter Zahlungen; das bereits Bezahlte kann innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangt werden, weil es keinen sachlichen Grund dafür gäbe, die Rückzahlung des Kaufpreises trotz gerichtlicher Feststellung des Wegfalls des Rechtsgrundes dem Wandelnden zu verweigern (zutreffend Reischauer aaO). Er muß auch die erworbene Sache nur Zug um Zug gegen die Rückzahlung herausgeben (analog Paragraph 877, ABGB).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, daß sich der vom Kläger gekaufte Traktor seit 1987 ununterbrochen in der Gewahrsame der Beklagten befindet, so daß der Pflicht des Wandelnden, den Kaufgegenstand zurückzugeben, bereits entsprochen wurde. Damit hat aber der Kläger auch Anspruch auf Rückerstattung der bereits auf den Kaufpreis geleisteten Teilzahlungen. Dieser Anspruch gründet sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht unmittelbar auf das Gewährleistungsrecht, sondern beruht auf dem Gedanken der Rückabwicklung des durch Wandlung aufgehobenen Kaufvertrages. Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden (nochmals SZ 61/238 mwN). Wie Reischauer zutreffend ausführt, ist dem Gewährleistungsberechtigten nach Fristablauf nur der Angriff verwehrt, das heißt, daß er nach Fristablauf nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1478 mwN).Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, daß sich der vom Kläger gekaufte Traktor seit 1987 ununterbrochen in der Gewahrsame der Beklagten befindet, so daß der Pflicht des Wandelnden, den Kaufgegenstand zurückzugeben, bereits entsprochen wurde. Damit hat aber der Kläger auch Anspruch auf Rückerstattung der bereits auf den Kaufpreis geleisteten Teilzahlungen. Dieser Anspruch gründet sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht unmittelbar auf das Gewährleistungsrecht, sondern beruht auf dem Gedanken der Rückabwicklung des durch Wandlung aufgehobenen Kaufvertrages. Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden (nochmals SZ 61/238 mwN). Wie Reischauer zutreffend ausführt, ist dem Gewährleistungsberechtigten nach Fristablauf nur der Angriff verwehrt, das heißt, daß er nach Fristablauf nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des Paragraph 1435, ABGB und unterliegt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der 30-jährigen Verjährung des Paragraph 1478, ABGB (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1478, mwN).
Die Rekurswerberin meint, die bisherigen Überlegungen würden zu dem absurden Ergebnis führen, daß ein untätiger Gewährleistungsberechtigter davon profitierte, wenn der Gewährleistungspflichtige seine Ansprüche auch nur teilweise gerichtlich geltend mache. Dem ist entgegenzuhalten, daß nur ein infolge Wandlung aufgehobener Vertrag zur Rückabwicklung führt und Ansprüche des Käufers sehr wohl davon abhängen können, ob der Verkäufer erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einen noch offenen Kaufpreis eingeklagt hat. Ein Verkäufer, der dies nicht tut, eröffnet zwar dem Käufer keine Wandlungsmöglichkeit und damit letztlich auch keine Möglichkeit, den bereits bezahlten Kaufpreisteilbetrag zurückzufordern, doch kann der Käufer umgekehrt den Kaufgegenstand behalten. Daß im vorliegenden Fall der Traktor bereits an die Beklagte zurückgestellt worden war, bevor diese im Vorprozeß den Wechselzahlungsauftrag erwirkte, ist eine Besonderheit, die aber die grundsätzlichen Erwägungen unberührt läßt. Daß die Meinung der Rekurswerberin, die Einrede sei keine gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistung, unvertretbar ist, ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen; ihr Hinweis darauf, daß eine Kompensationseinrede weder verjährungsunterbrechend noch hemmend wirke, hat mit dem vorliegenden Problem nichts zu tun. Schließlich versagt auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß ein Rücktritt vom Vertrag nach Annahme der Leistung nicht mehr möglich sei und der Kläger im Vorprozeß Wandlung nicht behauptet habe. Es kommt nämlich nicht auf die Benennung eines Rechtsbehelfes an, sondern auf dessen wahre Natur; in diesem Sinn wurde vom Berufungsgericht im Vorprozeß auch die Einwendung des nunmehrigen Klägers zutreffend als Wandlungseinrede angesehen. Damit erweisen sich aber sämtliche Rekursausführungen als nicht stichhältig.
Da es mit Rücksicht auf die hier vertretene Auffassung infolge gerichtlicher Wandlung des Kaufvertrages nicht mehr darauf ankommt, ob die Beklagte die vom Kläger abgegebene "Rücktrittserklärung" akzeptiert habe (was sie übrigens bestritten hat), bedarf es nicht der vom Berufungsgericht für nötig gehaltenen Feststellungen betreffend die Zusicherungen bei Kaufvertragsabschluß, die Mängelbehebungsversuche und die einvernehmliche Vertragsaufhebung. Wie bereits ausgeführt kommt es auch nicht darauf an, ob bei Erhebung der Wandlungseinrede im Vorprozeß die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht. Unabhängig von dieser Frage ist nämlich der Kaufvertrag durch Wandlung zur Gänze erloschen. Die diesbezüglichen Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes im angefochtenen Beschluß haben daher zu entfallen.
Nicht entgegentreten kann der Oberste Gerichtshof der Meinung, es würden Feststellungen darüber zu treffen sein, ob sich die vom Kläger bisher geleisteten Zahlungen ausschließlich auf den Kaufpreis bezogen haben. Obwohl dies nach dem bisherigen Vorbringen beider Teile naheliegt, fehlt eine entsprechende Außerstreitstellung. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß - allerdings nur im Falle des Zurechtbestehens der Klagsforderung - auch auf die eingewendete Gegenforderung einzugehen sein wird (Fasching, ZPR2 Rz 1289, 1294).
Da sich somit im Ergebnis die Ergänzung des Verfahrens als notwendig erweist, mußte dem Rekurs der Beklagten der Erfolg versagt bleiben. Dennoch war die Entscheidung über die Kosten gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten (EvBl 1958/28 uva; zuletzt 3 Ob 511/94).Da sich somit im Ergebnis die Ergänzung des Verfahrens als notwendig erweist, mußte dem Rekurs der Beklagten der Erfolg versagt bleiben. Dennoch war die Entscheidung über die Kosten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vorzubehalten (EvBl 1958/28 uva; zuletzt 3 Ob 511/94).