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Entscheidung 4 Ob 105/10k×

Entscheidung 4 Ob 105/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob105/10k

Entscheidungsdatum

31.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 24.807,12 EUR sA (Revisionsinteresse 12.650,82 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2010, GZ 12 R 25/09y-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Dezember 2008, GZ 1 Cg 90/08z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Revision ist unzulässig.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung konkludenter Willenserklärungen (hier: die Beendigung eines Vertragsverhältnisses) ist regelmäßig einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0109021 [T5, T6]; RS0014150 [T8]; RS0014158 [T8]).

2. Gleiches gilt für die Auslegung eines Vertrags (hier: der Vereinbarung vom 1. 4. 2006), der in aller Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0112106, RS0044358, RS0042776, RS0042936, RS0044298).

3.1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung könne auch dann bestehen, wenn die zurückgeforderte Leistung vertraglich geschuldet war, weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht ab.

3.2. Gemäß Paragraph 1435, ABGB kann der Geber vom Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat (condictio causa finita). Nach ständiger Rechtsprechung wird diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für eine Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder des Nichteintritts des erwarteten Erfolgs angesehen (condictio causa data, causa non secuta; 4 Ob 84/09w mwN; RIS-Justiz RS0033855, RS0033952). Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung gewesen waren (RIS-Justiz RS0033952 [T9]). Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Falle der Zweckverfehlung die Leistung rückfordern zu können (RIS-Justiz RS0033952 [T8]).

3.3. Auch die Rückabwicklung im Fall einer (hier: vorzeitigen) Vertragsauflösung erfolgt nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Paragraph 921, Satz 2 ABGB ist nichts anderes als ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB (RIS-Justiz RS0018505 [T1]). So ist etwa der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteils nach Vertragsaufhebung als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des Paragraph 1435, ABGB (RIS-Justiz RS0029403 [T1]).

3.4. Teilweise Zweckverfehlung führt nur zu einer Teilrückabwicklung vergleiche 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89).

4.1. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der am 1. 4. 2006 für eine (Mindest-)Vertragsdauer von drei Jahren abgeschlossene Vertrag schon 2007 aufgelöst worden ist (Verhandlung 26. 8. 2008 S 2, AS 37). Dem Beklagten war nach den Feststellungen klar, „dass die ausgehandelten Vereinbarungen der Bewerbung und Vermarktung der Produkte der Klägerin dienen sollten“ (Ersturteil S 12); dieser Geschäftszweck ist somit auch Vertragsinhalt geworden.

4.2. Wurde demnach die vereinbarte Vertragsdauer nicht erreicht, haben Zuwendungen einer Vertragsseite, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum gemacht wurden (hier: Ausstattung eines Lokals mit Einrichtung, die infolge ihrer Ausgestaltung als Werbeträger für dort erhältliche Produkte des Zuwendenden dient), ihren Zweck (die causa) mit dem vorzeitigen Entfernen der Werbematerialien teilweise verfehlt. Diese teilweise Zweckverfehlung löst einen - der Höhe nach im Rechtsmittel nicht in Frage gestellten - bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Zuwendenden aus.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Textnummer

E94940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00105.10K.0831.000

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100831_OGH0002_0040OB00105_10K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014150 Rechtssatz 16.09.1975Zivilrecht
Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolg …
RS0014158 Rechtssatz 11.01.1966Zivilrecht
Eine Willenserklärung nach § 863 ABGB kann dann vorliegen, wenn derjenige, der das zu beurteilende Verhalten setzt, nicht den Willen gehabt hat, der der Erklärung entspricht; denn für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindr …
RS0018505 Rechtssatz 06.09.1957Zivilrecht
§ 921 Satz 2 ABGB stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, …
RS0029403 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Nach Fristablauf kann der Gewährleistungsberech …
RS0033855 Rechtssatz 23.03.1988Zivilrecht
Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind.
RS0033952 Rechtssatz 19.06.1968Zivilrecht
§ 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer condictio wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Wird der Vertragsgrund (hier: Verleihung ei …
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0044298 Rechtssatz 06.10.1983Zivilrecht
§ 914 ABGB; außerordentliche Revision nicht angenommen: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall.
RS0044358 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerh …
RS0109021 Rechtssatz 28.10.1997Zivilrecht
Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlo …
RS0112106 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrge …