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Rechtssatz RS0086117×

Rechtssatz RS0086117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086117

Geschäftszahl

10Ob506/93; 7Ob541/95 (7Ob542/95); 7Ob115/02s; 10Ob68/09m; 5Ob58/22y

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Rechtssatz

Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. Entzogen wird damit aber auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erlangter Zahlungen; das bereits Bezahlte kann innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
    Veröff: SZ 67/187
  • 7 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
    nur: Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. (T1)
  • 7 Ob 115/02s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 115/02s
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 68/09m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 68/09m
    Auch
  • 5 Ob 58/22y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 58/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_002