Rechtssatz RS0042074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042074
Entscheidungsdatum
11.09.1991
Rechtssatz
Ist noch ein Teil von gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnenden Ansprüchen offen, dann sind die einen vor Klagseinbringung befriedigten Teilanspruch betreffenden Kosten akzessorische Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN, für die die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z3 ZPO auch dann gilt, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit der ein die selbständig eingeklagten Kosten betreffendes Urteil des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde.Ist noch ein Teil von gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnenden Ansprüchen offen, dann sind die einen vor Klagseinbringung befriedigten Teilanspruch betreffenden Kosten akzessorische Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN, für die die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Z3 ZPO auch dann gilt, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit der ein die selbständig eingeklagten Kosten betreffendes Urteil des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042074
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_009OBA00155_9100000_001