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Rechtssatz RS0114750

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114750

Geschäftszahl

6Ob98/00f

Entscheidungsdatum

17.01.2001

Norm

ÖNorm B 2110 Pkt 2.22

Rechtssatz

Die Regelung des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110 verschiebt in einer von den grundsätzlichen Regelungen des ABGB abweichenden Weise die Beweislast für die Kausalität auf den Auftragnehmer als "potentiellen" Schädiger. Dem Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Verständnis beizulegen, dass eine auf Absatz 1 dieses Punktes der ÖNorm gestützte Inanspruchnahme eines im Zeitpunkt der Schädigung auf der Baustelle tätigen Auftragnehmers voraussetzt, dass der Auftragnehmer - als Ausgleich für die Verschiebung der Beweislast auf ihn - unverzüglich vom Auftraggeber vom Schaden in Kenntnis gesetzt wird, sobald dem Auftraggeber ein Schaden bekannt wird. Der Umstand, dass der Auftraggeber zunächst einen bestimmten anderen Auftragnehmer als Schadensverursacher ansah, befreit ihn nicht von seiner Verständigungspflicht hinsichtlich aller anderen Auftragnehmer, wenn er diese später einmal in Anspruch nehmen will. Unterblieb die Verständigung, so trifft der Nachweis der Urheberschaft und der Kausalität des sodann Belangten nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen des ABGB denn klagenden Auftraggeber.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114750

Dokumentnummer

JJR_20010117_OGH0002_0060OB00098_00F0000_001