Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist, so daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes auch dann nicht absolut unzulässig ist, wenn der Gegenstand der Rekursentscheidung 50.000 S nicht übersteigt, und der Gesetzgeber im § 519 Abs 2 ZPO eine Bedachtnahme auf die Erheblichkeit der Rechtsfrage nur für den Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vorsieht (siehe Fasching ZPR2 Rz 1980), wäre der vorliegende Beschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG jedenfalls anfechtbar (siehe 9 Ob A 85/88). Da aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach dem mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung im § 47 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt unzulässig ist (siehe 9 Ob A 161/90; 9 Ob A 174/90; 9 Ob A 45/91) und sich dieser Rechtsmittelausschluß auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über gemäß § 54 Abs 2 JN als Nebenforderung zu qualifizierende und damit nach den §§ 41 ff ZPO zu beurteilende akzessorische Kostenersatzansprüche entschieden wird (siehe SZ 6/132 = Judikat 13 neu; EvBl 1968/406; EvBl 1969/358; EvBl 1971/95; SZ 53/118; Arb 10.506; zuletzt 4 Ob 24/90), bleibt zu prüfen, ob der vom Kläger geltend gemachte Kostenersatzanspruch - ungeachtet seiner Bezeichnung - als akzessorische Nebenforderung oder mangels Bestandes einer entsprechenden Hauptforderung seinerseits als selbständig einklagbare Hauptforderung (siehe SZ 47/107; SZ 47/150 sowie JBl 1978, 313) zu werten ist, auf welche die genannte Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden ist. Die Frage aber, ob prozessual ein Haupt- oder Nebenanspruch vorliegt, ist aus dem Prozeßrecht zu lösen (vgl SZ 47/150).Da gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist, so daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes auch dann nicht absolut unzulässig ist, wenn der Gegenstand der Rekursentscheidung 50.000 S nicht übersteigt, und der Gesetzgeber im Paragraph 519, Absatz 2, ZPO eine Bedachtnahme auf die Erheblichkeit der Rechtsfrage nur für den Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vorsieht (siehe Fasching ZPR2 Rz 1980), wäre der vorliegende Beschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG jedenfalls anfechtbar (siehe 9 Ob A 85/88). Da aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach dem mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung im Paragraph 47, Absatz eins, ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt unzulässig ist (siehe 9 Ob A 161/90; 9 Ob A 174/90; 9 Ob A 45/91) und sich dieser Rechtsmittelausschluß auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN als Nebenforderung zu qualifizierende und damit nach den Paragraphen 41, ff ZPO zu beurteilende akzessorische Kostenersatzansprüche entschieden wird (siehe SZ 6/132 = Judikat 13 neu; EvBl 1968/406; EvBl 1969/358; EvBl 1971/95; SZ 53/118; Arb 10.506; zuletzt 4 Ob 24/90), bleibt zu prüfen, ob der vom Kläger geltend gemachte Kostenersatzanspruch - ungeachtet seiner Bezeichnung - als akzessorische Nebenforderung oder mangels Bestandes einer entsprechenden Hauptforderung seinerseits als selbständig einklagbare Hauptforderung (siehe SZ 47/107; SZ 47/150 sowie JBl 1978, 313) zu werten ist, auf welche die genannte Rechtsmittelbeschränkung nicht anzuwenden ist. Die Frage aber, ob prozessual ein Haupt- oder Nebenanspruch vorliegt, ist aus dem Prozeßrecht zu lösen vergleiche SZ 47/150).
Schon aus der Einordnung der Bestimmung des § 54 Abs 2 JN unter dem Titel "Wert des Streitgegenstandes" ergibt sich, daß für die Qualifikation der Kostenforderung als Nebenforderung darauf abzustellen ist, ob sie einen Anspruch betrifft, der mit einem noch offenen anderen Anspruch in einem Zusammenhang steht, der gemäß § 55 Abs 1 JN die Zusammenrechnung beider Ansprüche rechtfertigen würde. Da sowohl der Anspruch auf Urlaubsabfindung als auch der auf Ersatz von Fahrtauslagen aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten sind, ist ein Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN zu bejahen, so daß der geltend gemachte Kostenersatzanspruch einen - vor Klagseinbringung beglichenen - Teil der gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung betrifft. Haftet aber im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch ein Teil der Hauptforderung aus, dann ist die Kostenforderung als akzessorische Nebenforderung zu werten, für welche die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt.Schon aus der Einordnung der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN unter dem Titel "Wert des Streitgegenstandes" ergibt sich, daß für die Qualifikation der Kostenforderung als Nebenforderung darauf abzustellen ist, ob sie einen Anspruch betrifft, der mit einem noch offenen anderen Anspruch in einem Zusammenhang steht, der gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN die Zusammenrechnung beider Ansprüche rechtfertigen würde. Da sowohl der Anspruch auf Urlaubsabfindung als auch der auf Ersatz von Fahrtauslagen aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten sind, ist ein Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu bejahen, so daß der geltend gemachte Kostenersatzanspruch einen - vor Klagseinbringung beglichenen - Teil der gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung betrifft. Haftet aber im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch ein Teil der Hauptforderung aus, dann ist die Kostenforderung als akzessorische Nebenforderung zu werten, für welche die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gilt.
Der Rekurs des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Der Rekursgegner hat auf die nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gegebene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, sondern nur die unzutreffenden Einwände erhoben, der Rekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und im Hinblick auf den 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes unzulässig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Rekursgegner hat auf die nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gegebene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, sondern nur die unzutreffenden Einwände erhoben, der Rekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und im Hinblick auf den 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes unzulässig.