Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111906×

Rechtssatz RS0111906

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111906

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Rechtssatz

Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 390/97k
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 390/97k
  • 4 Ob 165/00v
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 165/00v
    Auch; Beisatz: Eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zum Beispiel dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht. Auch eine Teilkostenforderung ist mangels eines Hauptanspruchs selbstständig geltend zu machen wäre. (T1) Beisatz: Hier: Rechtsberatungskosten bezüglich eines Strafverfahrens, welche in diesem nicht behandelt wurden. (T2)
  • 4 Ob 103/06k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 103/06k
    Veröff: SZ 2006/105
  • 9 ObA 24/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
    Vgl auch
  • 8 Ob 80/13t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
  • 1 Ob 196/16d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
    Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T3)
    Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T4)
  • 2 Ob 92/18w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 92/18w
    Auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T5)
  • 2 Ob 153/19t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 153/19t
    Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenkosten. (T6)
  • 8 Ob 83/22x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 83/22x
  • 2 Ob 116/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 116/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgungskosten iZm Besitzstörung. Wegen zwiespältigen Verhaltens der Beklagten kein Wegfall der Wiederholungsgefahr trotz Bereitschaft zur Unterlassungserklärung, weswegen Akzessorietät der Kosten zum Hauptanspruch zu bejahen und die selbständige Geltendmachung unzulässig ist. (T7)
    Anm: Vgl auch RS0120431; RS0035826.
  • 7 Ob 126/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 126/23i
  • 10 Ob 50/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
    vgl; Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T8)
  • 6 Ob 178/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
  • 5 Ob 196/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 196/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111906

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0020OB00390_97K0000_001