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Entscheidung 1 Ob 79/26p×

Entscheidung 1 Ob 79/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unionsrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob79/26p

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* KG, *, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner und andere, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Oliver Schmidl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 108.262,38 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. April 2026, GZ 3 R 40/26m-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

[2]         2. Der Beweisrüge ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof an die vom Rekursgericht zugrunde gelegten Feststellungen gebunden ist vergleiche RS0044018 [T3]).

[3]         3. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich die Wirksamkeit der zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 25, EuGVVO 2012 richtet. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung nach dieser Bestimmung ist autonom auszulegen und setzt eine übereinstimmende, klar und deutlich zum Ausdruck gebrachte vergleiche RS0113570 [T4]; RS0113571 [T1, T9]) Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus (RS0117156).

[4]         4. Artikel 25, Absatz eins, Litera a, EuGVVO  2012 verlangt – hier relevant – den schriftlichen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung. Das Formerfordernis soll gewährleisten, dass die Vereinbarung tatsächlich feststeht (RS0113570 [T3]) und nicht unbemerkt Vertragsinhalt wird (RS0114604 [T5, T10, T15]; RS0113570 [T7, T11]). Dem Formerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bezug nimmt (RS0111715; RS0109865 [T1]). Es ist auch gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrags deutlich auf ein Angebot Bezug genommen haben, das ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwies, wenn diese der anderen Partei mit dem Angebot tatsächlich zugegangen sind vergleiche RS0111716). Ein mit der kaufmännischen Praxis unvereinbarer „überspitzter“ Formalismus ist zu vermeiden (RS0114604 [T2]).

[5]                 5. Nach dem Grundsatz der Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung bildet diese eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Kam die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande, kann gegen ihre Gültigkeit nicht eingewendet werden, dass der Hauptvertrag ungültig sei. Ausnahmsweise können aber beide am selben Wirksamkeitsmangel leiden (RS0132040).

[6]         6. Das Vorliegen der (auch Form-)Voraus-setzungen für eine wirksame Willensübereinkunft über die Zuständigkeitsbegründung ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und begründet daher nur im Fall einer Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RS0117156 [T5]).

[7]                 7. Die Rekursentscheidung entspricht den dargelegten Grundsätzen. Deren Anwendung auf den vorliegenden Fall begegnet keinen Bedenken.

[8]                 7.1. Die Klägerin übermittelte der Beklagten am 25. 10. 2023 ein Angebot und wies im Begleitschreiben auf ihre beiliegenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ mit der Gerichtsstandsklausel hin. Diese übermittelte sie der Beklagten auch mit ihrem ergänzten Angebot vom 22. 11. 2023. Nach weiteren Gesprächen legte die Klägerin der Beklagten ein neuerliches Angebot mit der Nummer A240853 vom 26. 4. 2024. Dazu wies sie im Begleitschreiben wieder auf ihre angeschlossenen „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ hin. Die Beklagte übermittelte der Klägerin am 31. 5. 2024 ihrerseits eine Bestellung, in der sie sich auf deren Angebot vom 26. 4. 2024 bezog („gemäß Ihrem Angebot A240853 vom 26.04.24“). Die Bestellung enthielt vom Angebot abweichende Mengen und Preise.

[9]         7.2. Dass das Rekursgericht auf dieser Grundlage eine Artikel 25, Absatz eins, Litera a, EuGVVO 2012 entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung annahm, begründet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Beklagte erstattete nicht nur ein Gegenangebot zum Angebot der Klägerin, sondern sie bezog sich in ihrer „Bestellung“ ausdrücklich auf das Angebot der Klägerin und somit auch auf die diesem zugrunde gelegten und der Beklagten mehrfach übermittelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel. Dass die Klägerin dies so verstehen durfte, dass eine – wenngleich hinsichtlich der beauftragten Leistungen vom Angebot abweichende – Bestellung zu den von ihr den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel erfolgen sollte, ist jedenfalls vertretbar. Mit ihrem Argument, die Bestellung der Beklagten vom 31. 5. 2024 habe zahlreiche Abweichungen vom Anbot der Klägerin enthalten und sei außerdem „freibleibend“ erfolgt, geht die Beklagte auf diese Begründung nicht konkret ein. Dass die Klägerin in ihrem Angebot vom 26. 4. 2024 auf „Liefer- u. Zahlungsbedingungen“ verwies, deutete das Rekursgericht vertretbar als Verweis auf die ohnehin im Begleitschreiben erwähnten und mit diesem übermittelten „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (mit der Gerichtsstandsklausel).

[10]       7.3. Zum „Verhältnis“ zwischen Artikel 19, UN-Kaufrecht (betreffend die rechtliche Einordnung eines vom Angebot abweichenden Gegenangebots) sowie dem „inhaltlich entsprechenden österreichischen Recht“ einerseits und Artikel 25, EuGVVO 2012 andererseits stellt sich schon im Hinblick auf die einzelfallbezogene Beurteilung des Zustandekommens der Gerichtsstandsvereinbarung keine erhebliche Rechtsfrage. Auch der Anregung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob die Ablehnung eines Angebots durch ein Gegenangebot nur den Hauptvertrag oder auch die Gerichtsstandsvereinbarung „betreffe“, ist aus diesem Grund nicht näherzutreten.

[11]               7.4. Den im Rechtsmittel ins Treffen geführten Entscheidungen zu 7 Ob 183/17p und 6 Ob 19/18i lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Auch aus der Entscheidung zu 10 Ob 32/25s ist für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen.

Textnummer

E148012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00079.26P.0624.000

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0010OB00079_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0109865 Rechtssatz 10.03.1998Zivilrecht
Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zustande.
RS0111715 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt.
RS0111716 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingunge …
RS0113570 Rechtssatz 28.04.2000Zivilrecht
Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. …
RS0113571 Rechtssatz 28.04.2000Zivilrecht
Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine A …
RS0114604 Rechtssatz 14.12.2000Zivilrecht
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit de …
RS0117156 Rechtssatz 12.09.2002Zivilrecht
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung.
RS0132040 Rechtssatz 28.03.2018Zivilrecht
Nach dem Grundsatz der "Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung" bildet diese eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Demnach kann gegen ihre Gültigkeit nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. Dies gilt aber nur dann, wenn die Geri …