Rechtssatz RS0104138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104138
Entscheidungsdatum
30.10.2002
Rechtssatz
Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt die Einrede aufrecht und nicht bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht übrig.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
Veröff: SZ 67/187
- 7 Ob 115/02s
Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 115/02s
Auch; nur: Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt die Einrede aufrecht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104138
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_003