Rechtssatz RS0111906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111906
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 390/97k
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 390/97k
- 4 Ob 165/00v
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 165/00v
Auch; Beisatz: Eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zum Beispiel dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht. Auch eine Teilkostenforderung ist mangels eines Hauptanspruchs selbstständig geltend zu machen wäre. (T1) Beisatz: Hier: Rechtsberatungskosten bezüglich eines Strafverfahrens, welche in diesem nicht behandelt wurden. (T2)
- 4 Ob 103/06k
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 103/06k
Veröff: SZ 2006/105
- 9 ObA 24/12p
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
Vgl auch
- 8 Ob 80/13t
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
- 1 Ob 196/16d
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T3)
Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T4)
- 2 Ob 92/18w
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 92/18w
Auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T5)
- 2 Ob 153/19t
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 153/19t
Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenkosten. (T6)
- 8 Ob 83/22x
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 83/22x
- 2 Ob 116/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 116/23g
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgungskosten iZm Besitzstörung. Wegen zwiespältigen Verhaltens der Beklagten kein Wegfall der Wiederholungsgefahr trotz Bereitschaft zur Unterlassungserklärung, weswegen Akzessorietät der Kosten zum Hauptanspruch zu bejahen und die selbständige Geltendmachung unzulässig ist. (T7)
Anm: Vgl auch RS0120431; RS0035826.
- 7 Ob 126/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 126/23i
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T8)
- 6 Ob 178/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
- 5 Ob 196/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 196/25x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111906
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0020OB00390_97K0000_001