Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Zum Architektenhonorar:
Der Architekt der Klägerin hat seine Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach der Schadensursache, mit der er betraut worden war, und seinem Aufwand im Rahmen der Mängelbehebung in Rechnung gestellt. Die Bemühungen des Architekten dienten daher in erster Linie der Feststellung und Behebung der Schadensursache und nicht der Stoffsammlung für einen späteren Schadenersatzprozess.
Vorprozessuale Kosten eines Privatgutachtens können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht (2 Ob 207/78; 2 Ob 647/84; 3 Ob 585/86). Das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, diese zu beheben, geht entscheidend über die Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus (vgl 8 Ob 2070/96m). Die Klägerin berief sich bei Geltendmachung dieser Kosten auch auf einen zur Durchsetzung im Rechtsweg erforderlichen Privatrechtstitel (4 Ob 2314/96i), nämlich auf eine vertraglich vereinbarte Haftung der Beklagten unter anderem auch für den im Zusammenhang mit der Suche nach der Schadensursache entstehenden Aufwand.Vorprozessuale Kosten eines Privatgutachtens können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht (2 Ob 207/78; 2 Ob 647/84; 3 Ob 585/86). Das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensursache und damit an der Möglichkeit, diese zu beheben, geht entscheidend über die Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses hinaus vergleiche 8, Ob 2070/96m). Die Klägerin berief sich bei Geltendmachung dieser Kosten auch auf einen zur Durchsetzung im Rechtsweg erforderlichen Privatrechtstitel (4 Ob 2314/96i), nämlich auf eine vertraglich vereinbarte Haftung der Beklagten unter anderem auch für den im Zusammenhang mit der Suche nach der Schadensursache entstehenden Aufwand.
Ob der behauptete Titel tatsächlich besteht, ist im folgenden Rechtsstreit zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges wird hiedurch nicht berührt, kommt es doch bei der Zulässigkeitsprüfung auf die Rechtsnatur des behaupteten Anspruches an, wofür der geltend gemachte Rechtsgrund ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0045584). Auf die Einwendungen der Beklagten ist erst in der Sachentscheidung bedacht zu nehmen (1 Ob 605/93 = JBl 1994, 422). Ob das Klagebegehren materiell berechtigt ist, ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entscheidend (1 Ob 143/97k).
Zu den Kosten des Beweissicherungsverfahrens (Vertretungskosten beider Parteien, Sachverständigengebühren):
Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil dieser Kostenersatzanspruch zum Hauptanspruch akzessorisch ist (1 Ob 588/83; 7 Ob 573/91 = RZ 1992/26, 71 = ecolex 1992, 17). Nach Aufhebung der Akzessorietät, demnach auch, wenn feststeht, dass es zum Hauptprozess nicht mehr kommen wird, können aber die Kosten der Beweissicherung mit besonderer Klage geltend gemacht werden (7 Ob 573/91).
Im vorliegenden Fall geht schon aus dem Vorbringen der Klägerin eindeutig hervor, dass sie gegen die H* GmbH & Co KG keine Ansprüche geltend machen wird, weil das Beweissicherungsverfahren ergeben hat, dass dieses Unternehmen den Wassereintritt nicht zu verantworten hat. Damit ist aber die Akzessorietät der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu einem Hauptverfahren gegen den Gegner des Beweissicherungsverfahrens, das auf Grund seiner Ergebnisse nicht stattfinden wird, weggefallen.
Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht akzessorisch, weil die Prozessgegnerin nicht mit der Antragsgegnerin im Beweissicherungsverfahren identisch ist und an diesem auch nicht beteiligt war. Selbst wenn der dort erstattete Befund und die Ausführungen des Sachverständigen zur Begründung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruches herangezogen wurden, diente das Beweissicherungsverfahren doch primär der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses gegen die H* GmbH & Co KG und allenfalls der Feststellung der Schadensursache, um diese endlich beheben und weitere Wassereintritte vermeiden zu können.
Auch hinsichtlich dieser Kosten hat sich die Klägerin auf eine Haftungsvereinbarung, die im Sinne einer Einbeziehung aller Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach der Schadensursache auszulegen sei, berufen. Die materielle Berechtigung dieses Anspruches ist, wie bereits ausgeführt, bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit nicht zu prüfen, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsrekursbeantwortung nicht weiter einzugehen ist.
Der Umstand, dass nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen in anderen Fällen der Rechtsweg für die Kosten des Beweissicherungsverfahrens und für Privatgutachtenskosten als nicht zulässig erachtet wurde (2 Ob 647/84; 7 Ob 573/91; 4 Ob 515/94 = RdW 1995, 12 = ecolex 1994, 675 = RZ 1995/92, 283), vermag infolge der unterschiedlichen Sachverhalte, die zu beurteilen waren, das Begehren des Revisionsrekurses auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht zu rechtfertigen.
Auch die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Auf die vom Berufungsgericht in seiner Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche zu laufen beginnt, wenn es vereinbarungsgemäß gerade nicht auf die Kenntnis des Schädigers seitens des Klägers, sondern darauf ankommt, dass der vom Auftraggeber belangte Auftragnehmer keinen anderen Verursacher nachweisen kann, kommt es zwar nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren, soweit das Erstgericht hierüber mit Urteil erkannte, aber im Ergebnis aus nachfolgenden Gründen zu Recht abgewiesen:
Der erkennende Senat hatte bereits in der Entscheidung 6 Ob 320/98x = RdW 1999, 460 = ecolex 1999, 538 (zustimmend Wilhelm, ecolex 1999, 207) die Frage der Sittenwidrigkeit einer wenn auch nicht dem Wortlaut, so doch ihrem Sinngehalt nach weitgehend dem Punkt 1.7.3 der "Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis" entsprechenden Vertragsklausel zu prüfen. In der zitierten Entscheidung lautete die betreffende Bestimmung: "In Abänderung der ÖNorm 2110 Punkt 2.22 (gemeint war die betreffende ÖNorm in der Fassung vom 1. 3. 1983) werden für Schäden jedweder Arbeitsleistungen und Lieferungen, dessen Urheber nicht feststellbar sind, die Kosten der Wiederherstellung auf alle auf der Baustelle beschäftigten Firmen im Verhältnis der Schlussrechnungsumme zu den Gesamtherstellungskosten aufgeteilt".
Auch im hier vorliegenden Fall ist, wie sich aus dem Verweis des Punktes 1.1.2 der "Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis" auf die (subsidäre) Geltung der ÖNormen, unter anderem der ÖNorm B 2110 "in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe gültigen Fassung (Datum des Einladungsschreibens)" ergibt, die Fassung der ÖNorm B 2110 vom 1. 3. 1983 maßgebend, deren Punkt 2.22 bestimmte:
"Sind mehrere Auftragnehmer am Erfüllungsort (auf der Baustelle) beschäftigt, so haften sie unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 2.21 ("Gefahr und Haftung") für die in der Zeit ihrer Tätigkeit am Erfüllungsort entstandenen Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand (zB Schäden an Stiegenstufen, an Verglasungen, durch Ablaufverstopfungen), sofern Urheber dieser Beschädigungen nicht feststellbar sind, anteilsmäßig im Verhältnis ihrer ursprünglichen Auftragssummen je Auftragnehmer bis zu einem Betrag von 0,5 % der ursprünglichen Auftragssumme.
Von den Auftragnehmern festgestellte Beschädigungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die gemeldeten Beschädigungen sowie die von ihm selbst festgestellten Beschädigungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens in geeigneter Weise festzuhalten und die in Betracht kommenden haftpflichtigen Auftragnehmer hievon erstens nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Jedem haftpflichtigen Auftragnehmer steht die Möglichkeit offen zu beweisen, dass die Beschädigung weder durch ihn noch durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sein konnte."
Soweit die Parteien und die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren auf die Bestimmungen des Punktes 2.42 der ÖNorm B 2110 Bezug nahmen, meinten sie damit zwar die Fassung dieser ÖNorm vom 1. 3. 1995, die auch in Kopie vorgelegt wurde (vgl Beilage F). Da jedoch Punkt 2.42 dieser ÖNorm wortgleich ist mit Punkt 2.22 der ihr vorangehenden Ausgabe vom 1. 3. 1983, ist diese Ungenauigkeit im Parteivorbringen und den Urteilsausführungen ohne rechtliche Relevanz. Festzuhalten ist jedoch der Klarheit halber, dass die auch hier maßgebende Bestimmung über die "Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer" in Punkt 2.22 der ÖNorm B 2210, Ausgabe vom 1. 3. 1983, enthalten ist.Soweit die Parteien und die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren auf die Bestimmungen des Punktes 2.42 der ÖNorm B 2110 Bezug nahmen, meinten sie damit zwar die Fassung dieser ÖNorm vom 1. 3. 1995, die auch in Kopie vorgelegt wurde vergleiche Beilage F). Da jedoch Punkt 2.42 dieser ÖNorm wortgleich ist mit Punkt 2.22 der ihr vorangehenden Ausgabe vom 1. 3. 1983, ist diese Ungenauigkeit im Parteivorbringen und den Urteilsausführungen ohne rechtliche Relevanz. Festzuhalten ist jedoch der Klarheit halber, dass die auch hier maßgebende Bestimmung über die "Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer" in Punkt 2.22 der ÖNorm B 2210, Ausgabe vom 1. 3. 1983, enthalten ist.
In Anschluss an die zitierte Entscheidung hält der erkennende Senat auch die hier zu prüfende Bestimmung als nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB:In Anschluss an die zitierte Entscheidung hält der erkennende Senat auch die hier zu prüfende Bestimmung als nichtig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB:
Nach den bürgerlich - rechtlichen Regelungen der Schadenstragung trifft der bloße, nicht durch Verschulden eines anderen veranlasste Zufall denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet (§ 1311 ABGB). Nach der auch für Schadenersatzansprüche geltenden allgemeinen Beweislastregel hat der Geschädigte die seinen Anspruch begründeten Tatsachen zu beweisen. Wenngleich der Schädiger im Fall eines mit dem Geschädigten bestehenden Vertragsverhältnisses sein mangelndes Verschulden zu beweisen hat (§ 1298 ABGB), obliegt doch dem Geschädigten auch hier der Beweis des Kausalzusammenhanges. Kommen Handlungen mehrerer Täter als Schadensursache konkret in Betracht, kann aber nicht festgestellt werden, welche dieser Handlungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat, trägt der Geschädigte zwar nicht das Risiko der Nichtaufklärbarkeit, welche Handlung tatsächlich kausal war. Die Rechtsprechung lässt hier den Beweis des Kausalverdachtes genügen. Diesen hat der Geschädigte aber jedenfalls zu erbringen.Nach den bürgerlich - rechtlichen Regelungen der Schadenstragung trifft der bloße, nicht durch Verschulden eines anderen veranlasste Zufall denjenigen, in dessen Vermögen er sich ereignet (Paragraph 1311, ABGB). Nach der auch für Schadenersatzansprüche geltenden allgemeinen Beweislastregel hat der Geschädigte die seinen Anspruch begründeten Tatsachen zu beweisen. Wenngleich der Schädiger im Fall eines mit dem Geschädigten bestehenden Vertragsverhältnisses sein mangelndes Verschulden zu beweisen hat (Paragraph 1298, ABGB), obliegt doch dem Geschädigten auch hier der Beweis des Kausalzusammenhanges. Kommen Handlungen mehrerer Täter als Schadensursache konkret in Betracht, kann aber nicht festgestellt werden, welche dieser Handlungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat, trägt der Geschädigte zwar nicht das Risiko der Nichtaufklärbarkeit, welche Handlung tatsächlich kausal war. Die Rechtsprechung lässt hier den Beweis des Kausalverdachtes genügen. Diesen hat der Geschädigte aber jedenfalls zu erbringen.
Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatz- und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden.Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatz- und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden.
Punkt 2.22 der ÖNorm B 2110 (Fassung vom 1. 3. 1983) regelt eine besondere verschuldensunabhängige Haftung mehrere Auftragnehmer für Schäden, deren Urheber nicht feststellbar sind.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers weichen in wesentlichen Punkten von den in dieser ÖNorm vorgesehenen Haftungsregelung ab:
Die Haftung des einzelnen Auftragnehmers ist der Höhe nach unbegrenzt (im hier vorliegenden Fall werden ca 2 % der Schlussrechnungssumme, somit erheblich mehr als die in der ÖNorm vorgesehenen 0,5 %, klageweise geltend gemacht);
es haften alle jemals an der Baustelle beschäftigten Auftragnehmer, damit auch jene, deren Leistungen im Zeitpunkt des Schadens bereits abgenommen waren (und die auch hier demnach gemäß Punkt 2.21 der ÖNorm B 2110 nach der Übergabe für ihre Leistung keine Gefahr mehr zu tragen hatten);
der in der ÖNorm B 2110 vorgesehene Gegenbeweis mangelnder Kausalität ist nicht möglich, sodass auch jener Auftragnehmer haftet, der den Schaden gar nicht verursachen konnte, weil er seine Arbeiten schon abgeschlossen und die Baustelle geräumt oder die Leistung übergeben hatte.
Diese vom Gesetz und ÖNorm B 2110 abweichende Regelung benachteiligt den Auftragnehmer gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB: Sie überwälzt nicht nur die den Auftraggeber nach Übernahme der Leistung (hier im Sinne des Punktes 2.21 der ÖNorm B 2110) treffende Gefahr und den gesamten, einem bestimmten Schädiger nicht zuordenbaren Schaden auf die Auftragnehmer. Sie verwehrt ihnen überdies den nach der ÖNorm B 2110 zulässigen Gegenbeweis mangelnder Kausalität.Diese vom Gesetz und ÖNorm B 2110 abweichende Regelung benachteiligt den Auftragnehmer gröblich im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB: Sie überwälzt nicht nur die den Auftraggeber nach Übernahme der Leistung (hier im Sinne des Punktes 2.21 der ÖNorm B 2110) treffende Gefahr und den gesamten, einem bestimmten Schädiger nicht zuordenbaren Schaden auf die Auftragnehmer. Sie verwehrt ihnen überdies den nach der ÖNorm B 2110 zulässigen Gegenbeweis mangelnder Kausalität.
Die durch die vertragliche Regelung eintretende Benachteiligung des Auftragnehmers geht über eine bloße Verschiebung des Eigentümerrisikos weit hinaus. Die für den Auftragnehmer damit verbundene Benachteiligung steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des Auftraggebers als seinen Vertragspartner. Dem Auftraggeber ist zwar zweifellos ein Interesse an der Erleichterung des Ersatzes von Schäden, deren Urheber nicht feststellbar sind, zuzugestehen. Diesem Interesse wird aber voll und ganz durch die in der ÖNorm B 2110 geregelte Schadenstragung mehrerer Auftragnehmer Rechnung getragen. Diese Regelung ist insofern auch sachlich gerechtfertigt, als sie einerseits nur jene Auftragnehmer einbezieht, die - weil im Schadenszeitpunkt auf der Baustelle tätig - den eingetretenen Schaden hätten verursachen können und ihnen andererseits die Möglichkeit eröffnet, den Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen. Im Gegensatz dazu hätte der Auftragnehmer nach der strittigen Vertragsbestimmung für alle in unbegrenzter Höhe auftretenden Schäden auch dann anteilig zu haften, wenn er für deren Verursachung nicht in Frage kommen könnte.
Das bei der vorliegenden Regelung auftretenden auffallende Missverhältnis zwischen der Rechtsposition und der Vertragspartner wird überdies darin deutlich, dass die Auftraggeberin auch die sie nach der gesetzlichen Schadenstragungsregelung treffenden Schäden zur Gänze ersetzt erhält, während der Auftragnehmer mangels seiner Beschränkung der Haftungshöchstsumme Gefahr läuft, erhebliche Teile seines Entgelts oder sogar seinen gesamten Entgeltanspruch zu verlieren.
Diese Erwägungen gelten auch für die hier zu beurteilende, ebenfalls in einem Vertragformblatt enthaltene Bestimmung des Punktes 1.7.3 der "Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis."
Das Erstgericht hat zwar diese Bestimmung unwidersprochen dahin ausgelegt, dass danach nur jene Auftragnehmer zur Haftung herangezogen werden könnten, die im Zeitpunkt des Entstehens der Schadensursache (noch) auf der Baustelle tätig gewesen seien. Selbst dieses - durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckte - Auslegungsergebnis änderte jedoch nichts an der Nichtigkeit der Bestimmung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil dann zwar dem Auftragnehmer der Kausalitätsgegenbeweis dahin gestattet wäre, dass im Zeitpunkt der Beschädigung die Übernahme seiner Leistung bereits erfolgt sei und seine Arbeitskräfte nicht mehr auf der Baustelle tätig gewesen seien. Selbst bei dieser Auslegung wäre es dem Auftragnehmer aber noch immer verwehrt, andere Gründe zu beweisen, die eine Verursachung des Schadens durch ihn und seine Leute oder seine Erfüllungsgehilfen ausschließen. Er könnte sich im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung der ÖNorm B 2110 nur dadurch von seiner Haftung befreien, dass er einen konkreten Dritten einwandfrei als Schädiger präsentieren könnte. Auch das weitere, für die Beurteilung der Bestimmung als nichtig ausschlaggebende Argument, dass die fehlende Beschränkung der Haftungshöchstsumme die Rechtsposition des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber in einem nicht zu rechtfertigenden Umfang verschlechtert, wird durch die vom Erstgericht gefundene Auslegung nicht beseitigt.Das Erstgericht hat zwar diese Bestimmung unwidersprochen dahin ausgelegt, dass danach nur jene Auftragnehmer zur Haftung herangezogen werden könnten, die im Zeitpunkt des Entstehens der Schadensursache (noch) auf der Baustelle tätig gewesen seien. Selbst dieses - durch den Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckte - Auslegungsergebnis änderte jedoch nichts an der Nichtigkeit der Bestimmung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil dann zwar dem Auftragnehmer der Kausalitätsgegenbeweis dahin gestattet wäre, dass im Zeitpunkt der Beschädigung die Übernahme seiner Leistung bereits erfolgt sei und seine Arbeitskräfte nicht mehr auf der Baustelle tätig gewesen seien. Selbst bei dieser Auslegung wäre es dem Auftragnehmer aber noch immer verwehrt, andere Gründe zu beweisen, die eine Verursachung des Schadens durch ihn und seine Leute oder seine Erfüllungsgehilfen ausschließen. Er könnte sich im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung der ÖNorm B 2110 nur dadurch von seiner Haftung befreien, dass er einen konkreten Dritten einwandfrei als Schädiger präsentieren könnte. Auch das weitere, für die Beurteilung der Bestimmung als nichtig ausschlaggebende Argument, dass die fehlende Beschränkung der Haftungshöchstsumme die Rechtsposition des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber in einem nicht zu rechtfertigenden Umfang verschlechtert, wird durch die vom Erstgericht gefundene Auslegung nicht beseitigt.
Die Bestimmung des Punktes 1.7.3 der "Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis" ist daher als nichtig anzusehen und bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes außer Betracht zu lassen.
Im Sinne des Art 7 ("Unwirksame Bestimmungen") des Werkvertrages tritt somit an die Stelle dieser rechtsunwirksamen Bestimmung die Bestimmung des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110, die ebenfalls eine Haftungs- und Gefahrtragungsregelung enthält und "unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage dem Sinn des Vertrages entspricht", wie dies in Art 7 des Werkvertrages vorgesehen ist.Im Sinne des Artikel 7, ("Unwirksame Bestimmungen") des Werkvertrages tritt somit an die Stelle dieser rechtsunwirksamen Bestimmung die Bestimmung des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110, die ebenfalls eine Haftungs- und Gefahrtragungsregelung enthält und "unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage dem Sinn des Vertrages entspricht", wie dies in Artikel 7, des Werkvertrages vorgesehen ist.
Der zur Haftungsbefreiung der Beklagten als Auftragnehmerin nach Punkt 2.22 der ÖNorm B 2110 mögliche Kausalitätsgegenbeweis ist zwar nicht gelungen: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Übergabe des Werkes der Beklagten erst nach Fertigstellung des Daches, und zwar erst an jenem Tag, an dem die Klägerin der Baubehörde die Fertigstellung des Bauvorhabens anzeigte. Leute der Beklagte waren noch bis dahin mit verschiedenen Fertigstellungs- und Reinigungsarbeiten auf der Baustelle beschäftigt. Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, sonstige Umstände zu beweisen, auf Grund derer ihre Urheberschaft für den Schaden ausgeschlossen werden kann.
Entscheidend ist aber, dass die ersten, umfangreichen Regenwasserschäden bereits im April/Mai 1994, also kurz nach Fertigstellung des Gebäudes und nach vollständiger Beendigung der Arbeiten der Beklagten eintraten, die Beklagte aber hievon erstmals im März 1998 erfuhr und auf ihre Haftung als Auftragnehmer und möglicher Schadensverursacher hingewiesen wurde.
Absatz 2 des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110 verpflichtet den Auftraggeber, die in Betracht kommenden haftpflichtigen Auftragnehmer von den ihm gemeldeten oder selbst festgestellten Beschädigungen "ehestens nachweislich in Kenntnis zu setzen".
Da diese Verpflichtung nicht ausdrücklich als Voraussetzung oder Bedingung der Heranziehung der Auftragnehmer zur Haftung nach dieser Bestimmung formuliert ist, stellt sich hier die Frage, welche Konsequenten sich daraus ergeben, dass die Beklagte erst vier Jahre nach dem Eintritt des Schadens von diesem und von ihrer allfälligen Haftung hiefür erfuhr.
ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragschablonen. Es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, das heißt, sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. Da es sich hiebei weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen. Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891 mwN aus Rechtsprechung und Lehre).ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragschablonen. Es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, das heißt, sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. Da es sich hiebei weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen. Sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen. Im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891 mwN aus Rechtsprechung und Lehre).
Nach diesen Grundsätzen ist hier der allen Vertragsparteien erkennbare Zweck dieser Vorschrift in den Vordergrund zu rücken: Die Regelung des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110 verschiebt in einer von den grundsätzlichen Regelungen des ABGB abweichenden Weise die Beweislast für die Kausalität auf den Auftragnehmer als "potentiellen" Schädiger. Um ihm diese Beweislast zu erleichtern, ist es erforderlich, dass er, sofern er in den Kreis der überhaupt in Betracht kommenden Auftragnehmer fällt, möglichst umgehend vom Schaden Kenntnis erhält. Nur dann wird es ihm im Normalfall möglich sein, selbst gezielt und effektiv nach der Schadensursache und einem potentiellen Schädiger zu forschen, Beweise dafür zu sichern, dass er als Schädiger nicht in Betracht kommt oder allenfalls auch möglichst umgehend die Schadensursache zu beheben, sofern sie in seinen Ingerenzbereich fällt, um mögliche weitere Schadenseintritte oder eine Ausdehnung des Schadens hintanzuhalten. Nur bei umgehender Verständigung von eingetretenen Schädigungen am Bauplatz kann sich ein grundsätzlich für die Haftung in Frage kommender Auftragnehmer sinnvoll an der Suche der Schadensursache und am verursachenden Schädiger beteiligen. Je länger der Schadensfall bereits zurückliegt, umso schwieriger wird es für einen bestimmten Auftragnehmer, den Beweis zu erbringen, dass weder er noch seine Erfüllungsgehilfen als Verursacher in Betracht kommen.
Dem Absatz 2 des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110 ist daher das Verständnis beizulegen, dass eine auf Absatz 1 dieses Punktes der ÖNorm gestützte Inanspruchnahme eines im Zeitpunkt der Schädigung auf der Baustelle tätigen Auftragnehmers voraussetzt, dass der Auftragnehmer - als Ausgleich für die Verschiebung der Beweislast auf ihm - unverzüglich vom Auftraggeber vom Schaden in Kenntnis gesetzt wird, sobald dem Auftraggeber ein Schaden bekannt wird.
Der Umstand, dass hier der Auftraggeber zunächst einen bestimmten anderen Auftragnehmer als Schadensverursacher ansah, befreit ihn nicht von seiner Verständigungspflicht hinsichtlich aller anderen Auftragnehmer, wenn er diese später einmal in Anspruch nehmen will. Die unterlassene Verständigung vom Schadenseintritt liegt in einem solchen Falle ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers. Hat er eine unverzügliche Verständigung bestimmter Auftragnehmer unterlassen, kann er gegen diese auch dann nicht mehr nach Punkt 2.22 der ÖNorm B 2110 mit Erfolg vorgehen, wenn sich der gegen einen bestimmten anderen Auftragnehmer gerichtete Verdacht der Urheberschaft als unhaltbar herausgestellt hat. Unterblieb die Verständigung, so trifft der Nachweis der Urheberschaft und der Kausalität des sodann Belangten nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen des ABGB denn klagenden Auftraggeber.
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagte nicht einmal unverzüglich nach Vorliegen des Ergebnisses des gegen das Dachdeckerunternehmen geführten Beweissicherungsverfahrens vom Schadenseintritt und der Schadensursache verständigt wurde, sondern dass nach Kenntnis des dort erstattenden Befundes durch die Klägerin (der Befund langte am 30. 10. 1997 beim Bezirksgericht Thalgau ein; die Zustellung an die dortigen Parteien wurde noch am selben Tag verfügt) ein weiterer Zeitraum von etwa 4 1/2 Monaten verstrich.
Da der Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom ersten Schadenseintritt zumindest objektiv gesehen klar sein musste, dass die Beklagte ein als Schädiger in Betracht kommender Auftragnehmer im Sinn des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110 war und ihr zudem auch spätestens im November 1997 tatsächlich bekannt war, dass die von ihr zunächst als Schadensverursacher angesehene Dachdeckerfirma hiefür nicht in Betracht kam, sie aber dennoch erst im März 1998 erstmals mit ihren Schadenersatzforderungen an die Beklagte herantrat und diese zugleich überhaupt erstmals vom Schadenseintritt in Kenntnis setzte, kommt ihr die Beweislastumkehr des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110 nicht zugute.
Die Klägerin hat den Beweis der Schadensverursachung durch die Beklagte oder ihren Erfüllungsgehilfen gar nicht angetreten. Ihr Klagebegehren war daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Da die Beklagte die Sittenwidrigkeit des Vertragspunktes 1.7.3 der Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis sowie Verfristung eingewendet und sich die Klägerin selbst auf die subsidiäre Geltung des Punktes "2.42" (richtig: 2.22) der ÖNorm B 2110 berufen hat, kann die Klägerin durch die dargelegte Rechtsansicht nicht überrascht sein. Es war daher eine abschließende Entscheidung im Sinn der Bestätigung des abweisenden Teilurteiles des Berufungsgerichts zu fällen. Auf die Feststellungen des Erstgerichtes, soweit diese bekämpft wurden, kommt es aus den dargelegten Gründen ebensowenig an wie auf die Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt der Verjährungsbeginn bei der vorliegenden Verschiebung der Beweislast hinsichtlich des Kausalitätsbeweises anzusehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.