Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin begründet die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels mit fehlender Judikatur zur internationalen Zuständigkeit bei Zahlungsklagen durch den Verkäufer in Ansehung des Art 5 EuGVVO im Verhältnis zu Art 57 Abs 1 UN-Kaufrecht. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich zu diesem Spannungsverhältnis Stellung genommen, weshalb die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu bejahen ist.Die Klägerin begründet die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels mit fehlender Judikatur zur internationalen Zuständigkeit bei Zahlungsklagen durch den Verkäufer in Ansehung des Artikel 5, EuGVVO im Verhältnis zu Artikel 57, Absatz eins, UN-Kaufrecht. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich zu diesem Spannungsverhältnis Stellung genommen, weshalb die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu bejahen ist.
In der Sache selbst führt die Klägerin aus, der österreichische Exporteur könne gemäß Art 57 Abs 1 UN-Kaufrecht mangels gegenteiliger Vereinbarung die Zahlungsklage beim österreichischen Gericht einbringen. Das UN-Kaufrecht stelle materielles Einheitsrecht in den Vertragsstaaten dar und gehe rein prozessualen Bestimmungen vor.In der Sache selbst führt die Klägerin aus, der österreichische Exporteur könne gemäß Artikel 57, Absatz eins, UN-Kaufrecht mangels gegenteiliger Vereinbarung die Zahlungsklage beim österreichischen Gericht einbringen. Das UN-Kaufrecht stelle materielles Einheitsrecht in den Vertragsstaaten dar und gehe rein prozessualen Bestimmungen vor.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 1 Ob 94/04m - welcher (ebenfalls) ein nach UN-Kaufrecht zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag - aus, dass derjenige Ort, an dem die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung erbracht wurde oder zu erbringen gewesen wäre, Erfüllungsort im prozessualen Sinn sei. Der Ort, an dem die Sachleistung tatsächlich erbracht wurde, sei ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl-)Zuständigkeit. Maßgeblich sei, dass sich der Erfüllungsort pragmatisch an Hand tatsächlicher Kriterien - also autonom - bestimme und nicht an rechtliche Kriterien anknüpfe. Soweit in der Lehre - insbesondere unter Hinweis auf den missglückten Wortlaut des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO - zum Teil gegenteilige Ansichten vertreten würden, könne diesen nicht beigepflichtet werden, denn eine derartige Auslegung widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, den zuständigkeitsrelevanten Erfüllungsort ohne Rückgriff auf materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen, in krasser Weise (vgl 4 Ob 147/03a; 7 Ob 112/07g).Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 1 Ob 94/04m - welcher (ebenfalls) ein nach UN-Kaufrecht zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag - aus, dass derjenige Ort, an dem die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung erbracht wurde oder zu erbringen gewesen wäre, Erfüllungsort im prozessualen Sinn sei. Der Ort, an dem die Sachleistung tatsächlich erbracht wurde, sei ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl-)Zuständigkeit. Maßgeblich sei, dass sich der Erfüllungsort pragmatisch an Hand tatsächlicher Kriterien - also autonom - bestimme und nicht an rechtliche Kriterien anknüpfe. Soweit in der Lehre - insbesondere unter Hinweis auf den missglückten Wortlaut des Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO - zum Teil gegenteilige Ansichten vertreten würden, könne diesen nicht beigepflichtet werden, denn eine derartige Auslegung widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, den zuständigkeitsrelevanten Erfüllungsort ohne Rückgriff auf materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen, in krasser Weise vergleiche 4 Ob 147/03a; 7 Ob 112/07g).
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auf jüngst in der Literatur - zu Fragen des Versendungskaufs - ergangene kritische Stellungnahmen (siehe etwa Ferrari in ecolex 2007, 303) ist nicht einzugehen, zumal es sich hier um keinen Versendungskauf handelt.
Wird vertragsgemäß Ware zum Wohnsitz/Sitz des Käufers geliefert, so entsteht für diesen ein forum actoris. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag UN-Kaufrecht untersteht (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2, Art 5 EuGVVO Rz 87). Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Art 5 EuGVVO Rz 49).Wird vertragsgemäß Ware zum Wohnsitz/Sitz des Käufers geliefert, so entsteht für diesen ein forum actoris. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag UN-Kaufrecht untersteht (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2, Artikel 5, EuGVVO Rz 87). Auf Artikel 57, UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Artikel 5, EuGVVO Rz 49).
Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO.