Rechtssatz RS0029403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029403
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Nach Fristablauf kann der Gewährleistungsberechtigte nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB.Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Nach Fristablauf kann der Gewährleistungsberechtigte nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des Paragraph 1435, ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des Paragraph 1478, ABGB.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
Veröff: SZ 67/187
- 1 Ob 122/99v
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
Auch; nur: Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB. (T1)
- 4 Ob 105/10k
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 105/10k
Vgl auch; nur: Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029403
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_001