Rechtssatz RS0132040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132040
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der "Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung" bildet diese eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Demnach kann gegen ihre Gültigkeit nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. Dies gilt aber nur dann, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung ihrerseits wirksam zustande gekommen ist, denn es ist möglich, dass Gerichtsstandsvereinbarung und Haupvertrag ausnahmsweise an demselben Wirksamkeitsmangel leiden ("Fehleridentität"). Der Grundsatz der Unabhängigkeit vom Hauptvertrag bedeutet daher nicht, dass auch Streitigkeiten um das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung als Teil des Hauptvertrags jedenfalls vor dem – scheinbar – prorogierten Gericht auszutragen wären.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/18i
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 19/18i
Beisatz: Fehleridentität liegt etwa vor, wenn die den Vertrag abschließende Partei nicht handlungsfähig oder nicht rechtswirksam vertreten war oder wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden Fehler in der Willensbildung, wie einem offenen Dissens leidet oder durch Furchterregung erzwungen wurde. Nicht darunter fallen hingegen beispielsweise die Fälle der „Übervorteilung“ nach Art 21 Schweizer Obligationenrecht (entspricht im Wesentlichen dem Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB), Irrtum oder absichtlicher Täuschung, gröbliche Benachteiligung, Sitten‑ oder Gesetzwidrigkeit sowie Äquivalenzstörungen des Hauptvertrags, während es bei Willensmängeln darauf ankommt, ob auch die Gerichtsstandsvereinbarung bei isolierter Betrachtung von dem geltend gemachten Willensmangel betroffen ist. Auch in Fällen der Fehleridentität gibt es aber keinen Nexus oder ein Junktim zwischen den beiden Unwirksamkeiten, weil sie verschiedene Gegenstände haben. (T1)
Beisatz: Hier: Im Fall des behaupteten Missbrauchs der Vertretungsmacht ist eine gesonderte Beurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung und des Hauptvertrags erforderlich. Ein Missbrauch wäre nur dann relevant, wenn er sich gerade auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht und die Rechtsschutz‑ bzw Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei aus spezifisch prozessualen Gründen durch einen Nachteil von besonderem Gewicht beeinträchtigt. (T2); Veröff: SZ 2018/28
- 6 Ob 202/19b
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
Beis wie T1
- 3 Ob 164/22x
Entscheidungstext OGH 29.09.2022 3 Ob 164/22x
- 1 Ob 79/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132040
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20180328_OGH0002_0060OB00019_18I0000_001