Rechtssatz RS0036014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036014
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Selbständige Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Kosten einer Beweissicherung, wenn feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 304/65
Entscheidungstext OGH 16.11.1965 8 Ob 304/65
- 1 Ob 588/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 588/83
- 7 Ob 573/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 573/91
Veröff: RZ 1992/26 S 71
- 6 Ob 98/00f
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
Beisatz: Hier: Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind nicht akzessorisch, weil der Prozessgegner nicht mit dem Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren ident ist und an diesem auch nicht beteiligt war. (T1)
- 6 Ob 235/01d
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 235/01d
Beisatz: Keine Akzessorietät der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu den jeweils nur den Zuständigkeitsstreit betreffenden Entscheidungen der Vorverfahren, durch die der Hauptanspruch unberührt blieb. "Zu einem Hauptprozess wird es hier wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beziehungsweise Verjährung nicht mehr kommen." (T2)
- 10 Ob 88/04w
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T3)
- 1 Ob 196/16d
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T4)
Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T5)
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036014
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19651116_OGH0002_0080OB00304_6500000_001