Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten 27.817,63 EUR sA. Sie habe die Beklagte mit den Baumeisterarbeiten für ein Bauvorhaben beauftragt, wobei ein Pauschalpreis von 495.600 EUR brutto vereinbart worden sei. Es sei auch vereinbart worden, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Feststellung, Prüfung oder Behebung von Mängeln zu ersetzen, insbesondere Kosten eines beigezogenen Sachverständigen sowie Kosten und Auslagen des für die Feststellung und Überwachung der Behebung von Mängeln eingesetzten Personals.
Am 19. 8. 2007 sei bei diesem Bauvorhaben wegen eines Starkregens ein Wasserschaden entstanden. Aus wirtschaftlichen Gründen - die Klägerin habe beabsichtigt, einen Wohnung im Objekt zu verkaufen - und aufgrund des Umstands, dass die Beklagte bestritten habe, Verursacherin des Schadens zu sein, habe die Klägerin eine Beweissicherung durch Sachverständige veranlasst, um sofort mit den nötigen Sanierungsmaßnahmen beginnen zu können. Durch die eingeholten Gutachten habe sich herausgestellt, dass die Beklagte den Schaden, der in einer Größenordnung von 280.000 EUR liege, verschuldet habe. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten habe auf diesen Schaden bereits 35.000 EUR akontiert. Im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung seien der Klägerin Kosten von insgesamt 27.817,63 EUR entstanden, die die Beklagte aufgrund der getroffenen Vereinbarung zu ersetzen habe. Zudem stütze sich die Klägerin auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund".
Die Beklagte bestritt, den Schaden verschuldet zu haben. Sie sei auch nicht vertraglich verpflichtet, die Kosten der Schadensfeststellung zu zahlen. Die geltend gemachten Kosten seien zudem weit überhöht. Schließlich wendete die Beklagte ein, dass es sich bei den geltend gemachten Sachverständigengebühren um vorprozessuale Kosten handle, für die der Rechtsweg unzulässig sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Bei bestehender Akzessorietät zum Hauptanspruch sei die selbständige Einklagung vorprozessualer Kosten unzulässig, unabhängig davon, auf welchen Titel der Anspruch gestützt werde.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne der Verwerfung des Einwands der Unzulässigkeit des Rechtswegs ab.
Nach der Rechtsprechung sei durch die mit dem Zinsrechts-Änderungsgesetz geschaffene Bestimmung des § 1333 Abs 3 (nunmehr § 1333 Abs 2) ABGB eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Kosten von Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen seien zwar als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN zu werten, woraus aber nicht mehr abgeleitet werden könne, dass sie während des Bestands der Hauptforderung zwingend immer mit dieser gemeinsam geltend gemacht werden müssten. Der Auffassung, Kosten für Mahnschreiben etc seien vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, sei daher der Boden entzogen. Dies habe aber nach Auffassung des Rekursgerichts nicht nur für vorprozessuale Inkassokosten zu gelten, sondern auch für vorprozessuale Gutachtenskosten, jedenfalls dann, wenn sie nicht ganz ausschließlich und unzweifelhaft nur der Prozessvorbereitung dienten. Zudem sei hier davon auszugehen, dass die Klägerin - jedenfalls nach dem für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheidenden Klagevorbringen - ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess habe. So seien die Gutachten auch dazu eingeholt worden, um sofort mit Sanierungsmaßnahmen beginnen zu können bzw um im Hinblick auf eine allfällige Schadensminderungspflicht die Schadensursache zu ermitteln.Nach der Rechtsprechung sei durch die mit dem Zinsrechts-Änderungsgesetz geschaffene Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz 3, (nunmehr Paragraph 1333, Absatz 2,) ABGB eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Kosten von Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen seien zwar als Nebenforderung iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN zu werten, woraus aber nicht mehr abgeleitet werden könne, dass sie während des Bestands der Hauptforderung zwingend immer mit dieser gemeinsam geltend gemacht werden müssten. Der Auffassung, Kosten für Mahnschreiben etc seien vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei, sei daher der Boden entzogen. Dies habe aber nach Auffassung des Rekursgerichts nicht nur für vorprozessuale Inkassokosten zu gelten, sondern auch für vorprozessuale Gutachtenskosten, jedenfalls dann, wenn sie nicht ganz ausschließlich und unzweifelhaft nur der Prozessvorbereitung dienten. Zudem sei hier davon auszugehen, dass die Klägerin - jedenfalls nach dem für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheidenden Klagevorbringen - ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess habe. So seien die Gutachten auch dazu eingeholt worden, um sofort mit Sanierungsmaßnahmen beginnen zu können bzw um im Hinblick auf eine allfällige Schadensminderungspflicht die Schadensursache zu ermitteln.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich das Rekursgericht nicht auf gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen könne.