Begründung:
Die Klägerin schloß am 27.4.1992 mit der B***** GmbH eine Vereinbarung, in der einleitend festgehalten wurde, daß die Forderung der Klägerin gegen die B***** GmbH mit 30.6.1991 S 1,425.921,44 betrug, so daß nach Abzug der Ausgleichsquote von 48 % ein Forderungsausfall von S 741.479,15 verblieb, und daß die Klägerin ersucht wurde, auf ihre Forderung zu verzichten. Im Anschluß daran wurde ausgeführt:
"Die Brauerei F***** unterzeichnet die Verzichtserklärung unter der Bedingung, daß die Firma B***** GmbH nachstehende Punkte akzeptiert:
1. Die Firma B***** GmbH verpflichtet sich, 8.000 hl Bier Eigenerzeugnisse zu den im beiliegenden Partnerschaftsvertrag festgehaltenen Bedingungen zu beziehen. Die jährliche Abnahmemenge wird mit mindestens 2.000 hl Bier Eigenerzeugnisse vereinbart. Für das Jahr 1992 ist diese Menge ab dem Zeichnungsdatum zu aliquotieren.
2. Das am 15.1.1986 unterzeichnete Lieferungs- und Leistungsübereinkommen wird mit sofortiger Wirkung einvernehmlich aufgehoben. An die Stelle dieses Vertragsverhältnisses tritt der Partnerschaftsvertrag, welcher diesem Schreiben beiliegt und beiderseits unterfertigt wird.
3. Sollte der Partnerschaftsvertrag vor Abnahme der vereinbarten 8.000 hl Bier Eigenerzeugnisse gekündigt werden, so ist der Betrag von S 741.479,15 aliquot den noch nicht abgenommenen Hektolitern zuzüglich 10 % Zinsen an die Brauerei F***** binnen 14 Tagen zu vergüten."
Der am selben Tag unterzeichnete Partnerschaftsvertrag betraf die Bierlieferungen der Klägerin an die B***** GmbH und den Biervertrieb durch die B***** GmbH; im Vertrag wurden die beiderseitigen Rechte und Pflichten festgelegt. Erfüllungsort und Gerichtsstand wurden wie folgt geregelt:
"14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Bludenz
15. Gerichtsstand
Der Partner sowie die Brauerei F***** unterwerfen sich bei eventuellen Streitigkeiten aus diesem Vertrag dem für Bludenz jeweils sachlich zuständigen Gericht und dem österreichischen Recht."
Die B***** GmbH schloß am 1.2.1993 mit der B*****-H***** GmbH einen "Vertrag zum Kauf des Betriebes". Der Vertrag lautete auszugsweise wie folgt:
"1. Die Gesellschaft B***** GmbH verkauft und überträgt der Gesellschaft B*****-H***** GmbH das gesamte Aktivvermögen des eigenen Betriebes, inbegriffen den Geschäftswert samt Kundenstock, die Marke, den Firmennamen, die Ausrüstung, die Maschinen, das Inventar, die Einrichtung, die Lizenzen, die Genehmigungen und jedes andere bewegliche Gut und Inventar jeglicher Art und Ausstattung, das die Gesellschaft B***** GmbH besitzt. Sie besitzt keine Immobilien. Ausgeschlossen bleiben ausdrücklich nur die Waren, die das Magazin der Gesellschaft B***** GmbH darstellen.
...
5. Die Zession erfolgt ohne Eintritt der B*****-H***** GmbH in die Forderungen und Schulden der Zedentin B***** GmbH, deren Gesellschafter garantieren, alle Schulden, Passivitäten jeglicher Art, sowie alle Obligationen der B***** GmbH selbst zu tilgen. Daher übernehmen die B***** GmbH und die Herren Johann H***** und Robert H*****, als Gesamtschuldner, alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Betriebserwerbsvertrages existierenden Passivitäten und werden für deren Tilgung Sorge tragen und somit die B*****-H***** GmbH von jeglicher diesbezüglichen Haftung befreien und schadlos halten.
...
Der Betrieb wird folglich frei von allen Belastungen und Verpflichtungen zediert, auch frei von allen Verpflichtungen gegenüber den Angestellten, Sozialversicherungsinstituten und Versicherungsgesellschaften, die alle bis zum heutigen Datum zu Lasten der Verkäuferin B***** GmbH gehen.
6. Die verkaufende Gesellschaft B***** GmbH und die Gesellschafter Johann H***** und Robert H***** persönlich garantieren als Gesamtschuldner:
daß alle Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft B*****-H***** GmbH von ihnen selbst in der realen Höhe bezahlt werden und Klagen auf Schadloshaltung, Rückforderung und Eviktion zu verhindern, die die von der neu gegründeten B*****-H***** GmbH erworbenen Güter betreffen,
daß demzufolge auch alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (insbesondere diejenigen gegenüber dem Personal, Gehälter, Abfertigungen, Prozeßspesen, Steuern, Gebühren und Abgaben zugunsten des Staates und der Gemeinde oder anderen öffentlichen Körperschaften) auf ihre eigenen Spesen getilgt werden, so daß innerhalb eines Jahres, auf keinen Fall aber später, alle nachteiligen Positionen und Verpflichtungen jeglicher Art und Gattung gegenüber Dritten, gegenüber dem Staat und gegenüber den anderen öffentlichen Körperschaften eliminiert sein werden.
...
7. Die kaufende Gesellschaft B*****-H***** GmbH nimmt zur Kenntnis, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Betriebserwerbsvertrages, die Verkäuferin mittels ihrer Gesellschaft folgende Angestellte zu ihren Lasten hat:
...
Die Verkäufer garantieren, daß sie mit Datum 31.1.1993 alle Verpflichtungen, die die laufenden Arbeitsverhältnisse mit diesen Angestellten betreffen, abgeschlossen und geregelt haben, indem sie den Angestellten und den Körperschaften alle zustehenden Beträge bezahlt haben, weshalb nichts mehr geschuldet ist.
Die neubegründete Gesellschaft B*****-H***** GmbH wird diejenigen Personen, die angestellt werden wollen, ex novo zu den bestehenden Bedingungen und Qualifikationen einstellen.
...
9. Die neubegründete B*****-H***** GmbH nimmt zur Kenntnis, daß die alte Gesellschaft B***** GmbH Konzessionär, Agent und/oder Vertreter folgender Fabriken und Getränkehersteller ist:
...
...
Die Zedenten Johann H***** und Robert H***** garantieren als Gesamtschuldner, daß die alte Gesellschaft B***** GmbH alle aus den Konzessionsverträgen mit den oben genannten Firmen entstandenen Obligationen ordnungsgemäß erfüllt hat und daß hinsichtlich der oben genannten Verträge keine besonderen Auflagen, Verpflichtungen und Obligationen zu Lasten der Verkäufer und der Verkäuferin B***** GmbH gehen."
Im Jänner 1993 teilte die B***** GmbH in einem an "alle Kunden und Lieferanten" gerichteten Schreiben mit:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir teilen Ihnen mit, daß die Firma 'B*****-H*****' ab dem 1. Februar 1993 die Geschäftstätigkeit der B***** GmbH übernommen hat.
Diese Tätigkeit Groß- und Einzelhandel mit Bier, Wein, Mineralwasser, Fruchtsäften und anderen alkoholfreien Getränken sowie Spirituosen wird von uns mit demselben Personal und unter derselben Führung des Herrn Hans H***** ausgeübt.
Die Daten unserer neuen Gesellschaft sind:
B*****-H***** GmbH
...
Mit freundlichen Grüßen
B*****-H***** GmbH
Hans H*****"
Nach Erhalt dieses Schreibens setzte sich Reinhard N*****, ein Verkaufsleiter der Klägerin, im Mai oder Juni 1993 mit Hans H***** in Verbindung. Er erhielt die Auskunft, daß sich für die Klägerin nichts ändere, der Vertrag bleibe aufrecht und werde von der B*****-H***** GmbH erfüllt.
Hans H***** war Geschäftsführer der B***** GmbH und wurde am 3.5.1993 zum beauftragten Verwalter der B*****-H***** GmbH ernannt. Die B*****-H***** GmbH übernahm sämtliche Mitarbeiter der B***** GmbH wie auch das Warenlager und den Kundenstock. Betriebsintern änderte sich nichts. Bei der Klägerin wurde weiterhin Ware bestellt.
Am 15.2.1993 wurde die Liquidation der B***** GmbH beschlossen; Robert H***** wurde zum Liquidator bestellt.
Mit Beschluß vom 19.9.1994 wurden die S***** GmbH und die G***** Srl mit der B*****-H***** GmbH fusioniert; die Firma wurde in S***** GmbH geändert. Dies teilte die B*****-H***** GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 19.10.1994 mit.
Die Klägerin begehrt S 668.491,19 sA.
Im Vertrag vom 27.4.1992 sei als Erfüllungsort Bludenz und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes vereinbart worden. Da angerufene Gericht sei daher nach dem Lugano-Übereinkommen zuständig.
Die Beklagte wendete ein, daß das angerufene Gericht unzuständig sei.
Zwischen den Streitteilen bestünden keine Vereinbarungen, insbesondere keine Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Beklagte habe ausschließlich das Aktivvermögen der B***** GmbH erworben. Es sei unzulässig, die Beklagte vor einem österreichischen Gericht zu klagen.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und verwarf die Unzuständigkeitseinrede.
Gemäß Art 2558 Codice civile trete der Erwerber des Betriebes, wenn nichts anderes vereinbart worden sei, in die Verträge ein, die im Zusammenhang mit der Führung jenes Betriebes abgeschlossen wurden und nicht persönlicher Natur sind. Der Veräußerer werde von Betriebsschulden aus der Zeit vor der Übertragung nicht befreit, wenn nicht erwiesen sei, daß die Gläubiger zugestimmt haben. Bei Übertragung eines Handelsbetriebes hafte auch der Erwerber für die Schulden, wenn sie aus den zwingend vorgeschriebenen Rechnungsbüchern ersichtlich sind (Art 2560 CC). Betrieb sei die Gesamtheit der vom Unternehmer zur Ausübung des Unternehmens in organisierter Weise eingesetzten Sachen (Art 2555 CC).Gemäß Artikel 2558, Codice civile trete der Erwerber des Betriebes, wenn nichts anderes vereinbart worden sei, in die Verträge ein, die im Zusammenhang mit der Führung jenes Betriebes abgeschlossen wurden und nicht persönlicher Natur sind. Der Veräußerer werde von Betriebsschulden aus der Zeit vor der Übertragung nicht befreit, wenn nicht erwiesen sei, daß die Gläubiger zugestimmt haben. Bei Übertragung eines Handelsbetriebes hafte auch der Erwerber für die Schulden, wenn sie aus den zwingend vorgeschriebenen Rechnungsbüchern ersichtlich sind (Artikel 2560, CC). Betrieb sei die Gesamtheit der vom Unternehmer zur Ausübung des Unternehmens in organisierter Weise eingesetzten Sachen (Artikel 2555, CC).
Entgegen dem Vertragsinhalt habe die B*****-H***** GmbH nicht bloß das Aktivvermögen, sondern auch die Geschäftstätigkeit der B***** GmbH übernommen. Im Schreiben vom Jänner 1993 und in der nachfolgenden Äußerung des Hans H***** gegenüber dem Verkaufsleiter der Klägerin sei ein Eintritt der Beklagten in die mit der Klägerin geschlossenen Verträge der B***** GmbH zu sehen. Es komme nicht darauf an, ob die Verbindlichkeiten aus den Büchern hervorgingen. Mit dem Vertragseintritt seien auch die Gerichtsstandsvereinbarung und die Vereinbarung des Erfüllungsortes für die Beklagte verbindlich geworden.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses den Beschluß und das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es nahm keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in die Entscheidung auf, weil es der Auffassung war, daß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden sei.Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses den Beschluß und das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es nahm keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in die Entscheidung auf, weil es der Auffassung war, daß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden sei.
Die Beklagte sei aus einer Verschmelzung hervorgegangen. Die aus der Verschmelzung hervorgehende oder die übernehmende Gesellschaft übernehme die Rechte und Pflichten der erloschenen Gesellschaften; die in Art 2504 CC vorgesehenen Eintragungen seien erfolgt. Maßgebend sei das Lugano-Übereinkommen, das dem nationalen Recht vorgehe. Es regle die Zuständigkeitsvoraussetzungen abschließend. Der Gerichtsstand des Art 17 LGVÜ sei nicht in der dort geforderten Form nachgewiesen. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf eine selbständige Vereinbarung, der eine Forderung der Klägerin aus früheren Verträgen zugrunde liege. Für diesen Anspruch habe die Klägerin ebensowenig einen urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstands- oder Erfüllungsortvereinbarung erbracht, wie für jene Vereinbarung, in der sich die B***** GmbH zur Abnahme von 8.000 hl Bier verpflichtet habe. Daß die zuletzt genannte Vereinbarung auf den am selben Tag geschlossenen Partnerschaftsvertrag Bezug nehme, könne den erforderlichen Nachweis nicht begründen, weil die Zuständigkeitsvereinbarung im Partnerschaftsvertrag nur für diesen Vertrag gelte. Mangels urkundlichen Nachweises sei weder der Gerichtsstand nach Art 17 LGVÜ noch jener nach Art 5 Abs 1 LGVÜ gegeben. Der allgemeine Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 Abs 1 LGVÜ sei deshalb nicht gegeben, weil der aus den Verträgen ableitbare primäre Erfüllungsort für die Beklagte in Italien liege. Da die Beklagte die Unzuständigkeit rechtzeitig gerügt habe - der zuerst gestellte Antrag auf Klageabweisung schade nicht - könne die Zuständigkeit auch nicht nach Art 18 LGVÜ bejaht werden. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit führe zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage.Die Beklagte sei aus einer Verschmelzung hervorgegangen. Die aus der Verschmelzung hervorgehende oder die übernehmende Gesellschaft übernehme die Rechte und Pflichten der erloschenen Gesellschaften; die in Artikel 2504, CC vorgesehenen Eintragungen seien erfolgt. Maßgebend sei das Lugano-Übereinkommen, das dem nationalen Recht vorgehe. Es regle die Zuständigkeitsvoraussetzungen abschließend. Der Gerichtsstand des Artikel 17, LGVÜ sei nicht in der dort geforderten Form nachgewiesen. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf eine selbständige Vereinbarung, der eine Forderung der Klägerin aus früheren Verträgen zugrunde liege. Für diesen Anspruch habe die Klägerin ebensowenig einen urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstands- oder Erfüllungsortvereinbarung erbracht, wie für jene Vereinbarung, in der sich die B***** GmbH zur Abnahme von 8.000 hl Bier verpflichtet habe. Daß die zuletzt genannte Vereinbarung auf den am selben Tag geschlossenen Partnerschaftsvertrag Bezug nehme, könne den erforderlichen Nachweis nicht begründen, weil die Zuständigkeitsvereinbarung im Partnerschaftsvertrag nur für diesen Vertrag gelte. Mangels urkundlichen Nachweises sei weder der Gerichtsstand nach Artikel 17, LGVÜ noch jener nach Artikel 5, Absatz eins, LGVÜ gegeben. Der allgemeine Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Artikel 5, Absatz eins, LGVÜ sei deshalb nicht gegeben, weil der aus den Verträgen ableitbare primäre Erfüllungsort für die Beklagte in Italien liege. Da die Beklagte die Unzuständigkeit rechtzeitig gerügt habe - der zuerst gestellte Antrag auf Klageabweisung schade nicht - könne die Zuständigkeit auch nicht nach Artikel 18, LGVÜ bejaht werden. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit führe zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage.