Rechtssatz RS0086117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086117
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. Entzogen wird damit aber auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erlangter Zahlungen; das bereits Bezahlte kann innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangt werden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
Veröff: SZ 67/187
- 7 Ob 541/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
nur: Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. (T1)
- 7 Ob 115/02s
Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 115/02s
Auch; nur T1
- 10 Ob 68/09m
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 68/09m
Auch
- 5 Ob 58/22y
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 58/22y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086117
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_002