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Entscheidung 7 Ob 126/23i×

Entscheidung 7 Ob 126/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035721 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Öffentlich rechtliche Natur eines Kostenersatzanspruches, daher keine selbständige Geltendmachung im Klagewege (Unzulässigkeit des Rechtsweges).
RS0035770 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig wa …
RS0035826 Rechtssatz 28.04.1960Zivilrecht
Die Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses können als vorprozessuale Kosten solange nicht selbständig eingeklagt werden, als ein Hauptanspruch besteht.
RS0036070 Rechtssatz 25.10.1966Zivilrecht
Vorprozessuale Kosten können nur zuerkannt werden, wenn sie in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden, es sei denn, dass die Akzessorietät dieses Anspruches, etwa weil der Hauptanspruch vor Erhebung der Klage befriedigt wurde, nicht gegeben ist.
RS0043861 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch …
RS0111906 Rechtssatz 25.03.1999Zivilrecht
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledi …
RS0120431 Rechtssatz 20.10.2005Zivilrecht
§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Be …