Begründung:
Die klagende Partei mit dem Sitz in Salzburg bestellte bei der beklagten Partei mit Sitz in G***** (Italien) Lederschuhe. Auf den Aufträgen Nr. 74.986, 75.503, 75.344 und 75.345 war auf der Vorderseite folgender Hinweis angebracht: "Diese Bestellung ... unterliegt den Einkaufsbedingungen auf der Rückseite." Laut Punkt 10. der auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin gilt das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als vereinbart. Gemäß Punkt 11. der Einkaufsbedingungen ist die Landeshauptstadt Salzburg als Erfüllungsort vereinbart. Alle Aufträge sind sowohl für die klagende Partei als auch für die beklagte Partei von berechtigten Personen am Ende der Vorderseite unterfertigt. Sämtliche Aufträge samt den Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in englischer Sprache abgefaßt.
Die klagende Partei begehrt mit ihrer beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage Schadenersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Zur Zuständigkeit berief sie sich zunächst auf die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen festgelegte Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien und schließlich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 erster Fall des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ).Die klagende Partei begehrt mit ihrer beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage Schadenersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Zur Zuständigkeit berief sie sich zunächst auf die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen festgelegte Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien und schließlich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Artikel 5, Ziffer eins, erster Fall des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ).
Die beklagte Partei wendete ein, daß das angerufene Gericht unzuständig sei. Zwischen den Streitteilen bestünde keine rechtswirksame Zuständigkeitsvereinbarung. Von der für den Erzeugungsbereich zuständigen Person sei lediglich das Lieferdatum bestätigt worden. Der Auftrag sei durch ein Vermittlungsbüro für Bekleidung und andere Waren in Mailand vermittelt worden. Gemäß den Besprechungen mit dieser Agentur habe die beklagte Partei nur die Lieferfrist zu bestätigen gehabt. Die Ware sei aufgrund der Weisungen des Vermittlungsbüros an ein Transportunternehmen in Mailand und von dort nach Arnoldstein transportiert worden. Mit dem Import nach Österreich habe die beklagte Partei nichts zu tun gehabt.
Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei.
Zwischen den Streitteilen sei eine gültige Vereinbarung des Gerichtsstandes und des Erfüllungsortes zustande gekommen. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung werde nicht dadurch berührt, daß sie sich auf der Rückseite des vorne unterfertigten Bestellscheines befinde. Die Annahme, daß mit den von den Leuten der beklagten Partei getätigten Unterschriften lediglich die Lieferdaten bestätigt werden hätten sollen, sei lebensfremd. Es sei daher davon auszugehen, daß die Gegenzeichnung die Auftragsbestätigung bedeutet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Anwendung des LGVÜ die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil Salzburg als Erfüllungsort vereinbart worden sei.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes über Rekurs der beklagten Partei auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu treffende neue Entscheidung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit sei das LGVÜ anzuwenden. Das LGVÜ stehe in Italien seit 1. 12. 1992 und in Österreich seit 1. 9. 1996 in Kraft. Die vorliegende Klage sie am 13. 8. 1997 bei Gericht überreicht worden. Daß die Bestellungen der klagenden Partei bei der beklagten Partei auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgingen, stehe dessen Anwendung nicht entgegen, weil die Erhebung der Klage nach dem Inkrafttreten die einzig notwendige und gleichzeitig ausreichende zeitliche Anwendungsvoraussetzung sei. Eine nach Art 17 LGVÜ wirksame Zuständigkeitsvereinbarung auf ein österreichisches Gericht müsse entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung in einer Form, die den Gepflogenheiten entsprechend zwischen den Parteien entstanden oder im internationalen Handel in einer Form geschlossen worden sein, die einem Handelsbrauch, den die Parteien kannten oder kennen mußten bzw den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäft bekannt war und regelmäßig beachtet worden ist, entsprochen hat. Zuständigkeitsvereinbarungen im Klauselwerk Allgemeiner Geschäftsbedingungen seien grundsätzlich zulässig. Es sei jedoch besondere Vorsicht am Platze. Wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB verweise, liege eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeit vor, auch wenn ein spezieller Hinweis gerade auf die Gerichtsstandsklausel nicht erfolgt sei. Aus dieser sowie der weiteren Tatsache, daß die Form des Art 17 LGVÜ erfüllt sei, lasse sich aber nicht unwiderleglich auf das Zustandekommen einer Willenseinigung schließen. Der beklagten Partei stehe demnach der Beweis offen, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes tatsächlich nicht erfolgt sei. Die Behauptung der beklagten Partei, daß sie auf den vorliegenden Urkunden nur die Lieferfrist zu bestätigen gehabt habe und die damit zusammenhängende Frage, in welcher Funktion das Vermittlungsbüro bei den Geschäften der Streitteile tätig wurde, insbesondere ob dessen Zusagen und Anweisungen der Klägerin zuzurechnen sei, sei in erster Instanz nicht erörtert worden. Das Erstgericht sei allein aufgrund der Urkunden zum Schluß gekommen, daß die Gegenzeichnung der Bestellungen durch die beklagte Partei eine Auftragsbestätigung und damit eine Unterwerfung unter die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der klagenden Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel bedeute. Auch wenn einiges für diese Annahme spreche, sei damit doch auch eine vorgreifende Beweiswürdigung verbunden. Sollten nämlich tatsächlich die beklagte Partei und das mailändische Vermittlungsbüro in Besprechungen übereingekommen sein, daß auf den Bestellungen der klagenden Partei (nur) das Lieferdatum zu vermerken und zu unterfertigen sei, bezöge sich die Einigung der Parteien tatsächlich nicht auf die Gerichtsstandsklausel; dies unter der Voraussetzung, daß Vereinbarungen der beklagten Partei mit den mailändischen Vermittlungsbüros der klagenden Partie bekannt oder sonst zurechenbar wären. Vor Durchführung der von der beklagten Partei angebotenen Zeugen- und Parteienvernehmung könne daher nicht gesagt werden, ob eine Übereinstimmung der Erklärungen beider Seiten stattgefunden habe. Daß die Argumentation der beklagten Partei in Zusammenhang mit der Lieferfristbestätigung vor Durchführung der angebotenen Beweise nicht von der Hand zu weisen sei, ergebe sich insbesondere auch aus den Beilagen ./C und ./D, in denen der im Geschäftspapier der klagenden Partie vorgesehene Raum für die Bestätigung der Bestellung mit Tag, Unterschrift und Stempel freigelassen wurde und weiter oben der Vermerk "Conferma 30/3/96 C***** K***** snc - G***** - " angebracht worden sei. Nach dem LGVÜ bestehe auch keine Beweisvorschrift. Die beklagte Partei könnte daher durch die Aussage des von ihr genannten, aber zu diesem Thema nicht gehörten Zeugen sowie durch Parteiaussage nachweisen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 LGVÜ nicht geschlossen worden sei. Zu prüfen sei daher, ob sich die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichtes auf die des Erfüllungsortes stützen könne. Gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ könne eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag die den Gegenstand des Verfahrens bildeten vor dem Gericht des Ortes des anderen Vertragsstaates, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Diese Bestimmung erfasse sowohl den nach dem aus dem Vertrag anwendbaren Recht bestimmten als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehörten nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" verstehe Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich jene Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bilde. Beanspruche der Kläger Schadenersatz, so sei diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung des Schadenersatzbegehrens behauptet werde. Im vorliegenden Fall erhebe die klagende Partei einen auf die Behauptung schuldhafter Vertragsverletzung gestützten Schadenersatzanspruch, der die Verpflichtung der beklagten Partei zur Überlassung des bedungenen Kaufobjektes (Lederschuhe fehlerfreier Qualität) substituiere. Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimme sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgeblich sei. Nach den infolge der Befassung eines österreichischen Gerichtes anzuwendenden österreichischen Kollisionsnormen sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schulde, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Schließe diese Partei den Vertrag als Unternehmen, sei statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen werde. § 36 IPRG berufe damit das Recht am Sitz des Erbringens der charakteristischen Leistung, das sei beim Kaufvertrag der Sitz des Verkäufers. Was den Erfüllungsort für Sachleistungsverpflichtungen anlange, so unterscheide die Rechtsordnung Italiens zwischen Spezies- und Gattungsschulden. Speziesschulden seien dort zu erfüllen, wo sich die Sache befinde. Gattungsschulden am Wohnsitz bzw der Niederlassung des Schuldners. Da Schuhe, auch wenn sie nach bestimmten Größen und Farben gekauft werden, Gattungsschulden seien und die Schuhe unbestrittenerweise von der beklagten Partei in Italien hergestellt wurden, liege nach der gesetzlichen Regelung der Erfüllungsort für die Sachleistungsverpflichtung der beklagten Partei in Italien. Das gleiche gelte auch bei Anwendung des UN-Kaufrechts, das sowohl Bestand der österreichischen als auch der italienischen Rechtsordnung sei. Die darin enthaltene Bestimmung des Art 31 vermute eine Holschuld, sodaß aus dem Kaufvertrag deutlich das gegenteilige Erfordernis der Beförderung hervorgehen müßte. Dies sei hier nicht der Fall, weil den Bestellungen der Klägerin zwar eine Lieferadresse in Österreich (Bergheim-Lager) zu entnehmen sei, unter "Lieferbedingungen" aber der Vermerk "DAF Arnoldstein" geschrieben stehe. Dazu habe die beklagte Partei in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß die Ware an ein Transportunternehmen in Mailand und von dort nach Arnoldstein transportiert worden sei und daß sie mit dem Import nach Österreich nichts zu tun gehabt habe. Die klagende Partei habe dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, sondern nur gemeint, es sei völlig irrelevant, wer den Transport nach Österreich durchgeführt habe. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 LGVÜ sei unabhängig, ob die Vereinbarungen laut Beilage ./A bis ./D rechtswirksam zustandegekommen seien, daher von der klagenden Partei nicht nachgewiesen worden.Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes über Rekurs der beklagten Partei auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu treffende neue Entscheidung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit sei das LGVÜ anzuwenden. Das LGVÜ stehe in Italien seit 1. 12. 1992 und in Österreich seit 1. 9. 1996 in Kraft. Die vorliegende Klage sie am 13. 8. 1997 bei Gericht überreicht worden. Daß die Bestellungen der klagenden Partei bei der beklagten Partei auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgingen, stehe dessen Anwendung nicht entgegen, weil die Erhebung der Klage nach dem Inkrafttreten die einzig notwendige und gleichzeitig ausreichende zeitliche Anwendungsvoraussetzung sei. Eine nach Artikel 17, LGVÜ wirksame Zuständigkeitsvereinbarung auf ein österreichisches Gericht müsse entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung in einer Form, die den Gepflogenheiten entsprechend zwischen den Parteien entstanden oder im internationalen Handel in einer Form geschlossen worden sein, die einem Handelsbrauch, den die Parteien kannten oder kennen mußten bzw den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäft bekannt war und regelmäßig beachtet worden ist, entsprochen hat. Zuständigkeitsvereinbarungen im Klauselwerk Allgemeiner Geschäftsbedingungen seien grundsätzlich zulässig. Es sei jedoch besondere Vorsicht am Platze. Wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB verweise, liege eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeit vor, auch wenn ein spezieller Hinweis gerade auf die Gerichtsstandsklausel nicht erfolgt sei. Aus dieser sowie der weiteren Tatsache, daß die Form des Artikel 17, LGVÜ erfüllt sei, lasse sich aber nicht unwiderleglich auf das Zustandekommen einer Willenseinigung schließen. Der beklagten Partei stehe demnach der Beweis offen, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes tatsächlich nicht erfolgt sei. Die Behauptung der beklagten Partei, daß sie auf den vorliegenden Urkunden nur die Lieferfrist zu bestätigen gehabt habe und die damit zusammenhängende Frage, in welcher Funktion das Vermittlungsbüro bei den Geschäften der Streitteile tätig wurde, insbesondere ob dessen Zusagen und Anweisungen der Klägerin zuzurechnen sei, sei in erster Instanz nicht erörtert worden. Das Erstgericht sei allein aufgrund der Urkunden zum Schluß gekommen, daß die Gegenzeichnung der Bestellungen durch die beklagte Partei eine Auftragsbestätigung und damit eine Unterwerfung unter die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der klagenden Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel bedeute. Auch wenn einiges für diese Annahme spreche, sei damit doch auch eine vorgreifende Beweiswürdigung verbunden. Sollten nämlich tatsächlich die beklagte Partei und das mailändische Vermittlungsbüro in Besprechungen übereingekommen sein, daß auf den Bestellungen der klagenden Partei (nur) das Lieferdatum zu vermerken und zu unterfertigen sei, bezöge sich die Einigung der Parteien tatsächlich nicht auf die Gerichtsstandsklausel; dies unter der Voraussetzung, daß Vereinbarungen der beklagten Partei mit den mailändischen Vermittlungsbüros der klagenden Partie bekannt oder sonst zurechenbar wären. Vor Durchführung der von der beklagten Partei angebotenen Zeugen- und Parteienvernehmung könne daher nicht gesagt werden, ob eine Übereinstimmung der Erklärungen beider Seiten stattgefunden habe. Daß die Argumentation der beklagten Partei in Zusammenhang mit der Lieferfristbestätigung vor Durchführung der angebotenen Beweise nicht von der Hand zu weisen sei, ergebe sich insbesondere auch aus den Beilagen ./C und ./D, in denen der im Geschäftspapier der klagenden Partie vorgesehene Raum für die Bestätigung der Bestellung mit Tag, Unterschrift und Stempel freigelassen wurde und weiter oben der Vermerk "Conferma 30/3/96 C***** K***** snc - G***** - " angebracht worden sei. Nach dem LGVÜ bestehe auch keine Beweisvorschrift. Die beklagte Partei könnte daher durch die Aussage des von ihr genannten, aber zu diesem Thema nicht gehörten Zeugen sowie durch Parteiaussage nachweisen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, LGVÜ nicht geschlossen worden sei. Zu prüfen sei daher, ob sich die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichtes auf die des Erfüllungsortes stützen könne. Gemäß Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ könne eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag die den Gegenstand des Verfahrens bildeten vor dem Gericht des Ortes des anderen Vertragsstaates, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Diese Bestimmung erfasse sowohl den nach dem aus dem Vertrag anwendbaren Recht bestimmten als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehörten nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" verstehe Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ grundsätzlich jene Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bilde. Beanspruche der Kläger Schadenersatz, so sei diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung des Schadenersatzbegehrens behauptet werde. Im vorliegenden Fall erhebe die klagende Partei einen auf die Behauptung schuldhafter Vertragsverletzung gestützten Schadenersatzanspruch, der die Verpflichtung der beklagten Partei zur Überlassung des bedungenen Kaufobjektes (Lederschuhe fehlerfreier Qualität) substituiere. Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimme sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgeblich sei. Nach den infolge der Befassung eines österreichischen Gerichtes anzuwendenden österreichischen Kollisionsnormen sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schulde, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Schließe diese Partei den Vertrag als Unternehmen, sei statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen werde. Paragraph 36, IPRG berufe damit das Recht am Sitz des Erbringens der charakteristischen Leistung, das sei beim Kaufvertrag der Sitz des Verkäufers. Was den Erfüllungsort für Sachleistungsverpflichtungen anlange, so unterscheide die Rechtsordnung Italiens zwischen Spezies- und Gattungsschulden. Speziesschulden seien dort zu erfüllen, wo sich die Sache befinde. Gattungsschulden am Wohnsitz bzw der Niederlassung des Schuldners. Da Schuhe, auch wenn sie nach bestimmten Größen und Farben gekauft werden, Gattungsschulden seien und die Schuhe unbestrittenerweise von der beklagten Partei in Italien hergestellt wurden, liege nach der gesetzlichen Regelung der Erfüllungsort für die Sachleistungsverpflichtung der beklagten Partei in Italien. Das gleiche gelte auch bei Anwendung des UN-Kaufrechts, das sowohl Bestand der österreichischen als auch der italienischen Rechtsordnung sei. Die darin enthaltene Bestimmung des Artikel 31, vermute eine Holschuld, sodaß aus dem Kaufvertrag deutlich das gegenteilige Erfordernis der Beförderung hervorgehen müßte. Dies sei hier nicht der Fall, weil den Bestellungen der Klägerin zwar eine Lieferadresse in Österreich (Bergheim-Lager) zu entnehmen sei, unter "Lieferbedingungen" aber der Vermerk "DAF Arnoldstein" geschrieben stehe. Dazu habe die beklagte Partei in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß die Ware an ein Transportunternehmen in Mailand und von dort nach Arnoldstein transportiert worden sei und daß sie mit dem Import nach Österreich nichts zu tun gehabt habe. Die klagende Partei habe dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, sondern nur gemeint, es sei völlig irrelevant, wer den Transport nach Österreich durchgeführt habe. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Artikel 5, LGVÜ sei unabhängig, ob die Vereinbarungen laut Beilage ./A bis ./D rechtswirksam zustandegekommen seien, daher von der klagenden Partei nicht nachgewiesen worden.