Rechtssatz RS0121108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121108
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
Bezieht sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann, so hängt ihr Schicksal nicht vom Erfolg bei der Durchsetzung der anderen Teilforderung ab, auch wenn die Teilforderungen zusammenzurechnen wären, würden sie gemeinsam eingeklagt. Damit fällt der tragende Grund für die Akzessorietät der Kostenforderung weg, sodass für ihre Durchsetzung der Rechtsweg zulässig ist (Ablehnung von 9 ObA 155/91).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 103/06k
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 103/06k
Veröff: SZ 2006/105
- 2 Ob 92/18w
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 92/18w
Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121108
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_0040OB00103_06K0000_001