Die Beklagten erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung, die allerdings verspätet ist. Da ihnen der Revisionsrekurs während der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt wurde, endete die ihnen offen stehende vierwöchige Frist mit Ablauf des 22. September (RIS-Justiz RS0036496). Die Revisionsrekursbeantwortung wurde aber erst am 23. September überreicht und ist daher zurückzuweisen.Die Beklagten erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung, die allerdings verspätet ist. Da ihnen der Revisionsrekurs während der verhandlungsfreien Zeit (Paragraph 222, ZPO) zugestellt wurde, endete die ihnen offen stehende vierwöchige Frist mit Ablauf des 22. September (RIS-Justiz RS0036496). Die Revisionsrekursbeantwortung wurde aber erst am 23. September überreicht und ist daher zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die klagende Versicherung macht einen mit dem rechtsmissbräuchlichen Abruf der Garantie begründeten Bereicherungsanspruch geltend, der im Wege der Legalzession nach § 67 VersVG auf sie übergegangen sei (ob ein Forderungsübergang nach § 67 VersVG tatsächlich stattgefunden hat, ist im Zuständigkeitsstreit nicht zu prüfen). Dabei handelt es sich um keinen den Art 8 ff EuGVVO über die Zuständigkeit in Versicherungssachen unterliegenden Anspruch (7 Ob 291/02y).Die klagende Versicherung macht einen mit dem rechtsmissbräuchlichen Abruf der Garantie begründeten Bereicherungsanspruch geltend, der im Wege der Legalzession nach Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen sei (ob ein Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG tatsächlich stattgefunden hat, ist im Zuständigkeitsstreit nicht zu prüfen). Dabei handelt es sich um keinen den Artikel 8, ff EuGVVO über die Zuständigkeit in Versicherungssachen unterliegenden Anspruch (7 Ob 291/02y).
Da sich die Klägerin auf einen auf sie übergegangenen Anspruch ihres Versicherungsnehmers beruft, kommt es nicht darauf an, ob zwischen ihr und den Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist. Auf einen solchen Vertrag wird die Klage und auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gestützt. Entscheidend ist vielmehr, ob für den geltend gemachten, auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Bau-GmbH der angezogene Gerichtsstand des Art 5 Nr. 1 offen steht und - bejahendenfalls - ob sich die Klägerin als Legalzessionarin auf diesen Gerichtsstand berufen kann.Da sich die Klägerin auf einen auf sie übergegangenen Anspruch ihres Versicherungsnehmers beruft, kommt es nicht darauf an, ob zwischen ihr und den Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist. Auf einen solchen Vertrag wird die Klage und auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gestützt. Entscheidend ist vielmehr, ob für den geltend gemachten, auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Bau-GmbH der angezogene Gerichtsstand des Artikel 5, Nr. 1 offen steht und - bejahendenfalls - ob sich die Klägerin als Legalzessionarin auf diesen Gerichtsstand berufen kann.
Bereicherungsansprüche (bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche) sind von dem von der Klägerin geltend gemachten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 Nr 1 EuGVVO erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR, Art 5 EuGVO Rz 25; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht², Art 5 EuGVO Rz 11; zum EuGVÜ: 5 Ob 313/03w; 4 Ob 116/02s uva).Bereicherungsansprüche (bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche) sind von dem von der Klägerin geltend gemachten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen (Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR, Artikel 5, EuGVO Rz 25; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht², Artikel 5, EuGVO Rz 11; zum EuGVÜ: 5 Ob 313/03w; 4 Ob 116/02s uva).
Nach dem Konzept der EuGVVO, die eine Neuregelung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts gebracht hat, können alle Ansprüche aus einem Vertrag am Erfüllungsort geltend gemacht werden. Dies gilt auch für sekundäre vertragliche Ansprüche, also auch für Bereicherungsansprüche (Burgstaller/Neumayr aaO Rz 28; Czernich aaO Rz 8). Gegenstand des dem hier geltend gemachten Bereicherungsanspruch zugrunde liegenden Vertrages zwischen der Bau-GmbH und den Beklagten war die Erbringung einer Dienstleistung (Baumeisterarbeiten). Der Erfüllungsort für Verträge über Dienstleistungen ist gemäß Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO jener Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen. Erfüllungsort ist daher im hier zu beurteilenden Fall der (im Sprengel des angerufenen Gerichtes liegende) Ort an dem die den Gegenstand des Vertrages bildenden Arbeiten erbracht wurden. Damit liegen die Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes grundsätzlich vor.Nach dem Konzept der EuGVVO, die eine Neuregelung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts gebracht hat, können alle Ansprüche aus einem Vertrag am Erfüllungsort geltend gemacht werden. Dies gilt auch für sekundäre vertragliche Ansprüche, also auch für Bereicherungsansprüche (Burgstaller/Neumayr aaO Rz 28; Czernich aaO Rz 8). Gegenstand des dem hier geltend gemachten Bereicherungsanspruch zugrunde liegenden Vertrages zwischen der Bau-GmbH und den Beklagten war die Erbringung einer Dienstleistung (Baumeisterarbeiten). Der Erfüllungsort für Verträge über Dienstleistungen ist gemäß Artikel 5, Nr. 1 Litera b, EuGVVO jener Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen. Erfüllungsort ist daher im hier zu beurteilenden Fall der (im Sprengel des angerufenen Gerichtes liegende) Ort an dem die den Gegenstand des Vertrages bildenden Arbeiten erbracht wurden. Damit liegen die Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes grundsätzlich vor.
Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob dieser Gerichtsstand im Falle der hier geltend gemachten Legalzession, die ja an der Rechtsnatur des Anspruchs nichts ändert (RIS-Justiz RS0080594; 6 Ob 34/03y), auch vom Legalzessionar geltend gemacht werden kann.
Das Rekursgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 291/02y verneint, aus der es ableitet, dass Art 5 Z 1 EuGVVO nur angewendet werden kann, wenn sich im Prozess die Vertragsparteien selbst gegenüberstehen. Der in dieser Entscheidung enthaltene Rechtssatz, dass die von Art 5 Z 1 EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung zwischen den Streitparteien bestehen muss, ist vor dem Hintergrund des dort zu beurteilenden Falles zu sehen: Damals ginge es um die Beurteilung eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten. Dass ein solcher Vertrag zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ in Ansehung des Dritten nicht genügt und demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung fällt, entspricht der herrschenden Auffassung (Czernich, aaO Rz 12 mwN), hat aber mit der hier zu beurteilenden Frage, ob sich auch der Zessionar einer vertraglichen Forderung auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen kann, nichts zu tun.Das Rekursgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 291/02y verneint, aus der es ableitet, dass Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO nur angewendet werden kann, wenn sich im Prozess die Vertragsparteien selbst gegenüberstehen. Der in dieser Entscheidung enthaltene Rechtssatz, dass die von Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung zwischen den Streitparteien bestehen muss, ist vor dem Hintergrund des dort zu beurteilenden Falles zu sehen: Damals ginge es um die Beurteilung eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten. Dass ein solcher Vertrag zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ in Ansehung des Dritten nicht genügt und demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung fällt, entspricht der herrschenden Auffassung (Czernich, aaO Rz 12 mwN), hat aber mit der hier zu beurteilenden Frage, ob sich auch der Zessionar einer vertraglichen Forderung auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen kann, nichts zu tun.
Dass der Gerichtsstand des Art 5 Nr. 1 nicht nur den Vertragsparteien, sondern auch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern zur Verfügung steht, entspricht der herrschenden Auffassung (Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 90; Czernich, aaO Rz 18).Dass der Gerichtsstand des Artikel 5, Nr. 1 nicht nur den Vertragsparteien, sondern auch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern zur Verfügung steht, entspricht der herrschenden Auffassung (Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 90; Czernich, aaO Rz 18).
Richtig ist allerdings, dass nach Entscheidungen des EuGH dann, wenn ein Gerichtsstand eine persönliche Begünstigung einer bestimmten Klägerkategorie bezweckt, dem Zessionar des höchstpersönlich Begünstigten kein Klägergerichtsstand zugute kommt (so zu Art 14 Abs 1 Var 2 EuGVÜ EuGH Slg 1993, I-139, I-187, I-189 Rz 14-24 - Shearson Lehman Hutton, Inc/TVB und zu Art 5 Nr. 2 EuGVÜ die - ebenfalls eine Legalzession betreffende - Entscheidung des EuGH 15. 1. 2004 - RS C-433/02; Freistaat Bayern/Jan Blijdenstein). Diese Überlegung lässt sich aber - wie Mankowski (EWiR 20-2004, (8) 379, Glosse zu EuGH, 5. 2. 2004, Rs C-265/02) zutreffend ausführt - auf den Erfüllungsortsgerichtsstand, der keine wie auch immer geartete persönliche Begünstigung einzelner Klägerkategorien bezweckt, nicht übertragen. Dieser Gerichtsstand verfolgt keinen persönlichen Schutz des ursprünglichen Gläubigers, sondern dient der besseren Durchsetzung der Vertragsforderung. Hinter ihm stehen partiell auch Überlegungen zur Beweisnähe. Der Gerichtsstand haftet der Forderung an, nicht aber dem Kläger. Er begründet auch nicht gezielt einen Klägergerichtsstand, denn er verwendet zur Anknüpfung kein Merkmal des Klägers. Mankowski ist daher beizupflichten, dass der Gerichtsstand des Art 5 Nr. 1 EuGVVO auch dem Legalzessionar offen steht.Richtig ist allerdings, dass nach Entscheidungen des EuGH dann, wenn ein Gerichtsstand eine persönliche Begünstigung einer bestimmten Klägerkategorie bezweckt, dem Zessionar des höchstpersönlich Begünstigten kein Klägergerichtsstand zugute kommt (so zu Artikel 14, Absatz eins, Var 2 EuGVÜ EuGH Slg 1993, I-139, I-187, I-189 Rz 14-24 - Shearson Lehman Hutton, Inc/TVB und zu Artikel 5, Nr. 2 EuGVÜ die - ebenfalls eine Legalzession betreffende - Entscheidung des EuGH 15. 1. 2004 - RS C-433/02; Freistaat Bayern/Jan Blijdenstein). Diese Überlegung lässt sich aber - wie Mankowski (EWiR 20-2004, (8) 379, Glosse zu EuGH, 5. 2. 2004, Rs C-265/02) zutreffend ausführt - auf den Erfüllungsortsgerichtsstand, der keine wie auch immer geartete persönliche Begünstigung einzelner Klägerkategorien bezweckt, nicht übertragen. Dieser Gerichtsstand verfolgt keinen persönlichen Schutz des ursprünglichen Gläubigers, sondern dient der besseren Durchsetzung der Vertragsforderung. Hinter ihm stehen partiell auch Überlegungen zur Beweisnähe. Der Gerichtsstand haftet der Forderung an, nicht aber dem Kläger. Er begründet auch nicht gezielt einen Klägergerichtsstand, denn er verwendet zur Anknüpfung kein Merkmal des Klägers. Mankowski ist daher beizupflichten, dass der Gerichtsstand des Artikel 5, Nr. 1 EuGVVO auch dem Legalzessionar offen steht.
Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch im Einklang mit der - insofern allerdings zu Art 5 Nr. 3 EuGVÜ ergangenen - Entscheidung 7 Ob 291/02y, in der der Oberste Gerichtshof davon ausgeht, dass sich die dort klagende Versicherung, die einen im Wege der Legalzession nach § 67 VersVG auf sie übergegangenen Anspruch geltend machte, auf den genannten Gerichtsstand berufen kann.Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch im Einklang mit der - insofern allerdings zu Artikel 5, Nr. 3 EuGVÜ ergangenen - Entscheidung 7 Ob 291/02y, in der der Oberste Gerichtshof davon ausgeht, dass sich die dort klagende Versicherung, die einen im Wege der Legalzession nach Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangenen Anspruch geltend machte, auf den genannten Gerichtsstand berufen kann.
Dass der Vertrag zwischen der Bau-GmbH und den Beklagten aus deren Sicht ein dem Art 15 EuGVVO unterfallendes Verbrauchergeschäft sei, haben die Beklagten nie schlüssig geltend gemacht. Ihr erstinstanzliches Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, sie seien Verbraucher. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung berufen sie sich zwar auf die Art 15 ff EuGVVO, allerdings mit der Begründung, dass im Falle der Bejahung eines Vertrages zwischen den Streitteilen die Art 15 ff EuGVVO zum Tragen kämen, weil die Beklagten als Verbraucher einer Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns gegenüberstünden, der seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat der Beklagten ausübe. Maßgebend ist allerdings der Vertrag zwischen der Bau-GmbH und den Beklagten. Behauptungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass dieser Vertrag dem Art 15 EuGVVO unterfallen könnte, haben die Beklagten nicht aufgestellt.Dass der Vertrag zwischen der Bau-GmbH und den Beklagten aus deren Sicht ein dem Artikel 15, EuGVVO unterfallendes Verbrauchergeschäft sei, haben die Beklagten nie schlüssig geltend gemacht. Ihr erstinstanzliches Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, sie seien Verbraucher. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung berufen sie sich zwar auf die Artikel 15, ff EuGVVO, allerdings mit der Begründung, dass im Falle der Bejahung eines Vertrages zwischen den Streitteilen die Artikel 15, ff EuGVVO zum Tragen kämen, weil die Beklagten als Verbraucher einer Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns gegenüberstünden, der seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat der Beklagten ausübe. Maßgebend ist allerdings der Vertrag zwischen der Bau-GmbH und den Beklagten. Behauptungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass dieser Vertrag dem Artikel 15, EuGVVO unterfallen könnte, haben die Beklagten nicht aufgestellt.
Die Klägerin hat sich daher zu Recht auf den Gerichtsstand des Art 5 Nr. 1 EuGVVO berufen. Ihrem Rechtsmittel, dessen Antrag im Zusammenhalt mit dem Rechtsmittelvorbringen das im Spruch genannte Ergebnis noch deckt, war daher stattzugeben.Die Klägerin hat sich daher zu Recht auf den Gerichtsstand des Artikel 5, Nr. 1 EuGVVO berufen. Ihrem Rechtsmittel, dessen Antrag im Zusammenhalt mit dem Rechtsmittelvorbringen das im Spruch genannte Ergebnis noch deckt, war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Das Verfahren über den Einwand der mangelnde internationalen Zuständigkeit ist ein Zwischenstreit, der mit dieser Entscheidung entschieden wurde (RIS-Justiz RS0035955; 1 Ob 193/01s; 5 Ob 313/03w). Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten (Haupt-)Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten dieses Zwischenstreites nicht zuzusprechen. Im Hauptverfahren nicht verwertbare Kosten des Zuständigkeitsstreites sind aber in erster Instanz nicht entstanden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Das Verfahren über den Einwand der mangelnde internationalen Zuständigkeit ist ein Zwischenstreit, der mit dieser Entscheidung entschieden wurde (RIS-Justiz RS0035955; 1 Ob 193/01s; 5 Ob 313/03w). Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten (Haupt-)Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten dieses Zwischenstreites nicht zuzusprechen. Im Hauptverfahren nicht verwertbare Kosten des Zuständigkeitsstreites sind aber in erster Instanz nicht entstanden.