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Entscheidung 1 Ob 196/16d×

Entscheidung 1 Ob 196/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012055 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt.
RS0012087 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
RS0035826 Rechtssatz 28.04.1960Zivilrecht
Die Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses können als vorprozessuale Kosten solange nicht selbständig eingeklagt werden, als ein Hauptanspruch besteht.
RS0036014 Rechtssatz 16.11.1965Zivilrecht
Selbständige Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Kosten einer Beweissicherung, wenn feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.
RS0037661 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde …
RS0111906 Rechtssatz 25.03.1999Zivilrecht
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledi …