Rechtssatz RS0036022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036022
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil auch dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 588/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 588/83
- 7 Ob 573/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 573/91
Veröff: RZ 1992/26 S 71
- 6 Ob 98/00f
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
- 6 Ob 235/01d
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 235/01d
nur: Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen. (T1)
- 10 Ob 88/04w
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
nur T1; Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T2)
- 9 Ob 7/09h
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 7/09h
Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T3); Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T4)
- 9 Ob 50/10h
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
Veröff: SZ 2010/91
- 6 Ob 82/11v
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 82/11v
Vgl; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen. (T5); Veröff: SZ 2011/74
- 1 Ob 55/11m
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
nur T1
- 5 Ob 188/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.12.2023 5 Ob 188/23t
Beisatz wie T1
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036022
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00588_8300000_001