Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und berechtigt.
Streitentscheidend ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten behauptet, den sie bisher nicht geltend gemacht hat und bei dessen Geltendmachung die Kosten ihrer Vertretung als Privatbeteiligte in der Kostennote zu verzeichnen wären. Das Berufungsgericht hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zB dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht (Ballon in Fasching**2 I § 1 JN Rz 346 ff mwN).Streitentscheidend ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten behauptet, den sie bisher nicht geltend gemacht hat und bei dessen Geltendmachung die Kosten ihrer Vertretung als Privatbeteiligte in der Kostennote zu verzeichnen wären. Das Berufungsgericht hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zB dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht (Ballon in Fasching**2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 346 ff mwN).
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz ON 6 vorgebracht, sie habe im Strafverfahren - mit Ausnahme der Kosten - keinen finanziellen Anspruch geltend gemacht, weil "aus der gefährlichen Drohung keine Auslagen erwachsen sind". In der folgenden Hauptverhandlung hat sie ihr Vorbringen dahin ergänzt, dass sie im Strafverfahren einen finanziellen Anspruch gehabt habe, der auf die Rechtsberatung vor Beginn des Strafverfahrens zurückgehe und auch im Strafverfahren hätte geltend gemacht werden sollen. Der Privatbeteiligtenvertreter habe Kosten begehrt; dieser Anspruch sei, aus welchen Gründen auch immer, nicht behandelt worden und sei auch nicht untergegangen.
Die Klägerin hat demnach nicht behauptet, dass ihr außer dem Kostenersatzanspruch noch ein anderer Anspruch zustehe. Ob es sich bei den Kosten um Rechtsberatungskosten handelt, die vor Einleitung des Strafverfahrens entstanden sein sollen, oder um die Kosten der Vertretung als Privatbeteiligte im Strafverfahren, kann keine Rolle spielen. In beiden Fällen wird der Ersatz von Kosten begehrt; diese können selbstständig geltend gemacht werden, weil eine Hauptforderung fehlt, zu der sie einen Nebenanspruch bilden könnten. Ob die Klägerin mit der vorliegenden Klage den Ersatz sämtlicher Kosten begehrt oder - wie das Berufungsgericht meint - allfällige Rechtsberatungskosten aus der Zeit vor Einleitung des Strafverfahrens nicht enthalten sind, ist ohne Bedeutung, weil auch eine Teilkostenforderung mangels eines Hauptanspruchs selbstständig geltend zu machen wäre.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.