Rechtssatz RS0111761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111761
Entscheidungsdatum
17.01.2001
Rechtssatz
Sittenwidrigkeit einer Regelung in Allgemeinen Vertragsbedingungen, die in Abänderung der Ö-Norm B 2110 die Inanspruchnahme für Schäden an jedweden Arbeitsleistungen und Lieferungen eines Auftragnehmers vorsieht, der im Verursachungszeitraum nicht mehr auf der Baustelle tätig war (den Schaden daher gar nicht hätte verursachen können) und dem überdies der Gegenbeweis mangelnder Kausalität abgeschnitten bleibt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 320/98x
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
Veröff: SZ 72/38
- 6 Ob 98/00f
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
Auch; Beisatz: Hier: Abweichung zu Punkt 2.22 der ÖNorm B 2110 lag darin, dass 1. die Haftung des einzelnen Auftragnehmers der Höhe nach unbegrenzt war, 2. alle jemals an der Baustelle beschäftigten Auftragnehmer, damit auch jene, deren Leistungen im Zeitpunkt des Schadens bereits abgenommen waren hafteten, und 3. der Gegenbeweis mangelnder Kausalität nicht möglich war. Diese vom Gesetz und ÖNorm B 210 abweichende Regelung benachteiligt den Auftragnehmer gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111761
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0060OB00320_98X0000_001