Rechtssatz RS0035894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035894
Geschäftszahl
7Ob183/72 (7Ob184/72); 7Ob156/74; 7Ob8/77; 6Ob556/77; 1Ob11/77; 6Ob211/16x; 2Ob153/19t
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Die einem auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten im Strafverfahren aufgelaufenen Vertreterkosten bilden nur dann einen Teil der Kosten des Zivilverfahrens, wenn im letzteren über den Anspruch, nämlich den Hauptanspruch, erkannt wird. Wird noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt, und geht es im Prozeß allein um die Kosten der Privatbeteiligung, so trifft die Einforderung einen selbständigen und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, die mit einer Hauptforderung einhergehen, einen bloß akzessorischen Anspruch (1 Ob 175/66 = EvBl 1966/500) und kann folglich auch nicht auf §§ 41 ff ZPO gestützt werden. Es handelt sich daher auch nicht um einen nach der ZPO zu beurteilenden Kostenanspruch, sondern um einen Anspruch bürgerlichen Rechts (vgl Fasching II 303 Abs 2), wobei unter den gegebenen Umständen Schadenersatz als Rechtsgrund in Betracht kommt.Die einem auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten im Strafverfahren aufgelaufenen Vertreterkosten bilden nur dann einen Teil der Kosten des Zivilverfahrens, wenn im letzteren über den Anspruch, nämlich den Hauptanspruch, erkannt wird. Wird noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt, und geht es im Prozeß allein um die Kosten der Privatbeteiligung, so trifft die Einforderung einen selbständigen und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, die mit einer Hauptforderung einhergehen, einen bloß akzessorischen Anspruch (1 Ob 175/66 = EvBl 1966/500) und kann folglich auch nicht auf Paragraphen 41, ff ZPO gestützt werden. Es handelt sich daher auch nicht um einen nach der ZPO zu beurteilenden Kostenanspruch, sondern um einen Anspruch bürgerlichen Rechts vergleiche Fasching römisch zwei 303 Absatz 2,), wobei unter den gegebenen Umständen Schadenersatz als Rechtsgrund in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 183/72
Entscheidungstext OGH 11.10.1972 7 Ob 183/72
- 7 Ob 156/74
Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 156/74
Veröff: SZ 47/107 = EvBl 1975/188 S 403 = VersRdSch 1976,28 (kritisch Baumann) = ZVR 1975/250 S 336
- 7 Ob 8/77
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 8/77
Auch; Veröff: VersR 1978,478
- 6 Ob 556/77
Entscheidungstext OGH 24.03.1977 6 Ob 556/77
- 1 Ob 11/77
Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 11/77
Auch; Veröff: JBl 1978,313
- 6 Ob 211/16x
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 211/16x
Auch
- 2 Ob 153/19t
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 153/19t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035894
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19721011_OGH0002_0070OB00183_7200000_002