Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen einen Nichtigkeitsgrund wahrgenommen, der in erster Instanz nicht geprüft worden war. Dagegen ist der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0116348; zuletzt mwN 2 Ob 295/05d). § 528 Abs 2 Z 3 ZPO steht dem nicht entgegen, weil ein Beschluss des Berufungsgerichts iSv § 519 ZPO zu beurteilen ist und zudem gerade die Frage, ob die Klägerin einen bloßen Kostenanspruch geltend macht, einer Klärung bedarf (4 Ob 69/89 = SZ 62/94).1. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen einen Nichtigkeitsgrund wahrgenommen, der in erster Instanz nicht geprüft worden war. Dagegen ist der Vollrekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0116348; zuletzt mwN 2 Ob 295/05d). Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO steht dem nicht entgegen, weil ein Beschluss des Berufungsgerichts iSv Paragraph 519, ZPO zu beurteilen ist und zudem gerade die Frage, ob die Klägerin einen bloßen Kostenanspruch geltend macht, einer Klärung bedarf (4 Ob 69/89 = SZ 62/94).
2. Vorprozessuale Kosten können wegen der Akzessorietät des Kostenersatzanspruchs nur dann selbstständig eingeklagt werden, wenn ein Prozess in der Hauptsache nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0111906, RS0036070). Das kann sich etwa daraus ergeben, dass der Hauptanspruch durch Erfüllung oder Verzicht erloschen ist (2 Ob 390/97k) oder dass darüber ein Vergleich geschlossen wurde (4 Ob 165/00v). Für Anwaltskosten gilt das nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120431) trotz des neu eingefügten § 1333 Abs 3 ABGB. § 23 RATG hat als speziellere Norm Vorrang vor dieser Bestimmung.2. Vorprozessuale Kosten können wegen der Akzessorietät des Kostenersatzanspruchs nur dann selbstständig eingeklagt werden, wenn ein Prozess in der Hauptsache nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0111906, RS0036070). Das kann sich etwa daraus ergeben, dass der Hauptanspruch durch Erfüllung oder Verzicht erloschen ist (2 Ob 390/97k) oder dass darüber ein Vergleich geschlossen wurde (4 Ob 165/00v). Für Anwaltskosten gilt das nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120431) trotz des neu eingefügten Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB. Paragraph 23, RATG hat als speziellere Norm Vorrang vor dieser Bestimmung.
3. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen des darüber geschlossenen vollstreckbaren Vergleichs nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Dieser Vergleich begründet zwar nicht die Einrede der entschiedenen Sache (RIS-Justiz RS0037242). Es fehlen nun aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage (RIS-Justiz RS0037242) und die für einen Unterlassungsanspruch materiell erforderliche (RIS-Justiz RS0037456, RS0037660) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wenn schon das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs die Wiederholungsgefahr im Regelfall ausschließt (RIS-Justiz RS0079899), dann um so mehr der tatsächliche Abschluss. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr müsste zur Abweisung einer Unterlassungsklage führen.
Hätte der Kläger von Anfang an nur den Unterlassungsanspruch geltend gemacht, wäre daher die Akzessorietät der Kostenforderung durch Erledigung des Hauptanspruchs jedenfalls weggefallen. Der Kläger könnte die Kosten daher gesondert einklagen. Die Bereinigungswirkung von § 47 Abs 1 ZPO wäre - wie jede Vergleichswirkung - auf materiellrechtlicher Ebene zu prüfen.Hätte der Kläger von Anfang an nur den Unterlassungsanspruch geltend gemacht, wäre daher die Akzessorietät der Kostenforderung durch Erledigung des Hauptanspruchs jedenfalls weggefallen. Der Kläger könnte die Kosten daher gesondert einklagen. Die Bereinigungswirkung von Paragraph 47, Absatz eins, ZPO wäre - wie jede Vergleichswirkung - auf materiellrechtlicher Ebene zu prüfen.
4. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die Klägerin zunächst neben der Unterlassung auch den nun teilweise eingeklagten Schadenersatz begehrt hatte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben sich die nun eingeklagten Kosten auch auf das Schadenersatzbegehren bezogen, weswegen die Akzessorietät insgesamt nicht aufgehoben sei.
Tatsächlich macht die Klägerin aber nur jene Kosten geltend, die bei der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs angefallen sind. Nach ihrem Vorbringen beziehen sich die Kosten auf den mit Vergleich erledigten „Hauptanspruch", also auf das Unterlassungsbegehren. Die dem Klagebegehren zugrunde liegende (außergerichtliche) Kostennote bestätigt das: Darin ist zwar auch das erste Aufforderungsschreiben verzeichnet, das nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadenersatz gerichtet war. Als „Angelegenheit" wird aber nur „Unterlassung" aufgrund Wettbewerbs- und Namensrechts genannt; auch die Bemessungsgrundlage von 36.000 EUR ist typisch für solche Ansprüche. Damit ist offenkundig, dass sich die begehrten Kosten nur auf den bereits erledigten Anspruch beziehen.
4.2. In der Entscheidung 9 ObA 155/91 hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass eine vorprozessuale Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter auch dann nicht verliert, wenn sie sich auf den erledigten Teil einer Forderung bezieht, deren anderer Teil noch offen ist. Voraussetzung dafür sei, dass die Teilforderungen nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen wären. Das träfe hier zu, da die Ansprüche der Klägerin auf demselben Wettbewerbsverstoß beruhten und daher in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl 4 Ob 105/88).4.2. In der Entscheidung 9 ObA 155/91 hat der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass eine vorprozessuale Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter auch dann nicht verliert, wenn sie sich auf den erledigten Teil einer Forderung bezieht, deren anderer Teil noch offen ist. Voraussetzung dafür sei, dass die Teilforderungen nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen wären. Das träfe hier zu, da die Ansprüche der Klägerin auf demselben Wettbewerbsverstoß beruhten und daher in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche 4 Ob 105/88).
Der Senat sieht sich allerdings nicht in der Lage, diese Auffassung aufrecht zu erhalten. Die Akzessorietät des Kostenrechts ist damit begründet, dass die Kostenforderung nach dem in der ZPO angeordneten Erfolgsprinzip dem prozessualen Schicksal der Hauptforderung folgen soll. Diese Argumentation greift aber nicht mehr, wenn sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung bezieht, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann. Hier ist nicht ersichtlich, warum der Ausgang eines Prozesses über einen anderen Forderungsteil über die Berechtigung dieses Kostenbegehrens entscheiden soll. Daraus, dass die Teilforderungen zusammenzurechnen wären, wenn sie gemeinsam eingeklagt würden, kann nicht abgeleitet werden, dass das Schicksal der ausschließlich für eine der Teilforderungen angefallenen Kosten vom Erfolg bei der Durchsetzung der anderen Teilforderung abhängen soll. Damit fällt aber der tragende Grund für die Akzessorietät der Kostenforderung weg. Das führt zur Zulässigkeit des Rechtswegs für die Durchsetzung des strittigen Ersatzbegehrens.
5. Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.5. Aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.