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Entscheidung 2 Ob 153/19t×

Entscheidung 2 Ob 153/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023616 Rechtssatz 11.01.1956Zivilrecht
Die Frage der Kostenersatzpflicht ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO geregelt. Sie wird durch den Kostenausspruch zwischen den Parteien endgültig entschieden und kann im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Partei k …
RS0035894 Rechtssatz 11.10.1972Zivilrecht
Die einem auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten im Strafverfahren aufgelaufenen Vertreterkosten bilden nur dann einen Teil der Kosten des Zivilverfahrens, wenn im letzteren über den Anspruch, nämlich den Hauptanspruch, erkannt wird. Wird noch …
RS0035951 Rechtssatz 12.02.1981Zivilrecht
Besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Ersatz von Privatbeteiligtenkosten im Hauptverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch zu verlangen (§ 54 Abs 2 ZPO), bleibt der akzessorische Charakter der Kostenforderung erhalten; solche Kosten können daher nich …
RS0036070 Rechtssatz 25.10.1966Zivilrecht
Vorprozessuale Kosten können nur zuerkannt werden, wenn sie in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden, es sei denn, dass die Akzessorietät dieses Anspruches, etwa weil der Hauptanspruch vor Erhebung der Klage befriedigt wurde, nicht gegeben ist.
RS0045791 Rechtssatz 12.01.1966Zivilrecht; Strafrecht
Befriedigt der im Strafverfahren Verurteilte den Anspruch vor Einbringung der Klage, so kann der Beschädigte die Kosten der Privatbeteiligung selbständig im Rechtsstreit geltend machen (SZ 15/12, VersR 1955,318 ua).
RS0111906 Rechtssatz 25.03.1999Zivilrecht
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledi …