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Rechtssatz RS0029403×

Rechtssatz RS0029403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029403

Entscheidungsdatum

31.08.2010

Rechtssatz

Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Nach Fristablauf kann der Gewährleistungsberechtigte nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des Paragraph 1435, ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des Paragraph 1478, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
    Veröff: SZ 67/187
  • 1 Ob 122/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v
    Auch; nur: Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB. (T1)
  • 4 Ob 105/10k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 105/10k
    Vgl auch; nur: Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_001